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Photovoltaik auf dem AutohausUpdate PV-Anlage: Autohäuser profitieren ab 2025 von einem vergrößerten Steuersparpotenzial

Abo-Inhalt29.01.20256 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Alle Autohäuser verfügen über große Dachflächen und verbrauchen aufgrund der Beleuchtung permanent Strom. Eine ideale Basis, um eine PV-Anlage zu installieren. Allerdings ist dabei auch ihre Besteuerung zu beachten. Über die verschiedenen Modelle und Vorzüge hat ASR 2024 in einer vierteiligen Serie umfassend berichtet. Doch nun wurde das Steuersparpotenzial noch mal kräftig angehoben. Denn durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) wurde der entscheidende Paragraph verbessert. Grund und Anlass genug für ein Update in Sachen PV-Anlagen. |

Dreh- und Angelpunkt: § 3 Nr. 72 EStG

Das in der bisherigen Serie vorgestellte Steuersparpotenzial bei der Installation und dem Betrieb von PV-Anlagen auf Autohäusern basierte auf § 3 Nr. 72 EStG. Nach dieser Vorschrift sind seit dem 01.01.2022 die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen, die auf, an oder in einem Autohaus vorhanden sind und eine installierte Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp aufweisen, steuerfrei.

Noch besser fahren Sie als Autohaus, wenn sich in dem Gebäude nicht nur Ihr Betrieb, sondern mindestens drei Wohn- oder Gewerbeeinheiten befinden. Denn dann sind Ihre Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in dem Gebäude vorhandenen PV-Anlagen steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt – bei drei Einheiten beträgt die Grenze folglich 45 kWp.

Wichtig | Von § 3 Nr. 72 EStG profitieren Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften, die PV-Anlagen betreiben. Insgesamt sind jedoch höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft steuerfrei. Zudem stellt die Steuerbefreiung kein Wahlrecht dar. Liegen die Voraussetzungen bei Ihnen vor, müssen Sie die Vorschrift zwingend anwenden. Die Kehrseite der Medaille: Da kein Gewinn zu ermitteln ist, können Sie keine Betriebsausgaben geltend machen.

JStG 2024: Das ist neu

Mit dem am 22.11.2024 vom Bundesrat verabschiedeten JStG 2024 wurde die in § 3 Nr. 72 EStG verankerte Steuerbefreiung reformiert. Neu ist, dass eine einheitliche Grenze gilt. Und diese beträgt bis zu 30 kWp installierte Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister je Wohn- oder Gewerbeeinheit und – wie bisher auch – insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

Beispiel 1

In einem gemischt genutzten Gebäude befinden sich im Erdgeschoss ein Autohaus und im Obergeschoss zwei Wohnungen. Auf dem Gebäude soll eine PV-Anlage mit einer Leistung von 80 kWp installiert werden.
Lösung: Nach der bisherigen Gesetzeslage wäre § 3 Nr. 72 EStG nicht anwendbar, und der Betrieb der PV-Anlage würde der Besteuerung unterliegen. Denn die Grenze für die Steuerbefreiung betrug bisher bei drei Einheiten 45 kWp (3 x 15 kWp). Aufgrund der neuen Gesetzeslage gilt nun eine Grenze von 90 kWp (3 x 30 kWp). Der Betrieb der PV-Anlage ist deshalb gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.
Die Auswirkung der Neuregelung im Detail
Gebäude mitLösung bisherLösung neu
1 Wohn-/Gewerbeeinheit
Steuerfrei wenn < 30 kWp
Steuerfrei wenn < 30 kWp
2 Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 30 kWp
Steuerfrei wenn < 60 kWp
3 Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 45 kWp
Steuerfrei wenn < 90 kWp
4 Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 60 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
5 Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 75 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
6 Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 90 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
7 Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 100 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp

Zudem ist in jedem Fall die absolute 100-kWp-Grenze zu prüfen.

Neuregelung ja – aber nicht für Bestandsanlagen

Die Gesetzesänderung hat jedoch einen gravierenden Haken. Denn sie gilt nur für Neuanlagen und nicht für Bestandsanlagen. Konkret besagt § 52 Abs. 4 S. 29 EStG, dass der geänderte § 3 Nr. 72 EStG erstmals für die PV-Anlagen gilt, welche nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für alle vor dem 01.01.2025 angeschafften bzw. in Betrieb genommenen PV-Anlagen bleibt es entsprechend bei der bisherigen Gesetzeslage und den bisherigen Grenzwerten.

