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GesetzgebungDas Jahressteuergesetz 2024
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 mit vielen vom Bundesrat veranlassten Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Das Gesetz enthält zahlreiche Einzelregelungen, die thematisch nicht oder nur teilweise zusammenhängen bzw. technischen Charakter haben. Ebenso hat der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen. Die endgültige Beschlussfassung durch den Bundesrat ist am 22.11.2024 erfolgt. |
Beachten Sie | Dieses JStG 2024 ist zu unterscheiden vom Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, vormals JStG 2024 II), in dem u. a. ab 1.1.2025 Anpassungen des ESt-Tarifs, Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kindergelds, Änderungen der LSt-Klassen, Anpassungen zur Gemeinnützigkeit, Mitteilungspflichten bei innerstaatlichen Steuergestaltungen, Reform der Sammelabschreibungen, Fortführung der degressiven Abschreibung geregelt sind (s. Beitrag zum Regierungsentwurf in AStW 09/2024). Dieser Gesetzentwurf wurde zwar am 9.9.2024 dem Bundestag zugeleitet und dort am 25.9.2024 erstmals beraten; am 27.9.2024 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme verschiedene Änderungsvorschläge unterbreitet. Es liegt aber noch kein Gesetzesbeschluss des Bundestags vor und ein Datum hierfür ist zurzeit nicht voraussehbar.
Hier nun die wichtigsten Regelungen des JStG 2024 im Bereich des EStG, der AO, des ErbStG, des GrEStG und des BewG:
Anhebung des Grundfreibetrags 2024
Der Grundfreibetrag 2024 wird rückwirkend auf 11.784 EUR angehoben, bei zusammen veranlagten Eheleuten also auf 23.568 EUR. Folglich erhöhen sich auch die übrigen Eckwerte der jeweiligen Progressionsstufen; ausgenommen ist der Eckwert der sog. „Reichensteuer“ von 45 % (277.826 EUR).
Einkommensteuertarif | |
Definition der Faktoren y, z und x in § 32a Abs. 1 Satz 2 y = (z. v. E. – Grundfreibetrag) ÷ 10.000 z = (z. v. E. – 17.005 EUR) ÷ 10.000 x = auf vollen EUR-Betrag abgerundetes z. v. E. Die jeweiligen Eckwerte wurden analog zur Erhöhung des Grundfreibetrags angepasst. Berechnung der ESt | |
| 0 EUR |
| (954,80 × y + 1.400) × y |
| (181,19 × z + 2.397) × z + 991,21 |
| 0,42 × x – 10.636,31 |
| 0,45 × x – 18.971,06 |
Beispiel: In 2024 beträgt die ESt (Grundtarif) bei einem z. v. E. von 50.000 EUR: 50.000 EUR – 17.005 EUR = 32.995 EUR ÷ 10.000 = 3,2995 EUR × 181,19 = 597,84 EUR + 2.397 = 2.994,84 EUR × 3,2995 = 9.881,47 EUR + 991,21 = 10.802,68 EUR, ~10.802 EUR |
Beachten Sie | Das (noch nicht beschlossene) SteFeG sieht ab 2025 eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 12.084 EUR vor und die entsprechende Änderung der Eckwerte. Daraus würde sich in 2025 bei einem z. v. E. von 50.000 EUR eine ESt von 10.707 EUR ergeben, also eine weitere Entlastung i. H. v. 95 EUR (s. ASTW 09/2024).
Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) wird in 2024 rückwirkend von 3.192 EUR auf 3.306 EUR erhöht.
Beachten Sie | Das SteFeG sieht für 2025 eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 3.306 EUR vor und ab 2026 auf 3.314 EUR.
Kindergeld
Das Kindergeld soll lt. SteFeG erst ab 2025 auf 255 EUR und ab 2026 auf 259 EUR erhöht werden.
