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E-MobilitätStaatliche Förderung von E-Lastenfahrrädern: Wie ist sie steuerlich beim Unternehmer zu behandeln?
| Die Investition in gewerblich genutzte E-Lastenfahrräder und E-Lastenanhänger wird weiterhin staatlich finanziell unterstützt. Förderanträge können seit dem 01.10.2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Ein ASR-Leser möchte wissen, wie solche Förderbeiträge bzw. Zuschüsse des Staats steuerlich zu behandeln sind. |
Antwort | Erhält ein Unternehmer für Investitionen in E-Lastenfahrräder oder in E-Lastenanhänger einen Zuschuss des BAFA, besteht steuerlich nach Richtlinie 6.5 Abs. 2 EStR folgendes Wahlrecht:
Praxistipp | Was häufig übersehen wird: Unternehmer, die E-Lastenfahrräder anschaffen, können neben der regulären Abschreibung auch eine 50-prozentige Sonderabschreibung geltend machen (§ 7c EStG). Die Sonderabschreibung setzt aber voraus, dass der Unternehmer die der Sonderabschreibung zugrunde liegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den in den § 7c Abs. 1 bis 3 EStG enthaltenen Voraussetzungen nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt (§ 7c Abs. 4 EStG). |
- Ein Unternehmer kann den staatlichen Zuschuss als Betriebseinnahme erfassen. In diesem Fall berührt der Zuschuss nicht die Anschaffungskosten und somit auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
- Alternativ kann der Unternehmer die Anschaffungskosten um den Zuschuss mindern. Dadurch mindert sich auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
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