Wichtig | Erfüllt also Ihre PV-Anlage bisher die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht, ist es unerheblich, ob sie die neuen Voraussetzungen erfüllen würde. Der Betrieb der PV-Anlage bleibt steuerpflichtig. „Alte“ PV-Anlagen wachsen also nicht (ohne weiteres Zutun) in die Steuerbefreiung hinein.

Wie Sie „Altanlagen“ privilegieren können

Für Unmut mag sorgen, dass eine PV-Anlage, die Sie vor dem 01.01.2025 angeschafft bzw. in Betrieb genommen haben, einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb darstellen kann, während eine identische PV-Anlage auf dem identischen Gebäude, welche Sie nach dem 31.12.2024 angeschafft bzw. in Betrieb genommen haben, infolge der Gesetzesänderung der Steuerbefreiung unterliegt. Doch findige Autohausinhaber geben sich damit nicht zufrieden und machen sich den genauen Wortlaut von § 52 Abs. 4 S. 29 EStG zunutze. Sie greifen aktiv in die vom Finanzamt versagte Steuerbefreiung ein und sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung doch anzuwenden ist. Wie das geht, zeigt folgendes Beispiel:

Beispiel 2

In einem Gebäude befinden sich das Autohaus und zwei Wohneinheiten. Auf dem Dach wurde 2022 eine PV-Anlage mit 80 kWp installiert.
Lösung: Die PV-Anlage erfüllt zwar § 3 Nr. 72 EStG in seiner Fassung nach der Gesetzesänderung. Denn ab dem 01.01.2025 gilt eine Grenze von 30 kWp je Einheit und damit von insgesamt 90 kWp. Die Anlage erfüllt jedoch nicht § 3 Nr. 72 EStG in seiner bisherigen Fassung. Denn bisher galt eine Grenze von 15 kWp je Einheit und damit von insgesamt 45 kWp. Diese Grenze wurde mit 80 kWp deutlich überschritten. Entsprechend stellt der Betrieb der PV-Anlage einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb dar. Das gilt auch für die Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2024 erzielt werden.

Abwandlung

Der Anlagenbetreiber erweitert im April 2025 die PV-Anlage durch die Installation weiterer Module. Nun beträgt die installierte Leistung 85 kWp.
Lösung: Die Neufassung des § 3 Nr. 72 EStG gilt gemäß § 52 Abs. 4 S. 29 EStG für PV-Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Weil im April eine Erweiterung der Anlage stattgefunden hat, lässt sich ab Abschluss der Erweiterung die Neufassung des § 3 Nr. 72 EStG anwenden. Weil die neue Grenze von 90 kWp (3 Einheiten x 30 kWp) eingehalten wird, ist der Betrieb der PV-Anlage ab Abschluss der Erweiterung steuerfrei.

Wichtig | Der immense Vorteil, wenn Sie Ihre Anlage erweitern: Bis zum Abschluss der Erweiterung besteht ein steuerpflichtiger Gewerbebetrieb. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der PV-Anlage steuerrelevant sind. Sollten Sie durch Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen i. S. v. § 7g Abs. 5 EStG einen (oft sehr hohen!) Verlust erzielen, können Sie diesen mit den übrigen positiven Einkünften verrechnen. Und die in den Folgejahren realisierten Gewinne infolge der entfallenden Abschreibung? Die streichen Sie mit Abschluss der Anlagenerweiterung steuerfrei ein, weil nun § 3 Nr. 72 EStG in der neuen Fassung Anwendung findet.

Fazit | Wird ein Autohaus in einem Gebäude mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten geführt, dann ist die Gesetzesänderung sehr zu begrüßen. Denn aufgrund der meist großen Dachflächen und der darauf installierten großen PV-Anlage konnten Autohäuser die Steuerbefreiung in der Vergangenheit oft nicht anwenden. Weil nach der Neuregelung deutlich größere PV-Anlagen von der Steuerbefreiung erfasst werden, bedeutet das eine erhebliche Verbesserung. Besonderes Augenmerk sollten Autohausbetreiber mit großen Bestandsanlagen aber auf den Sonderfall der Anlagenerweiterung legen. Durch geschicktes Handeln können sie mit einer geringen Investition – die Erweiterung der Anlage um ein Modul genügt – die Steuerbefreiung gewinnen. Einziges Risiko: Mit der Anlagenerweiterung könnte eine verringerte EEG-Vergütung einhergehen. Der wirtschaftliche Verlust dürfte jedoch aufgrund der eintretenden Steuerersparnisse und dem oft hohen Eigenverbrauch zu verkraften sein.

AUSGABE: ASR 3/2025, S. 13 · ID: 50289934

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