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UmsatzsteuerWann das Autohaus in ein innergemeinschaft-liches Dreiecksgeschäft eingebunden ist

Abo-Inhalt11.02.20253 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

| Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfordert zwingend, dass in der Rechnung des Zwischenerwerbers auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers hingewiesen wird. Diesbezügliche Abrechnungsfehler sind nicht rückwirkend heilbar. So haben EuGH und BFH aktuell entschieden. Autohäuser werden sich in der Regel nicht bewusst für ein innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft entscheiden, sondern eher zufällig darin eingebunden. ASR erläutert, wie insbesondere Debitorenbuchhalter eine solche Einbindung erkennen können. |

Praxisrelevante Urteile für deutsche Autohäuser

Die Urteile (BFH, Urteil vom 17.07.2024, Az. XI R 35/22 [Az. XI R 14/20], Abruf-Nr. 243859; EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-247/21, Luxury Trust Automobil, Abruf-Nr. 232926) erscheinen auf den ersten Blick wenig praxisrelevant zu sein. Die genauere Betrachtung zeigt aber, dass insbesondere Autohäuser immer wieder in innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte eingebunden sind.

Wichtig | Die Einbindung erfolgt in der Regel unbewusst. Darin liegt die besondere Gefahr. Denn Abrechnungsfehler führen zu einem missglückten Dreiecksgeschäft und damit zu erheblichen Mehrkosten.

Welche Bestellketten betroffen sind

Autohäuser müssen die neue Rechtsprechung beachten, wenn diese

  • Ware in das EU-Ausland verkaufen,
  • welche sie vorab in einem anderen EU-Mitgliedstaat von einem Vorlieferanten einkaufen, und
  • die Ware vom Vorlieferanten der Autohäuser direkt zum Kunden transportiert wird oder
  • die Autohäuser die Ware selbst direkt zu ihren Kunden transportieren – und zwar in ihrer Eigenschaft als „Abnehmer“ des Vorlieferanten (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 5 UStAE).

Beispiel 1

Ein niederländisches Busunternehmen (NL) bestellt bei einem deutschen Autohaus (D) das dringend benötigte Ersatzteil für einen Reisebus. D kauft die Ersatzteile direkt beim italienischen Hersteller (I). I trägt die Transportverantwortung für die „schnelle Auslieferung“ an NL in Amsterdam und rechnet gegenüber D netto ab, liefert die Ersatzteile also steuerfrei innergemeinschaftlich. Alle Beteiligten verwenden gegenüber den Geschäftspartnern die von ihren Ländern erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.).

Welche Geschäftsvorfälle betroffen sind

Derartige innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte kommen sowohl im Ersatzteilhandel (siehe Beispiel 1) als auch gleichermaßen bei Fahrzeugverkäufen vor:

Beispiel 2

Wie in Beispiel 1, nur jetzt bezogen auf Fahrzeugverkäufe: D handelt mit High-End-Fahrzeugen, vorzugsweise von italienischen Sportwagenherstellern. Ein solches Fahrzeug bestellt NL bei D. D kauft das Fahrzeug sodann direkt beim italienischen Hersteller (I) und lässt es wie beschrieben von I direkt an NL ausliefern.

Außerplanmäßige und gleichzeitig schnelle Geschäfte

Häufig erfolgen diese Geschäfte ein Stück weit außerplanmäßig und unter Zeitdruck:

  • Eigentlich verkaufen Sie nur Fahrzeuge und Ersatzteile, die sich bereits in Ihrem Autohaus befinden.
  • Ein EU-ausländischer Kunde benötigt aber Ware, die Sie noch bestellen müssen, „ganz schnell“, also recht kurzfristig.
  • Die Einbindung Ihres Autohauses in ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfolgt damit in der Regel unbewusst. Gerade darin liegt die besondere Gefahr (s. o.).
Praxistipp |
  • Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft erfordert zwingend, dass in der Rechnung des Zwischenerwerbers auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers hingewiesen wird. Denn der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft ist eine materielle Voraussetzung, deren Fehlen nicht nachträglich behoben werden kann.
  • Insbesondere kann eine nachträgliche Korrektur nicht die Gefahr der Steuerumgehung beseitigen, weil der letzte Abnehmer in einem Dreiecksgeschäft auf seine Steuerschuld hingewiesen werden muss (BFH, Urteil vom 17.07.2024, Az. XI R 35/22 (Az. XI R 14/20), Abruf-Nr. 243859).
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „EU-Verkauf: Vorsicht bei einem Verkauf nach vorhergehendem Einkauf im EU-Ausland“, ASR 2/2025, Seite 12 → Abruf-Nr. 50282721

AUSGABE: ASR 3/2025, S. 11 · ID: 50296714

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