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CBChefärzteBrief

RadiologieAbrechnungsfallen bei der GOÄ-Abrechnung von Kontrastmitteleinbringungen

Abo-Inhalt10.03.20233430 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Bei der Abrechnung von Angiografien werden Kontrastmitteleinbringungen in Verbindung mit den Höchstwertleistungen (z. B. Nrn. 5302, 5305, 5308, 5310 und 5312 GOÄ) hin und wieder falsch berechnet. Offenbar verleitet der jeweilige Leistungstext „… weitere Serien ... insgesamt“ dazu, die Kontrastmittelapplikation in Verbindung mit den für die Aufnahmeserien geltenden Abrechnungsbeschränkungen ebenfalls nur einmal anzusetzen – zu Unrecht. |

Kostenträger überinterpretieren Abrechnungsbestimmung

Vereinzelt beanstanden auch Kostenträger den Mehrfachansatz selbst bei Aufnahmeserien, die nicht der o. a. Beschränkung unterliegen. Sie argumentieren u. a., dass das Kontrastmittel ja bei liegender Kanüle verabreicht werde, was ja auch bei Injektionen aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nicht möglich sei. Dabei wird übersehen, dass sich diese Bestimmung lediglich auf nicht mischbare Arzneimittel bezieht, die nacheinander verabreicht werden. Die allgemeine Bestimmung ist dem Abschnitt C. II. GOÄ vorangestellt und kann sich daher nur auf diesen Abschnitt beziehen. Kontrastmitteleinbringungen im Zusammenhang mit interventionellen Leistungen sind in Abschnitt C. IV. GOÄ enthalten und unterliegen somit nicht den allgemeinen Bestimmungen eines lediglich therapeutische Leistungen enthaltenen GOÄ-Abschnitts.

Limitierung weder bei Nr. 350 GOÄ ...

Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Angiografieleistungen in der GOÄ wird die Zahl der Serien im Sinne der Leistungsbeschreibungen durch die Zahl der Kontrastmittelgaben bestimmt, wobei die Anzahl der abrechnungsfähigen Serien durch die eingangs aufgezählten GOÄ-Ziffern limitiert ist. Jede Serie – auch wenn sie durch diese Limitierung nicht als radiologische Leistung nach der GOÄ ansatzfähig ist – bedingt aber eine gesonderte Kontrastmittelgabe die auch berechnungsfähig ist. Die Leistungsbeschreibung zur Nr.  350 GOÄ (Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels) ist ausdrücklich im Singular gehalten und die Anzahl der Leistung nicht limitiert. Einwände der Kostenträger können daher entschieden zurückgewiesen werden.

... noch bei Nrn. 344 bis 347 GOÄ!

Auch bei den Venografien der Extremitäten nach Nr. 5330 GOÄ findet sich eine ähnliche Abrechnungskonstellation für die Kontrastmitteleinbringung. Das gilt insbesondere dann, wenn ergänzende Projektionen nach Nr. 5331 GOÄ abgerechnet werden. Die Leistungslegende zur Nr. 5331 beinhaltet ebenfalls einen „Höchstwert“ für die ergänzenden Projektionen, analog zu den o. g. „Höchstwertleistungen“ bei Angiografien. Wobei die Leistung alle zusätzlich anfallenden Projektionen „insgesamt“ enthält.

Unterscheidung intravenöser Kontrastmitteleinbringungen im Rahmen von Venografien

„Normale“ Einbringung (Injektion/Infusion i. v.)

  • 344 – Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels [...], bis zu 10 Minuten Dauer
  • 345 – Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels [...], von mehr als 10 Minuten Dauer

Einbringung mittels Hochdruckinjektion

  • 346 – Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion
  • 347 – Ergänzung für jede weitere intravenöse Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 346

Wichtig | Bei der Kontrastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion gibt es im Gegensatz zur Nr. 350 GOÄ zwei abgestufte Abrechnungsleistungen (Nrn. 346 und 347). Nr. 347 GOÄ als Ergänzungsleistung zur Nr. 346 ist mehrfach ansatzfähig. Das wird oft übersehen, wenn die „Höchstwertleistung“ nach Nr. 5331 GOÄ für zusätzliche Projektionen zum Ansatz kommt. Aus der Zahl der erbrachten Leistungen nach Nr. 5331 kann keinesfalls auf die Anzahl der tatsächlichen (abrechnungsfähigen) Kontrastmittelgaben geschlossen werden.

Mehrfacheinbringung als Teil einer einzigen Leistung

Sofern bei Abfassung der GOÄ beabsichtigt war, dass mehrere Kontrastmitteleinbringungen Teil einer einzigen Leistung sind, ist dies eindeutig in der Leistungslegende durch Angabe der Pluralform berücksichtigt oder den allgemeinen Abrechnungsbestimmungen ersichtlich, wie z. B.:

  • 351 – Einbringung des Kontrastmittels zur Angiografie von Gehirnarterien, je Halsschlagader [...] Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.
  • 355 – Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließende intrakardiale bzw. intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels [...]

Radiologische Diagnostik mit Intervention (Nrn. 350 bis 361)

Schwieriger wird es, wenn zusätzlich zur radiologischen Diagnostik eine Intervention (PTA/PTCA) erfolgt. Nach den allgemeinen Bestimmungen zu den Nrn. 5345 und 5346 GOÄ (Perkutane transluminale Angioplastie [PTA]) sowie zu den Nrn. 5348 und 5349 (Perkutane transluminale coronare Angioplastie [PTCA]) GOÄ sind daneben die Nrn. 350 bis 361 GOÄ für die Kontrastmitteleinbringung ausgeschlossen. Auch dies führt häufig zu Abrechnungsirrtümern mit Honorarverlust. Denn bei der Abrechnung von Leistungen im Rahmen der PTA bzw. PTCA wird oft übersehen, dass der o. g. Ausschluss auch nach Kommentarauffassung nur gelten kann, wenn das Kontrastmittel zeitgleich mit der PTA bzw. PTCA verabreicht wird. Die Katheter-/Kontrastmitteleinbringung dient aber gerade einer vorherigen radiologischen Diagnostik (Angiografie), deren Befund erst über weiterführende Maßnahmen (Dilatation oder Stenting) entscheidet.

Praxistipp | Kontrastmitteleinbringungen im Zusammenhang mit einer Diagnostik, die der Intervention vorausgeht sind berechnungsfähig und keinesfalls von der o. g. Ausschlussbestimmung erfasst. In diesem Zusammenhang ist es unerlässlich, dass in der Dokumentation „diagnostische Angio“ und z. B. „anschließende PTA“ dokumentiert sind, um evtl. Reklamationen von Kostenträgern argumentativ begegnen zu können. Ggf. sollten auch zusätzlich Uhrzeiten vermerkt werden, die dann in die Abrechnung zu übernehmen sind.

AUSGABE: CB 6/2023, S. 15 · ID: 49227809

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