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WettbewerbsrechtOLG Frankfurt: Pflichtangaben in der Fahrzeugwerbung – worauf Autohäuser achten müssen
| Die Werbung für Neuwagen unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben – insbesondere im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung. Autohändler müssen darauf achten, dass sie alle erforderlichen Angaben vollständig und korrekt aufführen. Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht, welche Pflichten aus der Pkw-EnVKV (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) resultieren und welche Risiken bei unvollständiger Werbung bestehen. ASR stellt das Urteil vor und gibt Handlungsempfehlungen. |
Neues OLG-Urteil: WLTP-Werte müssen angegeben werden
Unvollständige oder fehlerhafte Angaben zu Fahrzeugmerkmalen bergen erhebliche rechtliche Risiken. Insbesondere Verstöße gegen die Pkw-EnVKV können kostenintensive Abmahnungen, gerichtliche Verfahren und hohe Geldbußen nach sich ziehen. Die nunmehr ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2024, Az. 6 U 141/22, Abruf-Nr. 245892) bestätigt diese Risiken und stellt klar, dass Verstöße konsequent geahndet werden.
Autohändler verstößt mit Werbevideo gegen Pkw-EnVKV
Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Automobilhändler gegen §§ 5, 5a Pkw-EnVKV verstoßen hatte, weil er in einem Werbevideo für Neuwagenmodelle keine WLTP-basierten Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen machte. Geklagt hatte ein Verbraucherverband. Dieser beanstandete, dass
- die Werbung die Fahrzeugeigenschaften hervorhob, jedoch keine oder unzureichende Verbrauchs- und Emissionswerte enthielt,
- die fehlenden Angaben in einer Weise erfolgten, die lt. Verbraucherverband eine Irreführung der Verbraucher bewirken konnte und
- eine korrekte nachträgliche Ergänzung der Angaben die ursprüngliche Rechtsverletzung nicht beseitigte.
OLG Frankfurt: Wann ein Autohändler unlauter handelt
Laut OLG handelt nach den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben unlauter, wer einen Verbraucher (oder sonstigen Marktteilnehmer) irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher (oder der sonstige Marktteilnehmer) benötigt, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen. Weitere Voraussetzung: Das Vorenthalten der Information ist dazu geeignet, den Verbraucher (oder den sonstigen Marktteilnehmer) zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Wichtig | Das Gericht entschied sodann, dass die unvollständigen Werbeangaben gegen § 5 Pkw-EnVKV verstoßen, was eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt. Der Händler wurde zur Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 159.333,03 Euro verurteilt.
Was das Urteil für Autohändler in der Praxis bedeutet
Rechtlich betrachtet unterstreicht das Urteil die strenge Verpflichtung der Autohändler, in ihrer Werbung die gesetzlich geforderten Fahrzeug-Informationen vollständig und korrekt anzugeben und darzustellen. Es zeigt, dass die Gerichte die Vorschriften strikt anwenden und keine Toleranz gegenüber Versäumnissen zeigen. Sie sanktionieren selbst unabsichtliche Auslassungen von Autohändlern, da es vor allem auf den Umstand der Irreführung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer ankommt – auch wenn Autohändler diese lediglich fahrlässig herbeiführen und keine böse Absicht dahintersteckt. Zudem stellt das Urteil klar: Es reicht nicht aus, die Angaben nach Veröffentlichung der Werbung einzufügen, um eine Haftung zu vermeiden.
Wichtig | Diese Rechtsprechung dürfte die Anforderungen an die Werbepraxis im Autohandel weiter verschärfen und die Notwendigkeit umfassender Compliance-Maßnahmen unterstreichen. Denn wer gegen diese Vorgaben verstößt, riskiert teure Abmahnungen und gerichtliche Rechtstreitigkeiten.
Praxistipp | Für Sie als Autohändler bedeutet dies: Sie müssen Ihre Werbematerialien, insbesondere digitale Inhalte wie Videos oder Social-Media-Beiträge, stets mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben versehen. Auch indirekte Werbeformen wie Imagevideos oder Promotions müssen die Pflichtangaben enthalten. |
Die Pflichtangaben nachträglich zu korrigieren oder zu ergänzen, schützt nicht vor der drohenden Haftung.
Handlungsempfehlungen für Sie als Autohändler
Sie können rechtliche Risiken vermeiden und Ihre Werbung rechtssicher gestalten, wenn Sie folgende Vorgaben und Hinweise beachten:
- Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung von Werbematerialien die Pflichtangaben sorgfältig.
- Geben Sie Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach WLTP an.
- Beherzigen Sie dies nicht nur für Print-, sondern auch für Online- und Video-Werbung.
- Prüfen Sie auch die Werbung eines Autoherstellers, die Sie auf Ihren Social-Media-Kanälen teilen. Denn Sie haften auch für nicht korrekte oder unvollständige Angaben zum darin beworbenen Fahrzeug.
- Ist Ihre Werbung unvollständig, können Sie diese nicht durch spätere Änderungen heilen.
Verstöße werden teuer. Sie führen zu Abmahnungen und möglichen Geldbußen. Abmahnen oder klagen dürfen nicht nur individuell betroffene Käufer, sondern auch Verbraucherverbände oder Wettbewerber.
- Beitrag „Kfz-Werbung auf Social Media: So gelingt Ihnen Posten und Teilen rechtssicher“, ASR 4/2024, Seite 3 → Abruf-Nr. 49952220
AUSGABE: ASR 3/2025, S. 4 · ID: 50306678