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UmsatzsteuerBMF ändert Rechtsauffassung: § 14c UStG-Steuer entsteht nicht mehr gegenüber Endverbrauchern
| Die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG kann bei der Rechnungsstellung an Endverbraucher nicht entstehen – das sahen bislang schon das FG Köln und der EuGH so. Nun hat auch die Finanzverwaltung ihre Regelungen zum unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag angepasst. |
Finanzverwaltung passt UStAE an EU-Rechtsprechung an
Das BMF hat per Anwendungsschreiben vom 27.02.2024 (Az. III C 2 – S 7282/19/10001 :002, Abruf-Nr. 240327) den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert. Nun entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG mehr, wenn Sie eine Rechnung an einen Endverbraucher stellen.
Hintergrund | Weisen Sie in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus als Sie ihn eigentlich schulden, müssen Sie auch den überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag zahlen. Das regelt § 14c UStG. Die Vorschrift wurde in Deutschland bislang streng ausgelegt. Nachdem der EuGH eine Steuerschuld zumindest in den Fällen verneint hatte, in denen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2022, Rs. C-378/21, Abruf-Nr. 233527), hat also nun auch die Finanzverwaltung die Regelungen zum unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag gelockert.
Die Begründung für die geänderte Rechtsauffassung ist so logisch wie einfach: Weil Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt auch keine Gefährdung des Steueraufkommens vor.
Das sind die Konsequenzen des BMF-Schreibens für die Praxis
Weisen Sie in Rechnungen an Endverbraucher einen überhöhten Umsatzsteuerbetrag aus, schulden Sie diesen nun also nicht mehr. Folglich müssen Sie auch die „falsche“ Rechnung nicht berichtigen. Glaubhaft und plausibel müssen Sie als leistender Unternehmer aber nachweisen, dass der Leistungsempfänger Endverbraucher im Sinne des BMF-Schreibens ist. Eine schätzungsweise Aufteilung oder ähnliches lehnt die Finanzverwaltung nämlich ab.
Endverbraucher sind nach Rn. 9 des BMF-Schreibens Nichtunternehmer und Unternehmer, die nicht als solche handeln; sprich Unternehmer, die z. B. ein Kfz für ihren privaten Bereich oder für eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit kaufen. Dann können sie nämlich kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen, sodass sich eine Gefährdung des Steueraufkommens verhindern lässt. Somit fallen auch Rechnungen an gemeinnützige Träger unter die Neuregelung.
Wichtig | Für den unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG ist der neue Grundsatz für Sie als Autohausinhaber nicht anzuwenden.
- Die expliziten Änderungen des UStAE können Sie Rn. 16 des BMF-Schreibens entnehmen → Abruf-Nr. 240327
AUSGABE: ASR 4/2024, S. 7 · ID: 49944290