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AutokaufrechtBGH segnet Widerrufsinformation in mit Kfz-Kauf verbundenem Darlehensvertrag ab

Abo-Inhalt20.03.2024293 Min. Lesedauer

| Eine private Darlehensnehmerin kann den zur Finanzierung eines Kfz-Kaufs geschlossenen verbundenen Darlehensvertrag auch dann nicht wirksam widerrufen, wenn die Bank eine unvollständige Widerrufsinformation erteilt hat, indem sie der Kundin den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt hat. Mit dieser Aussage hat der BGH die Widerrufsinformationen einer Bank abgesegnet. ASR macht Sie mit den Details vertraut. |

Verbraucherin hält Widerrufsinformation in verbundenen Verträgen für falsch

Eine Privatkundin erwarb Anfang des Jahres 2017 einen Mercedes Benz. Um den Kaufpreis finanzieren zu können, schloss sie einen Darlehensvertrag zu einem gebundenen Zinssatz und einer festen Laufzeit ab. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation; darin wurden der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag als verbundene Verträge genannt. Für den Fall ausbleibender Zahlungen hieß es, es werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet, der für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Einen konkreten Zinssatz nannte der Vertrag nicht.

Zunächst zahlte die Kundin Zinsen und Tilgungen für das Darlehen, erklärte dann aber – etwa zwei Jahre nach Abschluss der Verträge – den Widerruf des Darlehensvertrags, weil sie die Widerrufsinformation für fehlerhaft hielt. Zudem ging sie – aufgrund des vermeintlich wirksamen Widerrufs – davon aus, auch nicht mehr an den Kfz-Kaufvertrag gebunden zu sein. Sie verkaufte also den Mercedes und löste das Darlehen vorzeitig ab. Die Frau verklagte die Bank auf Rückzahlung der erbrachten Zinsen und Tilgungen – unter Anrechnung des Verkaufserlöses; dagegen wandte sich die Bank und bekam beim BGH Recht.

Anlaufen der Widerrufsfrist war nicht gehemmt – kein wirksamer Widerruf

Nach Ansicht des BGH hat die Kundin ihr Widerrufsrecht nicht fristgemäß ausgeübt. Die Bank hat nämlich ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert. Der BGH sah zwar, dass die Bank der Kundin den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt hatte. Dies hindert aber nach seiner Sicht das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Zudem hat Bank die Widerrufsinformation klar und verständlich angegeben, dass es sich um einen verbundenen, befristeten Vertrag handle (= Pflichtangaben). Die Folge: Die zweiwöchige Widerrufsfrist (= Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) hat mit Vertragsabschluss im Februar 2017 zu laufen begonnen; somit konnte die Kundin weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag wirksam widerrufen (BGH, Urteil vom 27.02.2024, Az. XI ZR 258/22, Abruf-Nr. 240042).

Wichtig | Das Urteil steht im Einklang mit und unter Berücksichtigung der Maßgaben der Urteile des EuGH vom 21.12.2023 (Rs. C-38/21, Rs.C-47/21, und Rs. C-232/21, Abruf-Nr. 238996).

AUSGABE: ASR 4/2024, S. 6 · ID: 49944533

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