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BetriebsveranstaltungLohn- und Umsatzsteuer bei Betriebsveranstaltungen – Acht Praxisfragen und ein Prüfschema

Top-BeitragAbo-Inhalt26.03.2024353 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Weihnachtsfeier, Sommerfest, Jubiläum, Firmenfeier & Co. – bei all diesen Betriebsveranstaltungen sind lohn- und umsatzsteuerrechtliche Vorgaben, Grenzwerte und Besonderheiten zu beachten. Sonst kann das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug versagen und bei Ihren Mitarbeitern Lohnsteuer erheben. Umso wichtiger ist die korrekte steuerliche Behandlung und Abrechnung. Dabei tauchen einige Fragen in der Praxis immer wieder auf. ASR benennt und beantwortet sie. |

Acht Fragen rund um das Thema „Betriebsveranstaltung“

Die folgenden acht Themen tauchen in Betriebsprüfungen regelmäßig auf:

Frage 1: Wie sind Betriebsveranstaltungen steuerrechtlich definiert?

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, also typischerweise Betriebsausflüge, Jubiläums-, Sommer- und Weihnachtsfeiern. Wer die Veranstaltung organisiert (Sie selbst als Arbeitgeber oder z. B. der Betriebs- oder Personalrat), ist unerheblich. Relevant ist der Teilnehmerkreis. Dieser muss überwiegend aus Betriebsangehörigen bestehen. Dazu gehören aktive oder passive Mitarbeiter, Praktikanten sowie Leiharbeitnehmer oder Mitarbeiter anderer Unternehmen im Konzernverbund. Nehmen in geringem Umfang Geschäftspartner und Kunden an der Veranstaltung teil, ist das für den Charakter einer Betriebsveranstaltung unschädlich.

Wichtig | Keine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn ein einzelner Mitarbeiter, z. B. anlässlich einer bestandenen Prüfung, des bevorstehenden Ruhestands oder eines Jubiläums, geehrt wird. Auch ein „Arbeitsessen“ ist keine Betriebsveranstaltung (R 19.6 Abs. 2 LStR)

Frage 2: Ist die Betriebsveranstaltung Arbeitslohn?

Der Grundsatz lautet: Nimmt ein Mitarbeiter an einer Betriebsveranstaltung teil, handelt es sich um eine Zuwendung, die zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG gehört – mit zwei Ausnahmen:

  • 1. Dient die Teilnahme eines Mitarbeiters an der Veranstaltung der Erfüllung beruflicher Aufgaben (z. B. Personalchef oder Betriebsratsmitglieder besuchen die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen), ist der auf diesen Mitarbeiter entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen kein Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573, Tz. 4 c).
  • 2. Übersteigt die Zuwendung einen Betrag von 110 Euro nicht, handelt es sich ebenfalls nicht um Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG). Damit die Finanzverwaltung diesen gewährt, müssen aber wiederum zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Sie als Arbeitgeber
    • müssen allen Mitarbeitern die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung ermöglichen. Sie müssen also alle einladen; laden Sie nur einen Teil ein, wird der Freibetrag nicht gewährt. Ein beschränkter Teilnehmerkreis ist aber zulässig, wenn Sie bestimmte Mitarbeitergruppen nicht bevorzugen. Das bedeutet konkret: Laden Sie nur bestimmte Abteilungen des Autohauses ein (z. B. Vertrieb ), alle Ruheständler oder alle Mitarbeiter, die ein rundes Dienstjubiläum feiern (z. B. zehn Jahre), dürfen Sie den Freibetrag in Anspruch nehmen;
    • dürfen den Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen je Mitarbeiter jährlich beanspruchen. Nimmt ein Mitarbeiter an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können Sie die beiden Betriebsveranstaltungen, für die der Freibetrag gelten soll, auswählen.

Frage 3: Welche Aufwendungen sind zu berücksichtigen?

Zu berücksichtigen sind alle Kosten, die den Mitarbeitern direkt zugerechnet werden können. Das gilt z. B. für Speisen, Getränke, Tabakwaren, Süßigkeiten, Übernachtungs- und Fahrtkosten (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573 Tz. 6 und BMF, Schreiben vom 07.12.2016, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 190602, Punkt 3), sowie Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung (Raummiete, DJ, Eventmanagement, Eintritt, Sanitäter, Sicherheitsdienst, Trinkgelder, Stornokosten.

