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AutokaufVertragsschluss mit anderem Unternehmen: Hinweis auf im Internet verfügbare AGB reicht für Einbeziehung in Verträge aus
| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können – unter Kaufleuten – auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn diese seitens des Verwenders nicht in dem entsprechenden Angebotsschreiben aufgeführt oder beigefügt werden, dieses aber einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet enthält, unter der die AGB abrufbar sind. Das hat das OLG München klargestellt. |
Die Begründung des Gerichts ist simpel: Im Verhältnis zwischen Unternehmen gelten die strengen Einbeziehungsregelungen nach § 305 Abs. 2 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Verwender sei ausschließlich dazu verpflichtet, dem anderen Unternehmen zu ermöglichen, vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dies sei bei einem deutlich sichtbaren Hinweis im Angebotsschreiben auf die Adresse, unter der die AGB im Internet einsehbar sind, der Fall (OLG München, Beschluss vom 14.08.2024, Az. 102 AR 84/24 e, Abruf-Nr. 243547).
AUSGABE: ASR 10/2024, S. 1 · ID: 50148793