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CBChefärzteBrief

DRG-AbrechnungStrukturprüfung nach § 275d SGB V: Die StrOPS-RL 2022 macht es Krankenhäusern nicht einfacher

Abo-Inhalt13.07.20227132 Min. LesedauerVon RA und FA MedR, Dr. Tilman Clausen, Hannover, und RA und FA MedR Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorfvon RA und FA MedR, Dr. Tilman Clausen, Hannover, und RA und FA MedR Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf

| Die aktuelle Fassung der Richtlinie des MD Bund „regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS–Codes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ als Grundlage für Strukturprüfungen nach § 275d Sozialgesetzbuch (SGB) V wurde im Vergleich zum Vorjahr nicht nur etwa einen Monat später veröffentlicht (online unter iww.de/s6607), sondern sie macht Krankenhausträgern das Leben auch nicht einfacher: Neben offenen datenschutzrechtlichen Fragen (Abruf-Nr. 48440958) birgt die Richtline eine Reihe praxisrelevanter Herausforderungen bei der Strukturprüfung, die im Folgenden auszugsweise mit Lösungsvorschlägen dargestellt werden. |

Änderungen des OPS

Die StrOPS-RL in der Fassung von 2021 definierte als Grundlage für Strukturprüfungen die StrOPS-RL sowie den durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) nach § 301 Abs. 2 SGB V (vgl. iww.de/s6683, ibid., Seite 12/16). Die aktuelle Fassung nennt auf Seite 18/23 als Grundlage die StrOPS, die auf dem OPS „beruht“ (zur Bedeutung vgl. den Abschnitt „Unterschiede zwischen der StrOPS-RL und dem OPS-Katalog“).

Bei Änderungen des OPS im Rahmen der jährlichen Weiterentwicklung von Strukturmerkmalen der OPS-Codes durch das BfArM ist laut beiden Fassungen der StrOPS-RL direkt die „Richtlinie bzw. ihre Anlagen entsprechend anzupassen“. Bescheide über die Erteilung der Bescheinigung, wonach das Krankenhaus den entsprechenden OPS-Code abrechnen und vereinbaren darf, bleiben von Änderungen der Richtlinie für die Dauer ihrer Gültigkeit unberührt.

StrOPS-RL sieht unterjährige Planungssicherheit für Krankenhäuser vor

Gemäß Ziffer 7 StrOPS-RL führen „unterjährige OPS-Kode-Änderungen [...] aus Gründen der Planungssicherheit im Prüfablauf nicht zu einer unterjährigen Anpassung der Richtlinie sowie deren Anlagen“. Diesen Satz wird man ausgehend von seinem Wortlaut eigentlich so verstehen müssen, dass die jährlichen Klarstellungen und Änderungen des OPS-Katalogs gemäß § 295 Abs. 1 S. 8 und § 301 Abs. 2 S. 6 SGB V durch das BfArM, die meist erst im Oktober oder November eines Jahres erfolgen, auf die laufende Strukturprüfung dieses Jahres keinen Einfluss haben. D. h., dass die Krankenhäuser sich darauf verlassen können, dass sie für den jeweiligen OPS-Code, für den sie eine Bescheinigung beantragt haben, nur die erforderlichen Unterlagen gemäß Anlage 6a vorlegen müssen und nicht verpflichtet sind, aufgrund einer Klarstellung und Änderung des BfArM ggf. noch weitere Unterlagen nachzureichen. Für diese Sichtweise spricht auch die Tatsache, dass die Richtlinie für eine derartige Verpflichtung überhaupt keine Regeln enthält.

Nachreichen von Unterlagen kann nicht für OPS-Änderungen gelten ...

Zwar sieht auch die StrOPS 2022 Regelungen für den Fall vor, dass die vorgelegten Nachweise und Unterlagen nach Auffassung des MD nicht vollständig oder nicht aussagefähig sind. Krankenhäuser erhalten dann die Möglichkeit einer Nachlieferung innerhalb von zehn Werktagen (Montag–Freitag).

Merke | Die Möglichkeit, Unterlagen nachzureichen, kann sich allerdings nicht auf Änderungen des OPS-Katalogs durch das BfArM während laufender Strukturprüfungen beziehen. Hier wären u. U. Neueinstellungen von Mitarbeitern erforderlich, wenn dem Krankenhaus entsprechendes Personal fehlt, das durch die Änderung des OPS-Kataloges durch das BfArM jetzt notwendig würde. Dieses Personal muss erst gefunden werden, zudem sind Betriebsrat oder Mitarbeitervertretung bei der Einstellung zu beteiligen. Innerhalb von zehn Werktagen (Montag–Freitag) ist dies nicht zu schaffen.

... und doch legt der MD die StrOPS entgegen ihrem Wortlaut aus!

Die Erfahrung während der Strukturprüfungen 2021 hat allerdings gezeigt, dass der MD zumindest teilweise die StrOPS entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auslegt und von den Krankenhäusern verlangt, solche Änderungen des OPS-Katalogs im laufenden Prüfverfahren noch zu berücksichtigen. Aus anwaltlicher Sicht ist dies rechtswidrig. Gleichwohl wird man den Krankenhäusern, deren vorrangiges Interesse daran besteht, eine Positivbescheinigung zu bekommen, um den jeweiligen OPS-Code auch 2023 abrechnen und vereinbaren zu können, empfehlen müssen, mit Augenmaß zu handeln.

MD fordert Unterlagen im laufenden Prüfverfahren nach – was tun?

  • Falls die jährliche Klarstellung und Änderung des OPS-Katalogs durch das BfArM im Herbst dieses Jahres ergibt, dass die im Rahmen der laufenden Strukturprüfung durch das Krankenhaus eingereichten Unterlagen danach nicht ausreichen, suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem MD. Weisen Sie in diesem Gespräch darauf hin, dass Sie die Richtlinie so auslegen, dass diese Änderungen auf das laufende Prüfverfahren keinen Einfluss haben.
  • Schließt sich der MD dieser Argumentation an, lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen. Wenn der MD dagegen die Auffassung vertritt, dass die nachträgliche Änderung im laufendem Prüfverfahren berücksichtigt werden müsste, verfahren Sie grundsätzlich nach dem Motto: „Der Klügere gibt nach“, und kooperieren Sie, zumal jetzt noch mehr Zeit bleibt, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  • Alternativ bliebe nur die Option, anwaltlich prüfen zu lassen, ob in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten Unterstützung für die von Ihnen vertretene Rechtsposition gefunden werden kann.

Prüfung bei nicht bestehender Leistungserbringung

In der StrOPS-RL 2021 war unter Ziffer 4.1.2 auch ein Antrag bei erstmaliger oder erneuter Leistungsvereinbarung vorgesehen. Dieser sollte für Krankenhäuser gelten, die den betreffenden OPS-Code im Jahr der Antragstellung nicht vereinbart und abgerechnet haben und für das Folgejahr der Prüfung erstmals oder erneut mit den Krankenkassen vereinbaren wollten. Die Anträge waren bis zum 30.09. einzureichen. Es wurde jedoch versäumt zu regeln, welche Unterlagen das Krankenhaus in solchen Fällen vorlegen muss, da hier zwangsläufig andere Kriterien gelten müssen als in den Fällen, in denen das Krankenhaus den OPS-Code bereits erbringt. Dies hat in der Praxis zu vielfältigen Schwierigkeiten geführt: Teilweise verweigerte der MD eine Prüfung, teilweise wurden dieselben Anforderungen gestellt wie in den Fällen, in denen das Krankenhaus den OPS-Code bereits erbringt.

Beispiele für unrealistische Forderungen des MD

Man kann von dem Krankenhaus, das einen OPS-Code noch nicht vereinbart hat, nicht verlangen, dass es

  • Personal „auf Vorrat einstellt“,
  • Ist-Dienstpläne vorlegt,
  • die laut Anlage 6 bzw. 6a geforderten Fortbildungsveranstaltungen für das im Zusammenhang mit der Erbringung des OPS-Codes eingesetzte Personal schon durchgeführt hat (mehr als der Nachweis der Planung dieser Fortbildungsveranstaltungen [Datum, Inhalte der Veranstaltung, etc.] ist unrealistisch).

In der StrOPS-RL für das Jahr 2022 wurde hier nunmehr Abhilfe geschaffen. Ziffer 4.1.4 und 8.3 enthalten jetzt detaillierte Regelungen, insbesondere wie bei der Prüfung zu verfahren ist und welche Unterlagen die Krankenhäuser beibringen müssen.

Praxistipp | Noch immer laufen Gerichtsverfahren zu Fällen, in denen Krankenhäuser im Jahr 2021 beantragt hatten, einen bestimmten OPS-Code im Jahr 2022 erstmalig abrechnen zu dürfen, und keine Positivbescheinigung bekommen hatten. Hier wird man überlegen müssen, darauf hinzuweisen, dass die StrOPS-RL 2021 diesbezüglich Regelungslücken enthält, und vorzuschlagen, stattdessen die StrOPS-RL 2022 rückwirkend anzuwenden.

