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ArbeitgeberleistungenVerbilligter Kfz-Verkauf an Mitarbeiter: So klappt´s lohn- und umsatzsteuerrechtlich fehlerfrei

Abo-Inhalt05.01.2024130 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Für Autohaus-Inhaber fast schon eine Alltagssituation: Ein Mitarbeiter erwirbt in Ihrem Autohaus einen Neu- oder Gebrauchtwagen – Sie gewähren Rabatte und Preisnachlässe. Sind diese Vorteile als Arbeitslohn einzustufen? Wenn ja, in welcher Höhe? Und wie sieht es denn mit der Umsatzsteuer aus? ASR beleuchtet die steuerlichen Spielregeln zum verbilligten Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen an Mitarbeiter und zeigt, was in der Praxis lohn- und umsatzsteuerrechtlich zu veranlassen ist. |

Vergünstigung ist Arbeitslohn – das müssen Sie wissen

Arbeitslohn sind nach § 2 Abs. 1 LStDV alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Deswegen gehören neben dem klassischen Gehalt auch Sachbezüge zum Arbeitslohn. Die Folge: Verkaufen Sie Ihrem Mitarbeiter einen Neu- oder Gebrauchtwagen zu vergünstigten Konditionen, muss der aus seinem Arbeitsverhältnis stammende Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Er ist als sog. Geldwert zu versteuern und zu verbeitragen. Dazu wird der Wert des Fahrzeugs herangezogen.

Da der Mitarbeiter das Fahrzeug jedoch regelmäßig nicht unentgeltlich – sondern eben verbilligt – erhält, ist der Geldwert um den tatsächlich vom Mitarbeiter gezahlten Kaufpreis zu mindern. Nur die Differenz stellt Arbeitslohn dar. Um den Geldwert des Fahrzeugs zu ermitteln, bestehen zwei Möglichkeiten:

  • 1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG („günstigster Preis am Markt“)
  • 2. Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG („vier Prozent-Abschlag und 1.080 Euro Freibetrag“)

Es handelt sich um ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht kann sowohl der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren (in seiner persönlichen Steuererklärung) unabhängig voneinander anwenden (vgl. BMF, Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I S. 729, Tz. 3.3). Sprich: Ihr Mitarbeiter ist nicht an das von Ihnen gewählte Bewertungsverfahren gebunde; er kann sich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für ein anderes Bewertungsverfahren entscheiden.

Wichtig | Unerheblich davon, für welches Bewertungsverfahren Sie sich als Arbeitgeber entscheiden, müssen Sie die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Geldwert des Fahrzeugs als Belege zum Lohnkonto nehmen. Zudem sind Sie verpflichtet, die Grundlagen der Besteuerung Ihrem Mitarbeiter formlos mitzuteilen. Denn nur so wird der Mitarbeiter in die Lage versetzt, die von Ihnen gewählte Methode zu überprüfen und im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine andere, für ihn günstigere Methode zu wählen.

1. So erfolgt die Bewertung des Vorteils nach § 8 Abs. 2 EStG

Bei diesem Bewertungsverfahren wird der Geldwert des Fahrzeugs mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe an den Mitarbeiter angesetzt. Der übliche Endpreis stellt dabei auf den Betrag ab, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen tatsächlich erzielen würde (Händlerverkaufspreis inkl. Umsatzsteuer). Der tatsächliche Einkaufspreis des Autohausbetreibers bleibt unberücksichtigt. Zur Vereinfachung kann der Geldwert mit 96 Prozent des Endpreises bewertet werden, zu dem der Autohausbetreiber den PKW im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR).

Von dem ermittelten Geldwert des Fahrzeugs ist der vom Arbeitnehmer gezahlte Kaufpreis abzuziehen. Eine sich ergebende positive Differenz ist als Arbeitslohn zu versteuern und zu verbeitragen. Sollte sich eine negative Differenz ergeben, liegt hingegen kein negativer Arbeitslohn vor.

Beispiel 1

Autohaus A verkauft an Mitarbeiter M einen Gebrauchtwagen für 10.000 Euro. Diesen hat er zuvor seinen Kunden für 11.000 Euro angeboten. Rabatte gewährt das Autohaus normalerweise nicht. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:

Praxistipp | Übersteigt dieser Betrag zusammen mit allen anderen für den Arbeitnehmer im Monat nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewerteten Sachbezügen nicht die Grenze von 50 Euro, so bleibt der Sachbezug gemäß § 8 Abs. 2 S. 11 EStG außer Ansatz. Das dürfte in der Praxis jedoch der absolute Ausnahmefall sein.

Wichtig | Endpreis in diesem Sinne ist jedoch auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem das Fahrzeug mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen am Markt angeboten wird. Es kann also auch auf das Angebot anderer Autohäuser für ein vergleichbares Fahrzeug (Modell, Ausstattung und Laufleistung) abgestellt werden. Der Markt umfasst dabei nämlich alle gewerblichen Anbieter, von denen der Mitarbeiter ein vergleichbares Fahrzeug im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote gewöhnlich beziehen kann. Allerdings ist von diesem Betrag kein Abschlag von vier Prozent zulässig, da es sich bereits um den günstigsten Preis am Markt handelt. Die Anwendung dieser Regelung ist von Vorteil, wenn die Preise im Autohaus höher als die normalen Marktpreise ausfallen. So kann eine sogenannte Scheinlohnversteuerung vermieden werden.

Beispiel 2

Mitarbeiter M aus Beispiel 1 weist anhand mehrerer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf inserierter Internetangebote anderer Händler nach, dass der erworbene Gebrauchtwagen mit vergleichbarer Laufleistung und Ausstattung üblicherweise 10.300 bis 11.200 Euro kostet.

Lösung: Für die Bewertung kann der günstigste Preis am Markt herangezogen werden. Das sind die nachgewiesenen 10.300 Euro. Ein Abschlag um vier Prozent ist nicht vorzunehmen, jedoch ist der tatsächlich gezahlte Kaufpreis von 10.000 Euro abzuziehen. Der steuer- und beitragspflichtige Vorteil reduziert sich von bisher 560 Euro auf 300 Euro (10.300 Euro ./. 10.000 Euro).

2. So erfolgt die Bewertung des Vorteils nach § 8 Abs. 3 EStG

Bei diesem Bewertungsverfahren wird der Geldwert des Fahrzeugs pauschal mit dem um vier Prozent geminderten Endpreis, zu dem das Autohaus das Fahrzug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, bewertet. Die Preise anderer Autohäuser spielen keine Rolle.

Der Vorteil besteht darin, dass sich der sogenannte Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nutzen lässt und übliche Rabatte in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sind. Denn der sich nach Abzug des vom Arbeitnehmer gezahlten Kaufpreises ergebende Vorteil ist steuer- und beitragsfrei, soweit er im Kalenderjahr 1.080 Euro nicht übersteigt (§ 8 Abs. 3 S. 2 EStG – Freibetrag, keine Freigrenze).

Praxistipp | Voraussetzung für diese Bewertungsform ist lediglich, dass das Autohaus die Fahrzeuge nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer vertreibt und der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird. Diese Voraussetzungen dürften Autohäuser mühelos erfüllen.

Maßgebend für die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG ist also der übliche Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer im Autohaus („Endpreis“). Da der Endpreis derjenige ist, den das Autohaus am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot offeriert, umfasst der Endpreis auch üblicherweise eingeräumte Rabatte.

Beispiel 3

Ein Autohausbetreiber überlässt einem seiner Arbeitnehmer einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von 35.000 Euro. Der durch Preisauszeichnung angegebene Verkaufspreis beträgt 40.000 Euro (empfohlener VKP des Herstellers). Üblicherweise gewährt das Autohaus einen Rabatt von fünf Prozent. Der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil berechnet sich wie folgt:

Wichtig | Der Rabattfreibetrag gilt pro Jahr. Würde der Arbeitnehmer noch ein weiteres Fahrzeug im selben Jahr verbilligt erhalten, könnte der Rabattfreibetrag bei diesem Erwerb nicht mindernd berücksichtigt werden. Denn der Freibetrag wurde durch den ersten Fahrzeugkauf bereits in voller Höhe verbraucht.

Hintergrund | In der Praxis stellt sich natürlich sofort die Frage, wie diese mindernd zu berücksichtigenden und in der Kfz-Branche durchaus üblichen Rabatte (im Beispiel fünf Prozent) ermittelt werden können. Hier wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Preisnachlass, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Verkaufspreis abgezogen wird (BMF, Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I S. 729, Rz. 8). Nähere Details zur konkreten Ermittlung des Preisnachlasses enthält das BMF-Schreiben vom 18.12.2009 (BStBl 2010 I S. 20). Danach ist der durchschnittliche Preisnachlass modellbezogen nach den tatsächlichen Verkaufserlösen in den vorangegangenen drei Kalendermonaten zu ermitteln. Besondere Preisnachlässe an Großabnehmer (z. B. Behörden, Mietwagenfirmen, Taxiunternehmen usw.) bleiben unberücksichtigt.

Beispiel 4

An einen Mitarbeiter wird ein Neuwagen der Marke X, Modell Y, für 34.000 Euro verkauft. Der empfohlene Verkaufspreis beträgt 40.000 Euro. In den letzten drei Monaten hat das Autohaus insgesamt zehn identische Fahrzeuge verkauft. Die tatsächlichen Kaufpreise beliefen sich auf:

Lösung: Werden alle tatsächlichen Kaufpreise addiert und die Summe durch zehn Fahrzeuge geteilt, ergibt sich ein durchschnittlicher Kaufpreis von 37.400 Euro. Das entspricht einem durchschnittlichen Rabatt von 6,5 Prozent. Dieser Rabatt kann für die Bewertung des an den Arbeitnehmer verkauften Fahrzeugs verwendet werden. Ausgangsgröße sind dann nicht 40.000 Euro, sondern 37.400 Euro. Dieser Betrag ist um den Bewertungsabschlag von vier Prozent (1.496 Euro), den Rabattfreibetrag (1.080 Euro) und den gezahlten Kaufpreis (34.000 Euro) zu mindern. Es ergibt sich ein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn von 824 Euro.

Praxistipp | Wird ein neu eingeführtes Modell an einen Arbeitnehmer verkauft, sind keine Vergleichspreise für Rabatte vorhanden. Daher beanstandet es das Finanzamt in solchen Fällen nicht, wenn in den ersten drei Kalendermonaten ein pauschaler Abschlag von sechs Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung als durchschnittlicher Preisnachlass angenommen wird (BMF, Schreiben vom 18.12.2009). Als neues Modell in diesem Sinne ist ein neuer Fahrzeugtyp oder eine neue Fahrzeuggeneration anzusehen, nicht dagegen eine sogenannte Modellpflegemaßnahme („Facelift“).

So ist der verbilligte Verkauf umsatzsteuerlich zu behandeln

Verkaufen Sie ein Fahrzeug verbilligt an einen der eigenen Mitarbeiter, ergeben sich normalerweise keine Besonderheiten bei der Umsatzsteuer. Wie bei einem Verkauf an einen fremden Dritten gilt:

  • Gilt für das Fahrzeug die Regelbesteuerung, dann unterliegt der volle Kaufpreis der Umsatzsteuer von 19 Prozent. Zahlt der Arbeitnehmer für das Fahrzeug beispielsweise 11.900 Euro, so muss das Autohaus 1.900 Euro Umsatzsteuer (19/119tel von 11.900 Euro) an das Finanzamt abführen.
  • Gilt für das Fahrzeug gemäß § 25a UStG die Differenzbesteuerung (z. B. weil es von einer Privatperson erworben wurde), so unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Wurde das Fahrzeug für 10.000 Euro erworben und wird es für 11.500 Euro an den Arbeitnehmer verkauft, so muss das Autohaus 239 Euro Umsatzsteuer (19/119tel von 1.500 Euro) an das Finanzamt abführen.

Besonderheiten sind nur zu beachten, wenn der dem Mitarbeiter berechnete Kaufpreis extrem niedrig ausfällt. Gemeint sind die Fälle, in denen der Nettokaufpreis den Betrag unterschreitet, den Sie als Autohaus netto für den Erwerb des Fahrzeugs (inkl. Reparaturen und Nebenkosten) aufwenden mussten. Konkret sind hier zwei Fallvarianten zu unterscheiden:

  • 1. Der extrem verbilligte Fahrzeugverkauf unterliegt der Regelbesteuerung
  • 2. Der extrem verbilligte Fahrzeugverkauf unterliegt der Differenzbesteuerung

1. Fahrzeugverkauf unterliegt der Regelbesteuerung – so gehen Sie vor

Unterschreitet der dem Mitarbeiter berechnete Nettokaufpreis den Nettobetrag, den Sie für den Fahrzeugerwerb inkl. Nebenkosten und bei Gebrauchtwagen inklusive etwaiger Reparaturen zahlen mussten, findet die sog. Mindestbemessungsgrundlage Anwendung (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 UStG). Der Umsatz wird nämlich mindestens nach dem vom Autohaus im Zeitpunkt des Umsatzes für das Fahrzeug gezahlten Nettoeinkaufspreises zzgl. der Nebenkosten bemessen.

