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UmsatzsteuerDifferenzbesteuerung: Ist sie nach innergemeinschaftlichem Erwerb von Oldtimern erlaubt?

Abo-Inhalt28.08.20241601 Min. Lesedauer

| Ist die Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Oldtimern anwendbar, die ein Oldtimerhändler zuvor innergemeinschaftlich erworben hat? Zu dieser Frage ist ein Musterprozess beim BFH anhängig. |

Händler erwirbt zwei Oldtimer und verkauft sie differenzbesteuert weiter

Im konkreten Fall hatte ein Oldtimerhändler – noch vor dem Brexit – zwei Oldtimer von einem Unternehmer aus Großbritannien erworben. Die Oldtimer veräußerte er in Deutschland an Privatkunden unter Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. Beide Oldtimer hatte der britische Unternehmer von Privatpersonen (aus der Schweiz und den USA) erworben. Dabei fiel jeweils britische EUSt zu fünf Prozent an. Diese wurde in den Rechnungen von dem britischen Unternehmer an den Oldtimerhändler mitberechnet, aber nicht gesondert ausgewiesen. Ebenso deklarierten die Rechnungen weder Umsatzsteuer noch wiesen sie auf die Differenzbesteuerung oder die innergemeinschaftliche Lieferung hin.

FG Baden-Württemberg erkennt Differenzbesteuerung nicht an

Nach Einschätzung des Finanzamts hatte der Oldtimerhändler beide Oldtimer im Rahmen eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbs bezogen, sodass auf seine Lieferungen an die Privatkunden die Differenzbesteuerung nicht anwendbar sei. Der Auffassung schloss sich auch das FG Baden-Württemberg an, weil die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nicht vorgelegen hätten (FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 21.12.2023, Az. 1 K 1651/20, Abruf-Nr. 243270).

Hintergrund | Die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 1 UStG sind, dass

  • der Unternehmer Wiederverkäufer ist,
  • die Gegenstände im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und
  • für die Lieferung keine Umsatzsteuer geschuldet oder nicht erhoben oder – hier relevant – die Differenzbesteuerung vorher nicht angewandt wurde.

Wichtig | Ausnahmsweise dürfen, bei entsprechender Erklärung des Wiederverkäufers, von diesem selbst aus dem Drittland eingeführte Oldtimer im Wege der Differenzbesteuerung weitergeliefert werden.

Der britische Unternehmer sei zwar Wiederverkäufer zweier aus einem Drittland eingeführter Oldtimer und habe sie ins Gemeinschaftsgebiet geliefert. Er habe aber bei der Lieferung an den Händler nicht die Differenzbesteuerung angewandt. Vielmehr sei die Lieferung als steuerfreue innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen. Im Wesentlichen, weil die schriftliche Bestätigung des britischen Unternehmers, dass die EUSt in Rechnung gestellt, bezahlt und ans britische Finanzamt entrichtet worden ist, nicht als Rechnungshinweis für die Anwendung der Differenzbesteuerung ausreiche.

Wichtig | Das Verfahren ist in Revision beim BFH anhängig (Az. V R 1/24).

AUSGABE: ASR 10/2024, S. 10 · ID: 50133488

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