Es ergeben sich aus dem JStG 2024 hinsichtlich des Kindergelds aber folgende Ergänzungen:
Anspruchsberechtigung, § 62 Abs. 2 EStG
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 erhalten Nicht-EU-Bürger Kindergeld u. a. nur, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine Erwerbstätigkeit haben, nicht jedoch, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche nach einer Erwerbstätigkeit erhalten haben. Der Ausschluss vom Kindergeld gilt nunmehr auch, wenn diese Erlaubnis für die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt wurde, § 62 Abs. 2 Nr. 2 a und b.
Kindergeldantrag, § 67 EStG
Bisher konnte das Kindergeld schriftlich beantragt werden, wobei eine elektronische Antragstellung zulässig war. Nunmehr ist der Antrag zur besseren Datenqualität elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle (ELSTER) zu beantragen. Die Familienkasse kann aber auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld mit allen erforderlichen Angaben schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird.
Wird auf Anregung der Familienkasse ein elektronischer Antrag nachgereicht, ist für die Fristberechnung (z. B. Sechs-Monats-Zeitraums nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG) der günstigere frühere Eingang des eigenhändig unterschriebenen Antrags maßgeblich.
Aus der Neuregelung ergibt sich, dass z. B. einfache E-Mails oder die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder Behördenpostfachs nicht zulässig ist.
Pfändung des Kindergelds, § 76 EStG
§ 76 Satz 2 wird aufgehoben, da die dort genannte Sonderregelung der Pfändung des Kindergelds bei mehreren zu berücksichtigenden Kindern hinfällig geworden ist, nachdem seit dem 1.1.2023 der jeweilige Kindergeldbetrag einheitlich für jedes Kind gilt, sodass der sog. Zählkindervorteil entfallen ist. Der Anspruch auf Kindergeld kann nach der Neufassung nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, für das Kindergeld festgesetzt und dem Berechtigten ausgezahlt wird, gepfändet werden.
Neuregelungen für den LSt-Abzug durch Arbeitgeber
Pauschalierung der LSt für Leistungen aus einem Mobilitätsbudget, § 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG
Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Pauschalierung der LSt für Leistungen aus dem Mobilitätsbudget ist vom Bundesrat abgelehnt worden und entfällt somit. Die Bundesregierung plant aber, Vorschläge zur Vereinfachung bei Sachbezügen zu erarbeiten.
LSt-Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers, § 40 EStG
Der neu eingefügte § 40 Abs. 4 regelt die Ausübung der verschiedenen LSt- Pauschalierungswahlrechte des Arbeitgebers. Dieses Wahlrecht ist durch Übermittlung oder Abgabe einer LSt-Anmeldung, in der die pauschale LSt angegeben wird, auszuüben. Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer LSt-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben, und zwar spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der LSt-Außenprüfung erlassenen Bescheide. In diesem Fall setzt das Betriebsstättenfinanzamt die pauschale LSt durch Steuerbescheid fest, ggf. auch in Verbindung mit einem Haftungsbescheid.
Gem. § 40a Abs. 5 Satz 2 (neu) gilt § 40 Abs. 4 auch bei der Pauschalierung der LSt für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte nach § 40a Abs. 1 bis 3 und 7.
Aufzeichnungspflichten beim LSt-Abzug
Die in § 41 Abs. 1 Satz 4, in § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 aufzuzeichnenden Bezüge (Kurzarbeitergeld etc.) müssen nunmehr auch das jeweilige (steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende) Qualifizierungsgeld (§ 82a ff SGB III) umfassen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, § 42b EStG
Die für das abgelaufene Kalenderjahr zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber im Rahmen des LSt-Jahresausgleichs erstattet werden. Nach § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 6 ist der LSt-Jahresausgleich jedoch in den dort genannten Fällen nicht möglich,
- Nr. 4: wenn der Arbeitnehmer Qualifizierungsgeld erhalten hat,
- Nr. 5a (neu): wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3c) berücksichtigt wurden,
- Nr. 6: wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt hat, von denen keine inländische LSt einbehalten wurde.
Bei mehreren Dienstverhältnissen stellt der neu eingefügte § 42b Abs. 1 Satz 4 klar, dass bei der Anwendung von Satz 3 (Ausschluss des LSt-Jahresausgleichs) die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber unberücksichtigt bleiben.
Neuregelungen für Arbeitnehmer
Änderungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
Freibeträge im LSt-Abzugsverfahren, § 39a Abs. 2 EStG
Bisher konnte der Antrag auf Berücksichtigung der in § 39a Abs. 1 genannten Beträge für das folgende Kalenderjahr ab dem 1. Oktober gestellt werden, § 39a Abs. 2 Satz 2. Nach der Neufassung ist die entsprechende Antragstellung erst ab dem 1. November des Vorjahres möglich, da der bisherige Starttermin durch die Einführung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale überholt ist und durch die Verschiebung des Starttermins auf den 1. November ein rechtzeitiger und qualitätsgesicherter Programmeinsatz gewährleistet werden kann.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim LSt-Abzug, § 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG
Gem. § 24b Abs. 4 EStG ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorgelegen haben.
Die in § 39a Abs. 1 EStG neu eingefügte Nr. 9 regelt nun ab 1.1.2024, dass der (zeit-)anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres (auf Antrag) angesetzt wird. Damit wird den Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.10.2021, III R 17/20 (BStBl II 2022 Satz 797) auch für das LSt-Abzugsverfahren entsprochen. Nicht entscheidend ist, ob die Eheleute im Trennungsjahr zusammen oder einzeln veranlagt werden. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, § 39e EStG
Das BZSt bildet gem. § 39e Abs. 1 sog. LSt- Abzugsmerkmale (Steuerklasse, Kinder, Kinderfreibeträge) die gem. § 39e Abs. 2 zur Bereitstellung für die Arbeitgeber gespeichert werden. Neben den bisher für jeden Steuerpflichtigen nach § 39e Abs. 2 Nr. 1 – 3 zu speichernden Angaben (Religion, Familienstand, Id-Nr. für Kinder) werden nunmehr gem. Nr. 4 bis 9 zusätzlich gespeichert:
- 4. Bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben
- 5. Die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als LSt- Abzugsmerkmal (§ 38b Abs. 3) bei einer Pflicht der Meldebehörden zur Mitteilung der in Satz 1 Nr. 3 genannten Daten
- 6. Beträge nach § 39a Abs. 1 Satz 1 (also Werbungskosten, Sonderausgaben, die dort genannten Freibeträge)
- 7. Grad der Behinderung sowie der Gültigkeitszeitraum
- 8. Ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erfüllt
- 9. Datum, ab dem die elektronischen LSt- Abzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden
Diese gem. Nr. 4 bis Nr. 9 zu speichernden Daten sind zuvor vom zuständigen FA dem BZSt mitzuteilen, § 39e Abs. 2 Satz 6.
Arbeitnehmereinkünfte bei Vermögensbeteiligungen, § 19a EStG
Nach § 19a Abs. 1 kann der Arbeitgeber bestimmte Vermögensbeteiligungen an dessen Unternehmen auf den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt übertragen, wobei dieser geldwerte Vorteil zunächst nicht steuerbar ist, wenn u. a. der Arbeitgeber ein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen ist, also bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.
Der neu eingefügte § 19a Abs. 1 Satz 3 regelt nun, dass der Arbeitgeber auch ein Unternehmen i. S. d. § 18 AktG sein kann, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.
Neuregelungen für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer
Erweiterung des Katalogs der inländischen Einkünfte, § 49 Abs. 1 Nr. 4f
Der neu eingefügte Abs. 1 Nr. 4f erweitert ab 1.1.2024 den Katalog der inländischen Einkünfte auf Arbeitslohn, der für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.
Gem. § 50d Abs. 15 (neu) gilt dies für Zwecke der Anwendung eines DBA nicht, soweit das DBA in einer gesonderten, solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.
Abgeltungswirkung der LSt bei beschränkter Steuerpflicht, § 50 Abs. 2 EStG
Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die ESt durch den LSt-Abzug abgegolten, § 50 Abs. 4 S. 1. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a-c). Dieser Katalog wird erweitert um Nr. 4d), sodass die abgeltende Wirkung des LSt-Abzugs auch beseitigt ist, wenn die Einkünfte aus einer öffentlichen Kasse gewährt werden, für die aufgrund des § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG (neu) eine Anrechnung ausländischer Steuern vorgesehen ist. Zur Anrechnung dieser Steuern kann eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht beantragt werden, § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4b.
Diese Antragsmöglichkeit besteht nach dem neuen § 50 Abs. 2 Satz 8 nicht nur (wie bisher) für Angehörige eines EU- oder EWR-Staates, sondern auch für EU- oder EWR-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz und für Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem EU-Staat. Dies gilt in allen offenen Fällen.
Neuregelungen zum Sonderausgabenabzug
Sonderausgabenabzug bei steuerfreien Einnahmen, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
Gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge etc.) nicht abzugsfähig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Die Abzugsfähigkeit war jedoch gegeben, wenn es sich bei den steuerfreien Einnahmen um solche handelt, die aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit in einem EU- oder EWG-Staat oder in der Schweiz erzielt wurden. Die Einschränkung auf Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist durch die Neufassung der Nr. 1a entfallen, sodass der SA-Abzug auch möglich ist für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus anderen Einkunftsarten stehen. Diese Änderung beruht auf der Rechtsprechung des BFH, wonach es der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit gebietet, den SA-Abzug auch dann zu gewähren, wenn die steuerfreien Einnahmen im ehemaligen Beschäftigungsstaat aus einer gesetzlichen Altersrente oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit herrühren. Sie ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.
Folglich wird in § 10 Abs. 2 Nr. 1c das Wort „Beschäftigungsstaat“ durch „der andere Staat“ ersetzt.
Elektronische Mitteilungspflichten für Rentenversicherungsträger
In dem neu eingefügten § 10 Abs. 2c wird geregelt, dass (zusätzlich zu den Arbeitgebern) die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übermitteln haben, soweit diese nicht gem. § 41b Abs. 1 Satz 2 mit der elektronischen LSt- Bescheinigung zu übermitteln sind. Mit dieser Regelung wird ein elektronisches Bescheinigungsverfahren eingeführt, wonach alle o. g. Träger, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, die von den Versicherten geleisteten und an diese erstatteten Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln haben.
Die elektronische Übermittlung ermöglicht somit grundsätzlich, dass die als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen vollautomatisch und in zutreffender Höhe bei der Veranlagung zur ESt berücksichtigt werden können.
Diese Neuregelung gilt für ab dem 1.1.2028 geleistete oder erstattete Vorsorgeaufwendungen.
Bonus-Regelung bei Kranken- und Pflegeversicherung, § 10 Abs. 2b EStG
Nach den neu in § 10 Abs. 2b eingefügten Sätzen 2 und 3 wird nunmehr gesetzlich festgelegt, dass die nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachten Bonusleistungen bei Inanspruchnahme von bestimmten entgeltlichen Präventionsmaßnahmen (z. B. Sport und Fitness) und Impfungen (§ 65a SGB V) bis zu 150 EUR pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung behandelt werden. Sie mindern also nicht den SA-Abzug. Bei höheren Bonusleistungen kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der 150 EUR übersteigende Betrag nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren ist. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Steuerpflichtigem Aufwendungen entstanden sind, die durch die Bonusleistungen ausgeglichen werden sollen, oder der Bonus für bestimmtes Verhalten gewährt wird (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus).
Aufwendungen für die Kinderbetreuung, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von Kindern unter 25 Jahren, die zuvor infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sich nicht selbst unterhalten können, sind ab 2025 zu 80 % (bisher zu 2/3) und maximal mit 4.800 EUR (bisher 4.000 EUR) je Kind als SA abzugsfähig. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nach wie vor nicht abziehbar.