Wichtig | Nicht zu den Gesamtaufwendungen der Betriebsveranstaltung gehören die Selbstkosten des Arbeitgebers (z. B. Energie- und Wasserverbrauch, Gebäudeabschreibung, Buchhaltung) und steuerfreie Reisekostenerstattungen (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG).

Beispiel 1

Die Weihnachtsfeier des Autohauses A findet in den eigenen Betriebsräumen statt. Der Caterer berechnet für Speisen 5.000 Euro; der Getränkelieferant 2.500 Euro. Das Bedienungspersonal kostet 1.000 Euro. Die genutzten Räumlichkeiten verursachen bei A interne Selbstkosten von 1.500 Euro (Abschreibung, Energie- und Wasserverbrauch usw.).

Lösung: Bis auf die internen Selbstkosten sind alle Bruttobeträge zu addieren. Die Gesamtaufwendungen für die Weihnachtsfeier betragen also 8.500 Euro.

Frage 4: Wie verteilen sich die Aufwendungen auf die Teilnehmer?

Die Gesamtaufwendungen für die Betriebsveranstaltung verteilen sich pauschal nach Köpfen auf alle anwesenden Teilnehmer (BFH, Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501).

Eine Besonderheit gilt für Mitarbeiter, die in Begleitung an der Betriebsveranstaltung teilnehmen. Ihnen werden zusätzlich zu den eigenen anteiligen Aufwendungen auch die anteilig auf die Begleitperson entfallenden Aufwendungen zugerechnet (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 5 EStG).

Wichtig | Auch der Freibetrag von 110 Euro verdoppelt sich nicht, wenn ein Mitarbeiter mit einer Begleitperson an der Betriebsveranstaltung teilnimmt (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 4 a). Konkret: Bei Mitarbeitern mit einer Begleitperson müssen Sie den doppelten anteiligen Betrag an den Gesamtaufwendungen der Betriebsveranstaltung ansetzen und mit dem Freibetrag vergleichen. Der 110 Euro übersteigende Betrag stellt Arbeitslohn dar.

Beispiel 2

Zur Weihnachtsfeier von Autohaus A wurden 200 Personen eingeladen. 170 Personen hatten zugesagt, teilgenommen haben letztlich 150 Personen (80 Mitarbeiter sind alleine erschienen, 25 mit einer Begleitperson und 20 Geschäftspartner). Die Gesamtkosten betragen brutto 12.000 Euro. A hatte alle Beschäftigten eingeladen. Es handelt sich um die einzige Betriebsveranstaltung des Jahres.

Lösung: Die Gesamtkosten von 12.000 Euro verteilen sich auf 150 Teilnehmer. Die Kosten pro Teilnehmer belaufen sich auf 80 Euro. Für die alleine erscheinenden Mitarbeiter ist kein Arbeitslohn zu versteuern, da der Freibetrag von 110 Euro nicht überschritten wird. Bei den in Begleitung erscheinenden Mitarbeitern sind hingegen 160 Euro maßgebend (2 x 80 Euro). Somit wird der Freibetrag überschritten; die Differenz von 50 Euro unterliegt mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Steuer und den Sozialabgaben.

Frage 5: Lässt sich die Betriebsveranstaltung auch pauschal versteuern?

Alternativ zur Besteuerung und Verbeitragung der Zuwendung mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen können Sie – zu Ihren Lasten – die Pauschalversteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG wählen. Dadurch vereinfacht sich die Lohnsteuererhebung. Außerdem entfallen sowohl Ihre Arbeitgeber- als auch die Mitarbeiteranteile zu den Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Beispiel 3

Autohaus A aus Beispiel 2 kann die 50 Euro für die in Begleitung erscheinenden Mitarbeiter als sonstigen Bezug mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern und verbeitragen. Bei einem Mitarbeiter in der Steuerklasse III und einem Bruttolohn von 4.000 Euro löst das im Veranlagungszeitraum 2024 etwa 9,83 Euro Steuern sowie 21,06 Euro Sozialabgaben (1/2 Mitarbeiter-/Arbeitgeberanteil) aus. A ist folglich mit 10,53 Euro belastet. Alternativ kann A die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vornehmen. Dann beläuft sich die von ihm zu tragende Steuer auf 13,18 Euro (50 Euro x 25 Prozent zzgl. Soli). Sozialabgaben fallen nicht an.

