Patientenaufklärung
Aufklärungsgespräch und Einwilligung – wann und wie?
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RechtsprechungHIV-infizierter Student der Zahnmedizin vom Praxisunterricht ausgeschlossen
| Ein mit dem HI-Virus infizierter Zahnmedizinstudent der Universität Marburg darf zu Recht von Praxisveranstaltungen ausgeschlossen werden. So lautet ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Hessen vom 01.02.2022 (Az. 10 B 2508/21). Der Rechtsstreit sorgte für viel Wirbel. |
Student vom Praxisunterricht ausgeschlossen, Widerspruch unbeantwortet
Ein mit HIV infizierter Student der Zahnmedizin der Universität Marburg war von der Teilnahme an den Praxiskursen ausgeschlossen worden. Grund sei das HI-Virus. Der Student dürfe nicht an Kursen, in denen er Patientenkontakt hat, und an Übungen mit anderen Studierenden teilnehmen. Nach diesem Semester ohne praktische Kurse solle er monatlich auf eigene Kosten einen HIV-Test machen. Liege die Viruslast unterhalb der Nachweisgrenze, würde eine Expertenkommission darüber entscheiden, ob er sein Studium fortsetzen könne. Der Student legte Widerspruch ein. Er ließ zwei Gutachten erstellen und sah sich daraufhin darin bestätigt, dass eine monatliche Testung nicht notwendig sei, da von ihm keine hohe Gefahr ausginge. Die Universität Marburg ließ den Widerspruch unbeantwortet. Eine Betriebsärztin verweigerte dem Studenten jedoch den Unbedenklichkeitsnachweis, da die monatlichen Tests fehlten.
VG Gießen gibt dem Studenten recht ...
Der Student klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gießen gegen den Ausschluss vom Unterricht und die Forderung nach monatlichen Tests. Die Universität schloss ihn daraufhin von sämtlichen Veranstaltungen aus. Das VG Gießen hingegen gab dem jungen Mann recht. Er müsse unterrichtet werden. Ein Nachweis über die geringe Viruslast sei nur bei risikoträchtigen Veranstaltungen zu erbringen. Daraufhin zog die Universität vor den VGH Hessen.
... aber der VGH Hessen kassiert das Urteil!
Der VGH Hessen hob die Entscheidung des VG Gießen auf. Bei Praxiskursen bestehe ein erhöhtes Verletzungsrisiko, zumal Studierende an scharfen Instrumenten noch nicht geübt seien. Auch bemängelte das Gericht, dass die beiden Gutachten, die der Student beigebracht hatte, von Humanmedizinern stammten. Die Umstände zahnmedizinischer Lehrveranstaltungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der VGH wies zudem darauf hin, dass die Teilnahme an Lehrveranstaltungen ohne HIV-Test bedenklich sei. Er sah in der vierteljährlichen Kontrolle, die einer der Gutachter empfohlen hatte, eine Mindestanforderung. Nicht einmal dieser sei der Kläger nachgekommen.
Interview auf den folgenden Seiten Merke | Auf eine Anfrage der Redaktion, das Urteil zu kommentieren, wollte sich der Bundesverband der Deutschen Chirurgen nicht äußern. Dessen Bitte um Unterstützung bei der Deutschen Krankenhaus-Gesellschaft blieb unbeantwortet. Eine Einschätzung des Urteils aus Sicht der Aidshilfe Niedersachsen lesen Sie in einem Interview online unter Abruf-Nr. 48433228. |
AUSGABE: CB 8/2022, S. 17 · ID: 48433225