Außergewöhnliche Belastungen, § 33a und § 33b EStG
Zahlungsweg bei Unterhaltsleistungen, § 33 a Abs. 1 Satz 12
Nach § 33a Abs. 1 werden Unterhaltsleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen als agB berücksichtigt. Diese Norm wird um den Satz 12 ergänzt, wonach diese Aufwendungen nur dann als agB berücksichtigt werden, wenn bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist. Dies gilt ab 2025.
Die bisher zugelassenen anderen Zahlungswege (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten) sind nicht mehr möglich. Damit soll dem Missbrauch bei den Steuervergünstigungen vorgebeugt werden. Laut Gesetzesbegründung können jedoch Nachweiserleichterungen nach allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person aufgrund einer darauf beruhenden Verwaltungsregelung gewährt werden.
Behinderten-Pauschbetrag, § 33b EStG
Aufgrund der Ermächtigung in § 33b Abs. 7 regeln § 64 i. V. m. § 65 EStDV den Nachweis einer Behinderung als Voraussetzung für die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags und der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 33a Abs. 2a). Die Neufassung des § 65 Abs. 3a regelt gegenüber der bisherigen Fassung, dass die zuständige Stelle (i. d. R. Versorgungsamt) ihre Feststellungen zur Behinderung zwingend gem. § 93c AO unverzüglich auf elektronischem Weg an das FA zu übermittelt hat. Zusätzlich zu den bisherigen in § 65 Abs. 3a geregelten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:
- 1. Das Merkmal TBl (taubblind) (das bisherige Merkmal Gl für gehörlos entfällt)
- 2. Das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung
- 3. Das Datum des Bescheids über die jeweilige Feststellung einer Behinderung
- 4. Die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung
Nicht mehr festgestellt werden das Merkmal Gl für gehörlos, die dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit (Nr. 3), die typische Berufskrankheit als Ursache der Behinderung und die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen.
§ 65 Abs. 3 Satz 5 regelt neu, dass bei der Antragstellung die Identifikations-Nr. mitzuteilen ist, die von der zuständigen Stelle ggf. vom BZSt angefordert werden kann (Einzelheiten hierzu in § 65 Abs. 3 Satz 6 ff.).
In diesem Zusammenhang regelt der neu eingefügte § 33b Abs. 7 Satz 2, dass der Nachweis für den Behindertenpauschbetrag vorrangig durch elektronische Mitteilungsverfahren zu führen ist. Durch diese Ergänzung kann der bisherige § 65 Abs. 3a EStDV praxisgerechter gefasst werden, um das elektronische Übermittlungsverfahren zeitnah einführen zu können. Die Neuregelung des § 65 Abs. 3 a gilt ab dem 1.1.2026. Jedoch werden zuvor ausgestellte Ausweise bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt.
Haushaltsnahe Aufwendungen, § 35a EStG
Die Neufassung des § 35a Abs. 5 Satz 3 (Erhalt einer Rechnung und Überweisung auf ein Konto des Leistenden) erfasst ab 2025 alle haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, also auch Pflege- und Betreuungsleistungen, was aus dem bisherigen Wortlaut lt. BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20 nicht eindeutig hervorging.
Regelungen für gewerbliche Unternehmen
Zuwendungen an Unterstützungskassen, § 4d EStG
Gem. § 4d kann der Unternehmer Zuwendungen an Unterstützungskassen unter den dort genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehen. Unter anderem darf das zulässige Kassenvermögen nicht überschritten werden. Bei der Ermittlung des Kassenvermögens war der Grundbesitz mit 200 % des Einheitswerts anzusetzen. Nunmehr erfolgt der Ansatz ab dem 1.1.2024 mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Photovoltaikanlagen, § 3 Nr. 72 EStG
§ 3 Nr. 72 Satz 1 gewährt die Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.
Beachten Sie | Bei den genannten Leistungshöchstgrenzen handelt es sich um Freigrenzen.
