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DRG-AbrechnungDie neue Prüfverfahrensvereinbarung (3): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser
| Zum 01.01.2022 ist die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022) in Kraft getreten (online unter iww.de/s5649). Sie präzisiert die in § 275c normierte Prüfung der Krankenhausabrechnung. Für Chefärzte und Krankenhäuser sind mit der neuen PrüfvV z. T. erhebliche Änderungen verbunden (CB 12/2021, Seite 3 und CB 01/2022, Seite 3). Völlig neu ist jetzt das sog. Erörterungsverfahren, das einer Klageerhebung durch Krankenhaus oder Krankenkasse vorgeschaltet ist. Die Ausführungen zum Erörterungsverfahren (§ 9 PrüfvV) und zur Korrektur der Abrechnung (§ 11 PrüfvV) schließen die Beitragsreihe zur PrüfvV 2022 ab. |
§ 9 Erörterungsverfahren nach MD-Prüfung
Wenn die Krankenkasse entschieden hat, dass die Rechnung ganz oder teilweise unbegründet und zu kürzen ist, kann das Krankenhaus innerhalb von sechs Wochen diese Entscheidung bestreiten. Das Bestreiten ist vom Krankenhaus inhaltlich zu begründen (§ 9 Abs. 1 PrüfvV 2022). Parallel kann das Krankenhaus das Erörterungsverfahren einleiten.
Ein fehlendes oder verspätetes Bestreiten führt dazu, dass die Entscheidung der Krankenkasse als unstreitig gilt und nicht mehr korrigiert werden kann (§ 9 Abs. 2 PrüfvV 2022).
Fristenkontrolle erforderlich, ggf. auch externer Rechtsbeistand Praxistipp | Krankenhäuser sind deshalb schon an dieser Stelle gezwungen, eine Fristenkontrolle einzuführen. Mit Zugang der Entscheidung der Krankenkasse ist die sechswöchige Frist für das Erörterungsverfahren zu notieren und zu überwachen. Wenn das Krankenhaus die Entscheidung der Krankenkasse aus Rechtsgründen bestreiten will, ist zu überlegen, dies den Juristen des Krankenhauses oder externen Rechtsbeiständen zu überlassen. |
Folgt die Krankenkasse der Begründung des Krankenhauses, mit der dieses die beabsichtigte Rechnungskürzung bestreitet, teilt sie dies innerhalb von sechs Wochen mit. In der gleichen Frist muss die Krankenkasse die Ablehnung übermitteln, wenn sie Argumenten des Krankenhauses nicht folgen will (§ 9 Abs. 3, Abs. 4 PrüfvV 2022).
Nachdem die Krankenkasse das Bestreiten ihrer Kürzungsentscheidung durch das Krankenhaus abgelehnt hat, beginnt das Erörterungsverfahren, sofern dieses nicht schon durch das Krankenhaus eingeleitet wurde (s. o.). Das Erörterungsverfahren ist innerhalb von zwölf Wochen abzuschließen, nachdem die Krankenkasse dem Krankenhaus die Ablehnung übersendet hat (§ 9 Abs. 5 S. 1 PrüfvV 2022).
Grundlage des Erörterungsverfahrens sind die Unterlagen des streitigen Falls, die dem Medizinischen Dienst (MD) vorliegen. Alle Dokumente müssen innerhalb von vier Wochen nach der Ablehnung der anderen Seite vorliegen (§ 9 Abs. 6 S. 2 PrüfvV 2022). Auch diese Frist von vier Wochen ist eine Ausschlussfrist, d. h., Unterlagen, die nicht übermittelt wurden, sind nicht weiter zu berücksichtigen, wenn nicht die Gegenseite zustimmt oder das Fristversäumnis unverschuldet ist (§ 9 Abs. 6, Abs. 7 PrüfvV 2022).
Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 6, Abs. 7 PrüfvV: Folgen für betroffene Krankenhäuser und Abteilungen |
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Wenn das Erörterungsverfahren nicht zu einer Einigung führt, ist sein Ergebnis zu dokumentieren (§ 9 Abs. 2, § 10 PrüfvV 2022). Für die Dokumentation stellen die Landeskrankenhausgesellschaften zwischenzeitlich Vorlagen zur Verfügung. Erkundigen Sie sich bei Bedarf bei Ihrer zuständigen Landeskrankenhausgesellschaft. Der Inhalt, den die Dokumentation des Erörterungsverfahrens haben muss, ist in § 10 PrüfvV 2022 genau vorgeschrieben. Können sich die Parteien des Erörterungsverfahrens nicht auf eine gemeinsame Dokumentation einigen, dokumentiert jede Partei für sich allein.
Merke | Welche Konsequenzen dies für anschließende Verfahren vor den Sozialgerichten hat, ist völlig offen. Vermutlich werden dadurch neue Rechtsprobleme entstehen. Diese sind eine zwangsläufige Folge des Umstands, dass das Verfahren der Rechnungsprüfung mit der PrüfvV 2022 noch weiter bürokratisiert wird. |
§ 11 Korrektur der Abrechnung
In bestimmten Fällen kann das Krankenhaus seine Abrechnung korrigieren. Eine Korrektur ist zulässig, wenn von der Krankenkasse mitgeteilte Fehler berichtigt oder ggf. die Pauschale für die nachstationäre Behandlung abgerechnet werden soll (§ 11 Abs. 1 PrüfvV 2022).
Weiterhin wird das Krankenhaus verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zur Umsetzung eines rechtskräftigen Urteils oder einer Einigung mit der Krankenkasse oder nach Akzeptieren der Entscheidung der Krankenkasse, bei einer Fallzusammenführung oder weiteren in der Prüfverfahrensvereinbarung geregelten Fällen (§ 11 Abs. 2 PrüfvV 2022) eine Rechnungskorrektur vorzunehmen.
§ 11 Abs. 4 S. 1 PrüfvV 2022 schränkt die Möglichkeiten der Krankenkasse, streitige Forderungen mit unstreitigen aufzurechnen, jetzt erheblich ein:
Klagen: Krankenhaus muss nun viel schneller reagieren Merke | Für Krankenhäuser bedeutet dies, dass eingehende Klagen sofort erfasst werden müssen. Zudem ist viel kurzfristiger als früher zu entscheiden, wie auf diese Klagen reagiert werden soll. |
- Eine Aufrechnung ist möglich, wenn die Erstattungsforderung nicht bestritten wird, man sich geeinigt hat oder die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde. In diesen Fällen hat das Krankenhaus auch seine Abrechnung innerhalb von vier Wochen zu korrigieren.
- In allen anderen Fällen darf die Krankenkasse nicht mehr aufrechnen, sie muss nunmehr klagen.
Fazit: erhebliche organisatorische Anforderungen an Krankenhäuser durch bürokratisiertes Verfahren
Die PrüfvV 2022 führt zu einem bürokratisierten Verfahren, das erhebliche organisatorische Anforderungen an die Krankenhäuser stellt. Dies gilt sowohl für diejenigen Krankenhausabteilungen, die das Krankenhaus im Rahmen der einzelnen Abschnitte vertreten, die die PrüfvV vorschreibt, als auch für die Krankenhausabteilungen, die diesen Abteilungen zuliefern müssen. Hier ist es auch Sache des jeweiligen Chefarztes der Abteilung oder Klinik, den Betrieb so zu organisieren, dass den Anforderungen der PrüfvV gerecht werden kann. Welche weiteren Auswirkungen die PrüfvV haben wird, wird man abwarten müssen.
Fazit | Ein entscheidendes Manko der PrüfvV 2022 ist aus Sicht der Verfasser, dass die Aufschläge, die die Krankenhäuser aber 2022 auf die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem nach der Kürzungsentscheidung der Krankenkasse geminderten Abrechnungsbetrag an die Krankenkassen zahlen sollen, nach dem Wortlaut der Prüfverfahrensvereinbarung im Erörterungsverfahren nicht zur Disposition stehen, d. h., dass Krankenhäuser, von denen diese Aufschläge verlangt werden, gegen die Zahlung der Aufschläge in einem eigenständigen Verfahren vorgehen müssen. |
- Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (2): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser (CB 01/2022, Seite 3)
- Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (1): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser (CB 12/2021, Seite 3)
AUSGABE: CB 2/2022, S. 6 · ID: 47937862