FeedbackAbschluss-Umfrage

UmsatzsteuerAutohaus nutzt Kfz zwischen An- und Verkauf als Werkstattwagen: Differenzbesteuerung?

Top-BeitragAbo-Inhalt10.09.20242133 Min. Lesedauer

| Ihr Autohaus kauft ein Fahrzeug von einer Privatperson an, Sie setzen dieses als Werkstattwagen – oder auch als Firmen- oder Mietwagen – ein und dann verkaufen Sie es wieder. Dürfen Sie für den Weiterverkauf die Differenzbesteuerung anwenden? Diese Frage hat ein Leser an ASR gestellt. |

Nur Wiederverkäufer dürfen die Differenzbesteuerung anwenden

Verkaufen Sie ein Fahrzeug, unterliegt grundsätzlich der volle Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Das ist dann nachteilig, wenn Sie das Fahrzeug zuvor von einer Privatperson angekauft haben. In dem Fall bestand bei Erwerb nämlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug und deswegen führt die gezahlte Umsatzsteuer bei Ihnen in voller Höhe zu einer Belastung. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber mit § 25a UStG die Differenzbesteuerung eingeführt. Wenden Sie die Differenzbesteuerung an, unterliegt der Umsatzsteuer nur der Betrag, um den Ihr Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt, sprich die Differenz. Voraussetzung für die Anwendung der Differenzbesteuerung ist folgerichtig vor allem, dass für den Erwerb des Fahrzeugs keine Umsatzsteuer angefallen ist (z. B. Erwerb von privat) und, dass der Verkäufer ein Wiederverkäufer ist.

Hintergrund | Wiederverkäufer sind Unternehmer, die bei ihrer Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie dann – ggf. nach Instandsetzung – im eigenen Namen verkaufen (Abschn. 25a.1 Abs. 2 UStAE).

Nutzung als Anlagevermögen kann Differenzbesteuerung ausschließen

Nutzen Sie ein von privat erworbenes Fahrzeug bis zum Weiterverkauf als Werkstatt-, Firmen- oder Mietwagen, wird dieses in Ihrem Autohaus zunächst zu Anlagevermögen. Aufgrund der „Zwischennutzung“ tritt die Wiederverkaufsabsicht sodann in den Hintergrund. Und ob dies die Anwendung der Differenzbesteuerung ausschließt, hängt von der Tätigkeit des wiederverkaufenden Unternehmers ab (BFH, Urteil vom 29.06.2011, Az. XI R 15/10, Abruf-Nr. 112925): War der Weiterverkauf des Fahrzeugs bei Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt und gehört der Weiterverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers, lässt sich die Differenzbesteuerung nutzen; andernfalls ist sie jedoch zu versagen.

Beispiel

Autohaus A mit Gebrauchtwagenhandel erwirbt von privat für 30.000 Euro einen Pkw. Diesen nutzt bis zum Weiterverkauf für 35.000 Euro ein Mitarbeiter als Firmenwagen.

Lösung: Das Autohaus darf die Differenzbesteuerung nutzen. Somit unterliegen nur 5.000 Euro (35.000 Euro ./. 30.000 Euro) der Umsatzsteuer.

Wichtig | Würde Autohaus A einen Container erwerben, vermieten und weiterverkaufen, könnte es die Differenzbesteuerung nicht anwenden, weil der Verkauf von Containern nicht zu seiner normalen Tätigkeit gehört.

AUSGABE: ASR 10/2024, S. 9 · ID: 50153622

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte