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CBChefärzteBrief

WahlleistungenPhysikalische Therapie: Welche Anforderungen gelten bei Wahlleistungen an behandelnde Ärzte?

Abo-Inhalt03.05.20234777 Min. LesedauerVon beantwortet von RA, FA MedR Marc Rumpenhorst, Bochum

| Frage: „In unserer Unfallchirurgie werden u. a. Leistungen der physikalischen Therapie erbracht. Bei Privatpatienten können die Leistungen nur abgerechnet werden wenn der Chefarzt die Zusatzbezeichnung ‚Physikalische Therapie‘ oder durch die Gebietsbezeichnung ‚Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin‘ qualifiziert ist. Wenn in der Abteilung ein Facharzt mit dieser Qualifikation arbeitet, können dann die Leistungen nach fachlicher Weisung vom Chefarzt abgerechnet werden? Muss der Facharzt, der in der Unfallchirurgie angestellt ist, in der Wahlarztkette aufgeführt sein? Und muss der Arzt, der die Zusatzbezeichnung ‚Physikalische Therapie‘ hat, in der Klinik angestellt sein, oder kann er seine Leistungen auch als externer Arzt abrechnen?“ |

Antwort: Wahlärztliche Leistungen sind bekanntermaßen persönlich zu erbringen. Mit Ausnahme von Haupt-/Kernleistungen und den in § 4 Abs. 2 Satz 3 aufgeführten GOÄ-Ziffern gehören zu den eigenen Leistungen des Wahlarztes auch die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbrachten Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Während die GOÄ grundsätzlich keine formellen Qualifikationen für die Erbringung wahlärztlicher Leistungen voraussetzt, gelten physikalische Leistungen nach Abschnitt E. der GOÄ nur dann als eigene Leistungen des Wahlarztes, wenn er oder sein ständiger ärztlicher Vertreter durch die Zusatzbezeichnung „physikalische Therapie“ oder durch die Gebietsbezeichnung „Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin“ qualifiziert ist und die Leistungen nach fachlicher Weisung unter deren Aufsicht erbracht werden (§ 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ).

Diese Vorschrift knüpft an die entsprechende formelle Qualifikation des Wahlarztes oder dessen ständigen ärztlichen Vertreters an. Die entsprechende Qualifikation eines anderen Arztes in der Abteilung genügt nicht, um die Leistungen der Physikalischen Therapie des Abschnitts der GOÄ dann dem Chef-/Wahlarzt zuzurechnen und ihn zur Liquidation zu ermächtigen.

Erfüllt ein Arzt die formellen Anforderungen nach der Weiterbildungsordnung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ, könnte er Wahlarzt für die Physikalische Therapie werden. Voraussetzung ist, dass er insoweit fachlich weisungsfrei sowie ärztlich unabhängig ist und gegenüber den nicht ärztlichen Therapeuten vom Arbeitgeber eine fachliche Weisungsbefugnis erhalten hat. Ferner müsste er in die Liste der Wahlärzte der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung aufgenommen werden (vgl. iww.de/cb, Abruf-Nr. 49254561).

Merke | Nach der Wahlarztkette des § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) müssen Wahlärzte im Krankenhaus angestellt sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2014, Az. 3 ZR 85/14). Externe Ärzte kämen allenfalls als Wahlärzte bei Leistungserbringung außerhalb des Krankenhauses infrage, worauf in der Wahlleistungsvereinbarung ebenfalls hinzuweisen wäre.

AUSGABE: CB 5/2023, S. 15 · ID: 49328194

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