Steuerbefreiung von Sanierungserträgen, § 3a EStG
Die Feststellung der Höhe der Sanierungserträge bei Mitunternehmerschaften hat auch in den Fällen der Restschuldbefreiung (§ 3a Abs. 5) zu erfolgen (§ 3a Abs. 4 Satz 1 mit dem zusätzlichen Verweis auf § 3a Abs. 5). Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündigung.
Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten
Der Buchwertansatz gilt nach dem eingefügten § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 nun auch bei der unentgeltlichen Überführung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer. Die Neufassung ist in allen noch offenen Fällen anwendbar.
Eine weitere Ergänzung enthält § 6 Abs. 5 Satz 7:Gem. § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 ist der Teilwert rückwirkend anzusetzen, wenn der Anteil an der Körperschaft etc. an dem Wirtschaftsgut begründet wird oder sich erhöht. Satz 7 (neu): Diese Tatbestandsmerkmale liegen auch vor, wenn der Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.
Durch den Verweis auf § 6 Abs. 5 Satz 7 in § 16 Abs. 3 Satz 5 (neu) gilt dies auch bei Aufgabe des Betriebs.
Elektronische Übermittlung von Bilanzen etc. § 5b EStG
Die Neufassung des § 5b regelt, dass die Bilanz bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2025 jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrunde liegende Anlagenverzeichnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist. Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis sind erst für ab dem 1.1.2028 beginnende Wirtschaftsjahre einzureichen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG
Stillhaltergeschäfte
Die geänderte Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 11 regelt nun, dass die vom Stillhalter für das Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien negative Einnahmen sind. Damit wird die vom BFH als rechtswidrig behandelte Verwaltungspraxis gesetzlich gerechtfertigt.
Besondere Entgelte und Vorteile
Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 (neu) sind auch Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen, die der Schuldner oder ein Dritter dem Gläubiger ersetzt, besondere Entgelte oder Vorteile.
Wegfall der Verlustverrechnungskreise
§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 werden aufgehoben.
Kapitalertragsteuerbescheinigungen, § 45b EStG
In der geänderten Fassung des § 45b Abs. 2 bis 6 wird im Einzelnen geregelt, dass die erteilten KESt-Bescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem BZSt mit den in Abs. 2 bis 6 anzuführenden Inhalten zu übermitteln sind. Diese entsprechen weitgehend den bisher in Abs. 2 bis 6 anzugebenden Inhalten, die zum Teil anders formuliert wurden.
Privates Veräußerungsgeschäft
Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 n. F. gilt nun die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung auch an einer Gesamthandsgemeinschaft als Anschaffung bzw. Veräußerung.
Die geänderten Regelungen in der Abgabenordnung
Das JStG 2024 enthält weiterhin zahlreiche Änderungen der AO, die hier nur insoweit erörtert werden, als sie für die Praxis wichtig sind.
Offenbarung von durch das Steuergeheimnis geschützten Daten
§ 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Das FA kann nach der geänderten Fassung die durch das Steuergeheimnis geschützten Daten auch offenbaren für die Prüfung, ob hinsichtlich geleisteter öffentlicher Mittel ein Schadenersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung vorliegt oder dessen Geltendmachung sinnvoll erscheint. Da ein Schadenersatzanspruch keinen Anspruch aus öffentlichen Mitteln darstellt, ist eine Offenbarung nach § 31a AO bisher nicht möglich gewesen.
§ 31a Abs. 1 Satz 3 (neu) erlaubt der öffentlichen Stelle, die die o. g. Daten vom FA erhalten hat, diese entgegen § 30 Abs. 11 für Zwecke der Strafverfolgung weiterzuleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist. Grund für diese Regelung ist, dass die Strafverfolgungsbehörden mangels Informationen durch die Leistungsbehörden selten derartige Ersuche stellen.
§ 31b Abs. 3a (neu): Die Finanzbehörden müssen einer Stelle nach § 50c des Geldwäschegesetzes auf Ersuchen die Daten der betroffenen Steuerpflichtigen übermitteln, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen.
