Patientenaufklärung
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SozialversicherungspflichtMVZ-Honorararzt ist abhängig beschäftigt
| Beauftragt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das anästhesiologische Leistungen für Krankenhäuser erbringt, einen Arzt auf Grundlage eines Honorararztvertrags zur Vertretung der im MVZ tätigen Ärzte gegenüber Krankenhäusern, kann der beauftragte Arzt abhängig Beschäftigter des MVZ und damit sozialversicherungspflichtig sein. Insoweit kommt es auf die Beziehungen des Honorararztes zum MVZ und nicht auf die (Rechts-)Beziehungen zum Krankenhaus an (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2022, Az. L 4 KR 581/20). |
Honorararzt erbringt im Auftrag eines MVZ Leistungen für ein Krankenhaus
Ein durch niedergelassene Ärzte betriebenes MVZ erbrachte ambulante sowie stationäre anästhesiologische Leistungen u. a. gegenüber Krankenhäusern. Um die eigenen Gesellschafter hierbei zu vertreten, schloss das MVZ einen Honorararztvertrag mit einem Arzt. Es rechnete die Tätigkeit des Arztes gegenüber dem Krankenhaus ab und vergütete seinerseits den Arzt auf Stundenbasis. In einem späteren sog. Statusfeststellungsverfahren kam die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der fragliche Arzt abhängig beschäftigt gewesen sei. Er sei in den Betrieb des Krankenhauses eingegliedert gewesen. Das MVZ legte erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid ein und erhob anschließend Klage. Das LSG wies die Klage ab und bejahte indes eine abhängige Beschäftigung des im Prozess beigeladenen Arztes.
LSG: Honorararzt zwar nicht ins Krankenhaus, aber ins MVZ eingegliedert
Anders als die beklagte Behörde stellte das Gericht jedoch auf die Eingliederung des Arztes in den Betrieb des MVZ ab. Für die vorgesehenen Einsätze im fraglichen Krankenhaus sei der Arzt in den MVZ-Dienstplan für den entsprechenden Tag und für den Zeitpunkt der dort angesetzten Operationen aufgenommen worden und verpflichtet gewesen, seine Tätigkeit entsprechend dem Einsatzplan aufzunehmen. Die Weisungsfreiheit der zu erbringenden anästhesiologischen Leistungen während der operativen Behandlungen stand der Eingliederung eines auf Honorarbasis tätigen Arztes in den Betrieb seines Auftraggebers nach Auffassung des LSG nicht entgegen. Auf die Verhältnisse zum Krankenhaus komme es nicht an.
Merke | Bereits im Jahr 2019 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen (Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R). Das Urteil des LSG Baden-Württemberg verdeutlicht, dass das Risiko der nachträglichen Feststellung der Versicherungspflicht von Honorarärzten auch in Konstellationen besteht, in denen die vertraglichen Beziehungen nicht unmittelbar zwischen Krankenhaus und Honorararzt bestehen. Welche Möglichkeiten Krankenhäuser bei der Beschäftigung von Honorarärzten haben, welche Ausnahmen es gibt und wie Honorararztverträge ggf. rückabgewickelt werden können, lesen Sie im CB 06/2020, Seite 8; im CB 05/2020, Seite 8, im CB 03/2020, Seite 6 und im CB 02/2020, Seite 11. |
AUSGABE: CB 8/2022, S. 16 · ID: 48410975