Unterschiede zwischen der StrOPS-RL und dem OPS-Katalog

In der StrOPS-RL 2022 heißt es, dass diese Richtlinie auf dem vom BfArM herausgegebenen Operationen- und Prozedurenschlüssel nach § 301 Abs. 2 SGB V, d. h. dem OPS-Katalog für das Jahr 2022, „beruht“ (s. o.). Mit dieser Formulierung sind Unklarheiten programmiert.

Personalvorgaben des MD strenger, als es der Gesetzeswortlaut verlangt

Diese Aussage ist dann richtig, wenn man sie so versteht, dass die Richtlinie nicht den Inhalt des OPS-Katalogs wiedergibt. Die Formulierung „darauf beruhen“ bedeutet vielmehr, dass der MD von den Inhalten des OPS-Katalogs durchaus abweichen kann und dies in der Richtlinie auch fortlaufend bei einer Vielzahl von OPS-Codes praktiziert.

Problematisch ist dies vor allem, weil die OPS nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) streng am Wortlaut orientiert auszulegen sind. Ein Beispiel sind die Strukturmerkmale zum OPS-Code 8-552 (Neurologisch-Neurochirurgische Frührehabilitation). In den Vorgaben zu den personellen Anforderungen (siehe folgende Tabelle) weicht der MD – wie in vielen anderen Fällen – vom Wortlaut des OPS-Katalogs ab: Das Erfordernis eines Stellvertreters der Behandlungsleitung und von Vertretern in den vorzuhaltenden Therapiebereichen ergibt sich aus dem OPS-Katalog nicht.

Vergleich: Strukturmerkmale zum OPS-Code 8-552 (neurologisch-chirurgische Frührehabilitation)

OPS-Katalog 2022

Anlage 6a StrOPS-RL 2022 (MD)

  • Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie, Neurochirurgie, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Neuropädiatrie, der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation verfügt
  • In der Frührehabilitation muss der neurologische oder neurochirurgische Sachverstand kontinuierlich eingebunden sein.
  • Vorhandensein einer Vielzahl von Therapiebereichen (insbesondere physikalische Therapie, Neuropsychologie, Ergotherapie und Logopädie)
  • Wie OPS-Katalog 2022
  • Zusätzlich:
    • Stellvertretender Behandlungsleiter, der die gleiche Qualifikation (mindestens dreijährige Erfahrung in der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation) haben muss wie der Behandlungsleiter.
    • Qualifizierte Stellvertretung für alle Therapiebereiche, die das Krankenhaus vorhalten muss.

Ob derartige Abweichungen des MD vom Wortlaut des OPS-Katalogs im Rahmen der StrOPS-RL und ihrer Anlagen zulässig sind, ist fraglich. Die Gesetzesbegründung zum MDK-Reformgesetz, mit dem die Vorschrift des § 275d SGB V eingeführt wurde (vgl. CB 01/2020, Seite 15 ff.), trifft dazu keine Aussage. Der MD argumentiert, dass mithilfe einer Stellvertretung zusätzlich zum Behandlungsleiter und zum therapeutischen Personal auch bei Krankheit und in der Urlaubszeit eine lückenlose Versorgung des Patienten gesichert sei.

Die Argumentation des MD verkennt jedoch, dass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation ausdrücklich im Gesetz geregelt hat. Nach § 275d Abs. 3 S. 3 SGB V müssen Krankenhäuser, die eines oder mehrere der nachgewiesenen Strukturmerkmale über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht mehr einhalten, unverzüglich die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie den zuständigen MD informieren und können danach nicht mehr abrechnen. Damit soll nach der Gesetzesbegründung die Berechnungsfähigkeit des OPS-Codes bei temporärer Nichterfüllung eines Strukturmerkmals aufrechterhalten werden (BT-Drs. 19/13397 S. 68):

BT-Drs. 19/13397 S. 68

„Die Regelung gewährleistet, dass Krankenhäuser die Leistungen weiterhin abrechnen können, wenn eines oder mehrere Strukturmerkmale nur kurzfristig, z. B. durch einen Defekt eines Großgerätes oder durch Krankheit, nicht erfüllt sind. Ein sofortiger Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit wäre als unverhältnismäßig anzusehen. (..)“

Der Gesetzgeber hat somit durchaus in Kauf genommen, dass ein bestimmtes Strukturmerkmal für den Zeitraum von maximal einen Monat durch das Krankenhaus nicht mehr vorgehalten wird, egal ob die therapeutische Kraft im Urlaub ist oder erkrankt. Einer Vertreterregelung bedarf es hierzu nicht. Das Krankenhaus hat während dieses einen Monats Zeit, für eine Ersatzkraft zu sorgen, wenn es absehen kann, dass der Mitarbeiter länger ausfallen wird.