Kommunikation mit der Finanzverwaltung
§ 34 Abs. 1 Satz 3 (neu) regelt: Hat der Steuerpflichtige mehrere gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) oder Vermögensverwalter, kann das FA sich (wie bisher bei Personengesellschaften) an jeden von ihnen wenden, also z. B. einen Verwaltungsakt an diese Person richten.
§ 87a Abs. 1 Satz 2 (geändert): Elektronische Nachrichten und Dokumente an das FA sind nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies gilt nicht, wenn die bisherige o. g. Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies bedeutet, dass die Kommunikation mit dem FA grundsätzlich über ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC zu erfolgen hat, da dies für den Absender zu einer schnellen und ressourcenschonenden Bearbeitung seines Anliegens führt und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
Dementsprechend sehen zahlreiche Normen vor, dass Anträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle einzureichen sind, z. B. § 48c Abs. 2 Satz 3: Steuerabzug bei Bauleistungen.
Abruf von Konteninformationen, § 93 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2
Die Norm regelt zu den bisherigen Fällen, dass ein Hinweis auf einen Kontenabruf auch unterbleibt, wenn die Überprüfung der Kontoverbindung ergibt, dass die betroffene Person über das nach § 139b Abs. 10 übermittelte Konto verfügungsberechtigt ist (Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht).
Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, § 119
Ein mündlicher VA ist auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung kann nun auch elektronisch erfolgen, § 119 Abs. 2 Satz 2. § 119 Abs. 3 Satz 3 regelt nunmehr, dass bei schriftlich zu erlassenden und elektronisch bekannt gegebenen Verwaltungsakten das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen muss.
Direktauszahlung öffentlicher Mittel, § 139e
Der neu eingefügte § 139e regelt Einzelheiten, wie öffentliche Mittel im Rahmen des Direktauszahlungsmechanismus auszuzahlen sind.
Hinterziehungszinsen, § 235 Abs. 5
Der neu eingefügte § 235 Abs. 5 regelt den Zinslauf und die Anrechnung von Vollverzinsungszinsen (§ 233a), wenn Zinsen bei Hinterziehung von Vorauszahlungen entstehen, indem auf § 235 Abs. 3 und Abs. 4 verwiesen wird, die entspr. den Maßgaben in § 235 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 anzuwenden sind.
§ 235 Abs. 5 Nr. 1: Wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der betroffenen Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung.
§ 235 Abs. 5 Nr. 2: Wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der entsprechenden Steuer entrichtet, gilt Folgendes:
- a) Wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer, spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer.
- b) Wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des Zinslaufs für die hinterzogene Steuer.
§ 235 Abs. 5 Nr. 3: Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen.
Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 (neu) wird nun auch die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke als Förderung der Allgemeinheit anerkannt. Begünstigt ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen i. S. d. § 53:
- § 53 Nr. 1: Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, § 53 Nr. 1
- § 53 Nr. 2 andere Personen mit der Maßgabe, dass deren Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i. S. d. § 28 SGB XII; bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden gilt das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
§ 62 Abs. 1 Nr. 1: Eine gemeinnützige Körperschaft kann ihre Mittel einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung (neu) nachhaltig zu erfüllen.
Änderungen des ErbStG
Beerdigungspauschale
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG: Die sog. Beerdigungspauschale wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.
Schuldenabzug bei beschränkter Steuerpflicht
§ 10 Abs. 6 ErbStG wird durch die Absätze 6 bis 6 b ersetzt.
- Abs. 6 Satz 1 und 2: Keine Änderung gegenüber dem bisherigen Wortlaut.
- Abs. 6 Satz 3: Bei beschränkter Steuerpflicht gilt, dass Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, anteilig abzugsfähig sind. Der abzugsfähige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegenden Vermögens nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens nach Abzug aller mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden. Dies gilt auch für Kosten i. S. d. Abs. 5 Nr. 3 Satz 1. Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt (die Beerdigungspauschale wird also voll abgezogen).