Wichtig | Bis dato dürfen Sie als Arbeitgeber die Pauschalierung nur für Betriebsveranstaltungen nutzen, die allen Mitarbeitern offenstehen (BFH, Urteil vom 15.01.2009, Az. VI R 22/06, Abruf-Nr. 091083).

Beispiel 4

An einer exklusiven Weihnachtsfeier von Autohaus B dürfen nur die Vorstandsmitglieder teilnehmen. Die anteiligen Kosten pro Person betragen 350 Euro.

Lösung: Da nicht alle Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen durften, liegt keine Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor. Der Freibetrag von 110 Euro ist nicht abzuziehen. Es unterliegen die 350 Euro als Arbeitslohn mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Besteuerung. Die Pauschalierung ist – nach aktueller BFH-Rechtsprechung – ausgeschlossen.

Praxistipp | Ob die Pauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen möglich ist, zu denen nur bestimmte Mitarbeitergruppen eingeladen sind, muss der BFH noch klären. Dort ist aktuell ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig (Az. VI R 5/22). Sollte bei Ihnen in einem ähnlich gelagerten Fall die Pauschalierung günstiger sein, können Sie mit Verweis auf die anhängige Revision Einspruch einlegen und die Lohnsteuerpauschalierung beantragen.

Frage 6: Dürfen Leiharbeiter und Konzernzugehörige teilnehmen?

An einer Betriebsveranstaltung können auch Mitarbeiter anderer Unternehmen aus dem Konzernverbund und Leiharbeiter teilnehmen. Versteuern kann entweder der Zuwendende (z. B. Entleiher) oder der lohnsteuerliche Arbeitgeber (z. B. Verleiher). Nimmt der Zuwendende die Besteuerung vor und möchte den Freibetrag von 110 Euro nutzen, muss er sich vorab beim lohnsteuerlichen Arbeitgeber vergewissern, dass der Freibetrag nicht schon verbraucht wurde.

Frage 7: Welche Kosten stellen bei Ihrem Autohaus Betriebsausgaben dar?

Als Arbeitgeber können Sie alle im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehenden Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen – sofern sie auf eigene Mitarbeiter und deren Begleitpersonen entfallen.

Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Teilnahme von

  • Geschäftspartnern,
  • Mitarbeitern verbundener Unternehmen und
  • Leiharbeitern sowie
  • deren Begleitpersonen

müssen Sie wie „außerhalb“ einer Betriebsveranstaltung behandeln. Das bedeutet: Bewirtungskosten & Co. unterliegen als Geschenk den Abzugsbeschränkungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG (R 4.10 Abs. 7 S. 2 EStR).

Beispiel 5

Für das 50-jährige Firmenjubiläum von Autohaus C fallen Bewirtungskosten in Höhe von netto 14.000 Euro an. Es nehmen 75 Mitarbeiter zzgl. 25 Begleitpersonen, 20 Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens und zehn Geschäftspartner mit zehn Begleitpersonen teil.

Lösung: Die 14.000 Euro stellen bei C Betriebsausgaben dar. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG sind davon aber 1.200 Euro (4.000 Euro x 30 Prozent) nicht abzugsfähig:

Frage 8: Was gilt für die Umsatzsteuer?

Ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und wie die Kosten, die auf die einzelnen Teilnehmer entfallen, zu berechnen sind, bestimmt sich für die Umsatzsteuer nach den lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen. Es ist zu prüfen, ob die Betriebsveranstaltung, eine überwiegend durch Ihr unternehmerisches Interesse veranlasste Zuwendung darstellt. Davon geht die Finanzverwaltung immer dann pauschal und ohne weitere Prüfung aus, wenn der Bruttobetrag je Mitarbeiter und Betriebsveranstaltung 110 Euro nicht überschreitet und Sie maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchführen (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE).

Wichtig | Im Gegensatz zur Lohnsteuer handelt es sich bei den – für die Umsatzsteuer relevanten – 110 Euro jedoch nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze (BFH, Urteil vom 09.12.2023, Az. V R 16/21, Abruf-Nr. 236462). Das bedeutet: Liegt die Zuwendung

Beispiel 6

Autohaus D tätigt Aufwendungen von netto 10.000 Euro (brutto 11.500 Euro) für eine Weihnachtsfeier. Es nehmen a) 150 bzw. b) 100 Personen teil.