Merke | Indem der MD in der StrOPS-RL 2022 durchgehend Vertreter für Ärzte und Therapiekräfte verlangt, weicht er vom Gesetzeswortlaut des § 275d Abs. 3 S. 3 SGB V ab. Die Vorschrift wird dadurch sinnentleert. Dies dürfte nach Auffassung der Verfasser nicht zulässig sein.

Anforderungen des MD teilweise nicht praktikabel

Bei anderen OPS-Codes verlangt der MD, dass für alle personengebundenen Qualifikationen und obligatorisch vorzuhaltenden Therapiebereiche mindestens zwei Personen namentlich aufzuführen sind (z. B. OPS 1-945 oder 8-97d oder 8-98j). Auch dies ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des OPS. Als Strukturvoraussetzung beim OPS 8-980 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung) wird zudem gefordert, dass im zu prüfenden Zeitraum in jeder Schicht mindestens eine examinierte Pflegekraft eingesetzt war. Dies lässt sich dem Wortlaut des OPS ebenfalls nicht entnehmen – zumal sich aus der Personaluntergrenzenverordnung (PpUGV) eine Mindestbesetzung an Pflegefachkräften ergibt. Die Vorgaben des MD verdoppeln demnach die Anforderungen.

Merke | Beim OPS 8-98f (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) sind schon im Fragebogen alle Ärzte zu benennen, die in allen Schichten auf der Intensivstation eingesetzt waren. Angesichts der großen Rotation bedeutet dies, dass alle Ärzte anzugeben sind, die im gesamten möglichen Prüfzeitraum (01.07.2021–30.06.2022) tätig waren – dafür reicht das Formular nicht aus.

Antragsverfahren und Frist: Es bleibt beim 30.06.2022

Wenn ein Krankenhaus aktuell den OPS abrechnet und dies auch weiterhin beabsichtigt, muss es die Prüfung beim MD bis zum 30.06.2022 beantragen. Nur dann sichert der MD zu, dass die Prüfung rechtzeitig zum Jahreswechsel abgeschlossen wird. Und nur dann gilt die Bescheinigung ab dem 01.01.2023 – und nicht erst ab Erstellung. Während 2021 wegen der verzögerten Veröffentlichung der Richtlinie die Frist um anderthalb Monate verlängert wurde, bleibt die einen Monat später erfolgte Veröffentlichung 2022 ohne Folgen.

Merke | Offensichtlich ist das BMG daran interessiert, dass der MD Bund die Anträge der Krankenhäuser zügig bearbeitet: Am 29.06.2022 hat das BMG den MD Bund ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim 30.06.2022 um eine Bearbeitungsfrist und nicht um eine Ausschlussfrist handele (online unter Abruf-Nr. 48491783). Des Weiteren wird der MD nach Meinung der Verfasser angehalten, großzügig zu sein und die Zielsetzung zu verfolgen, dass die Krankenhäuser bis zum 31.12.2022 Positivbescheinigungen vorlegen können

Rechtsmittel für betroffene Krankenhäuser

Wenn der MD die beantragte Bescheinigung ablehnt, haben Sie zwei Optionen:

Merke | Im Fall der Wiederholungsprüfung gilt die Bescheinigung ab dem Antragsdatum. Beim Widerspruch gilt die Bescheinigung ab dem 01.01.2022 – denn dann steht fest, dass das Krankenhaus die Anforderungen von Anfang an erfüllt hat. Offen ist, wie im Fall von Widersprüchen oder Rechtsstreitigkeiten vorzugehen ist. Für 2022 haben die Sozialgerichte unter Verweis auf § 275d Abs. 4 SGB V eine aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel und damit eine fortdauernde Berechtigung zur Leistungserbringung angenommen. Ob diese Regelung auch für 2023 gilt, ist bisher unklar.

  • Sie können den beanstandeten Mangel abstellen und eine Wiederholungsprüfung beantragen (dies bietet sich aber nur an, wenn Sie der Auffassung des MD zustimmen) oder
  • Sie können Widerspruch einlegen. Dies sollten Sie tun, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Anforderungen des MD zu hoch sind, oder wenn Sie die Interpretation des MD nicht teilen. Auch dann erfolgt eine erneute Begutachtung durch den MD.

AUSGABE: CB 8/2022, S. 3 · ID: 48459078

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