- Abs. 6a: Dieser Abs. entspricht dem Wortlaut nach dem bisherigen § 10 Abs. 6 Satz 3 bis 10.
- Abs. 6b: Dieser Abs. entspricht dem Wortlaut nach dem bisherigen § 10 Abs. 6 Satz 11.
Steuerbefreiung
§ 13 Abs. 1 Nr. 16c: Zuwendungen an ausländische Religionsgesellschaften: Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass deren Sitzstaaten zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch mit Deutschland und zur Amtshilfe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der ESt und auf dem Gebiet der ErbSt zu leisten verpflichtet sind.
- Steuerbefreiung bei Betriebsvermögen, § 13a ErbStG: Nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 (neu). In den Fällen einer insolvenzbedingten Auflösung gilt § 13a Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 (Auflösung der KapGes.) erst mit der Aufgabe des Betriebs oder soweit wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden.
- Steuerbefreiung von Mietwohngebäuden, § 13d ErbStG: § 13d Abs. 3 Nr. 2 begünstigt nun auch Wohngebäude, die in einem Drittstaat belegen sind, wenn dieser Staat zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch mit Deutschland und zur Amtshilfe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der ESt und auf dem Gebiet der ErbSt zu leisten verpflichtet ist.
- Versorgungsfreibetrag, § 17 Abs. 3 ErbStG: Bei beschränkter Steuerpflicht wird der besondere Versorgungsfreibetrag nach Abs. 1 oder 2 nur gewährt, wenn die Staaten, in denen der Erblasser/Erwerber ansässig war/ist, zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch mit Deutschland und zur Amtshilfe zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der ESt und auf dem Gebiet der ErbSt zu leisten verpflichtet sind.
Änderungen im GrEStG
In § 1 (Erwerbsvorgänge) wird der § 1 Abs. 4a neu eingeführt. Hiermit wird entsprechend der bisherigen Handhabung gesetzlich klar definiert, dass ein Grundstück zum Vermögen einer grundbesitzenden Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 2a bis 3a gehört, wenn sie es aufgrund eines Rechtsvorgangs nach § 1 Abs. 1 erworben hat. Die Zugehörigkeit nach Satz 1 endet, wenn ein anderer Rechtsträger das Grundstück nach § 1 Abs. 1 erworben hat oder wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die zur Zugehörigkeit nach Satz 1 geführt haben.
Weiter wird in § 1 Abs. 4 Satz 3, 2. Halbsatz zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen geregelt, dass die Rückgängigmachung und der Rückerwerb für die Zugehörigkeit eines Grundstücks nach den Sätzen 1 und 2 als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gilt, soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird. Ohne diese Regelung könnte zum Beispiel eine Gesellschaft durch Verwirklichung eines § 1 Abs. 1 grundbesitzlos gemacht werden, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußert und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft über § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 rückabgewickelt werden.
Der neu eingefügte § 4 Nr. 7 stellt auch die Übertragung oder den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen gem. § 1 Abs. 2a, 2b, 3 oder 3a steuerfrei, soweit diese Vorgänge durch demokratische Wahlen des Vorstands einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft oder eines Zusammenschlusses solcher Gewerkschaften in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins bedingt sind.
Änderungen im Bewertungsgesetz
Hinsichtlich der Grundstücksbewertung zum 1.1.2022 regelt der neu eingefügte § 220 Abs. 2, dass der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach dem Gesetz ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit abweicht (Grundsteuerwert übersteigt den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 %). Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Nachweis wird auf § 198 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwiesen. Als Nachweis kann auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis dienen (s. auch § 198 Abs. 3).
Beachten Sie | Neu gefasst werden die Anlagen 21 und 26 zum BewG: Faktoren für Ertragswertverfahren: Faktoren mit vier Stellen hinter Komma statt bisher zwei Stellen; Faktoren für Liegenschaftszinssätze von 1 % bis 10 % statt von 3 % bis 8 %.
AUSGABE: AStW 1/2025, S. 53 · ID: 50252776