Lösung:

  • a) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer belaufen sich auf 76,67 Euro (11.500 Euro : 150 Teilnehmer). D ist somit zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Eine unentgeltliche Wertabgabe muss er nicht versteuern.
  • b) Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer belaufen sich auf 115 Euro (11.500 Euro : 100 Teilnehmer). Da die Grenze von 110 Euro überschritten wird, ist D nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (auch nicht aus anteiligen 110 Euro je Teilnehmer). Eine unentgeltliche Wertabgabe muss D nicht versteuern.
  • unter der Freigrenze von 110 Euro, handelt es sich um eine umsatzsteuerbare Aufmerksamkeit. Damit sind Sie unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt und müssen keine unentgeltliche Wertabgabe versteuern.
  • über der Freigrenze von 110 Euro, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie überwiegend privat veranlasst ist. Somit dürfen Sie keine Vorsteuer ziehen (Abschn. 15.15 Abs. 2 Bsp. 3 UStAE; BFH, Urteil vom 10.05.2023, Az. V R 16/21, Abruf-Nr. 236462). Mangels Vorsteuerabzug findet auch keine Wertabgabenbesteuerung statt.

Prüf- und Rechenschema für Betriebsveranstaltungen

Mit folgendem Prüf- und Rechenschema haben Sie die lohn- und umsatzsteuerlichen Spielregeln bei Betriebsveranstaltungen im Blick:

Prüf- und Rechenschema / Betriebsveranstaltung – lohn- und umsatzsteuerliche Spielregeln

Lohnsteuer

  • 1. Ermittlung der Bruttoaufwendungen
  • Direkt zurechenbare Kosten (z. B. Speisen, Getränke)

X.XXX,XX Euro

  • Kosten des äußeren Rahmens (z. B. Location, DJ)

X.XXX,XX Euro

  • Ohne interne Selbstkosten (Lohnbuchhaltung/eig. Räume)

./. X.XXX,XX Euro

  • Geschenke anlässlich der Veranstaltung (oder < 60 Euro)

X.XXX,XX Euro

  • Summe

X.XXX,XX Euro

  • 2. Kosten je Teilnehmer an der Veranstaltung
  • Tatsächliche Kosten (vgl. Schritt 1)

X.XXX,XX Euro

  • Tatsächliche Teilnehmerzahl (nicht angemeldete Personen)

XXX Personen

  • Kosten je Teilnehmer (Kosten/Teilnehmerzahl)

XXX,XX Euro

Zwischenergebnis

Als Arbeitslohn zu erfassender Sachbezug je Mitarbeiter

XXX,XX Euro

Bei Mitarbeitern mit Begleitung (Betrag x 2 Personen)

XXX,XX Euro

  • 3. Prüfung Freibetrag
  • Stand die Teilnahme allen Mitarbeitern offen?
  • Wurde der Freibetrag p. a. noch nicht 2x gewährt?
  • Ergebnis a): Eine Frage mit „nein“ beantwortet?

Kein Freibetrag

  • Ergebnis b): Beide Fragen mit „ja“ beantwortet?

Freibetrag von 110 Euro abziehen

4. Durchführung der Besteuerung

  • Variante a) Sonstiger Bezug

Steuer- und beitragspflichtig mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

  • Variante b) Pauschale Besteuerung nach § 40 EStG

Pauschale Besteuerung mit 25 % zzgl. Soli zu Lasten des Arbeitgebers. Vorteil: Die Sozialabgaben entfallen

Betriebsausgabenabzug

Soweit Teilnehmer = Mitarbeiter + Begleitpersonen

Voller BA-Abzug

Soweit Teilnehmer = Geschäftspartner, Leiharbeiter, Mitarbeiter verb. Unternehmen und deren Begleitungen

Voller BA-Abzug, aber beachte für Bewirtung + Geschenke den beschränkten Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 u. 2 EStG

Vorsteuerabzug

Bruttoaufwendungen je Teilnehmer (s. Lohnsteuer)

XXX,XX Euro

Vergleich mit Freigrenze

110,00 Euro

Bruttoaufwendungen je Teilnehmer < Freigrenze

Voller Vorsteuerabzug

Bruttoaufwendungen je Teilnehmer > Freigrenze

Kein Vorsteuerabzug

Weiterführender Hinweis
  • Das Prüf- und Rechenschema steht Ihnen auf asr.iww.de unter dem Reiter „Downloads“ auch zum Download zur Verfügung → Abruf-Nr. 49967384

AUSGABE: ASR 4/2024, S. 15 · ID: 49963967

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