Beispiel 5

Ein Autohaus hat von seinem Händler ein Fahrzeug für 39.000 Euro zzgl. 7.410 Euro Umsatzsteuer erworben. Nebenkosten (Transport usw.) vielen mit 1.000 Euro zzgl. 190 Euro Umsatzsteuer an. Es veräußert das Fahrzeug für:

Fremden Kunden hätte es 45.000 Euro netto berechnet.

Lösung: Zunächst steht dem Autohaus ein Vorsteuerabzug in Höhe von 7.600 Euro zu (7.410 Euro aus dem Erwerb und 190 Euro aus den Nebenkosten).

  • a) Der Netto-VKP (41.000 Euro) übersteigt den Netto-EKP inkl. Nebenkosten (40.000 Euro). Damit unterliegen 41.000 Euro der Umsatzsteuer. Das Autohaus muss 7.790 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent) an das Finanzamt abführen.
  • b) Nun übersteigt der Netto-EKP inkl. Nebenkosten (40.000 Euro) den Netto-VKP (39.000 Euro). Die Mindestbemessungsgrundlage findet Anwendung. Es unterliegen nun nicht 39.000 Euro, sondern 40.000 Euro der Umsatzsteuer. Das Autohaus muss 7.600 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent) an das Finanzamt abführen.

Wichtig | Die auf den Seiten 9 bis 11 dargestellten lohnsteuerlichen Besonderheiten wie der pauschale Abschlag von vier Prozent und der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro gelten nur für die Lohnsteuer. Sie haben keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Ebenfalls ist es unerheblich, dass das Autohaus fremden Kunden für das Fahrzeug 45.000 Euro berechnet hätte.

2. Fahrzeugverkauf unterliegt der Differenzbesteuerung – das ist zu tun

Wurde das Fahrzeug ohne Vorsteuerabzug erworben (z. B. Ankauf von einer Privatperson oder einem Kleinunternehmer), gilt nicht die Regelbesteuerung, sondern gemäß § 25a UStG die Differenzbesteuerung. Typischerweise handelt es sich also um den Verkauf von in Zahlung genommener Gebrauchtwagen. Die positive Folge: Ihr Autohaus muss nicht 19 Prozent vom Nettokaufpreis, sondern nur 19 Prozent der Nettodifferenz zwischen seinem eigenen Einkaufspreis und dem Verkaufspreis an den Kunden an Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Jedoch gilt auch hierbei, dass als Bemessungsgrundlage mindestens der Nettounterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkaufspreis und dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten (wie Reparaturen) im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer anzusetzen sind (§ 25 Abs. 3 S. 1 UStG und Abschnitt 25a.1 Abs. 9 UStAE).

Beispiel

Das Autohaus hat von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen für 20.000 Euro erworben. An diesem führt es Reparaturen im Wert von 2.000 Euro zzgl. 380 Euro Umsatzsteuer durch. Normalerweise würde das Autohaus dieses Fahrzeug für 27.000 Euro verkaufen. Der Verkauf erfolgt aber tatsächlich verbilligt an einen der eigenen Mitarbeiter für:

Lösung: Zunächst steht dem Autohaus aus der Reparaturrechnung ein Vorsteuerabzug in Höhe von 380 Euro zu. Im Übrigen gilt die Differenzbesteuerung:

  • a) Der Verkaufspreis von 25.000 Euro übersteigt den Einkaufspreis um 5.000 Euro. Damit unterliegt die Differenz von 5.000 Euro der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt 798,32 Euro (19/119 von 5.000 Euro).
  • b) Der Verkaufspreis von 22.380 Euro übersteigt den Einkaufspreis um 2.380 Euro. Damit unterliegt die Differenz von 2.380 Euro der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer beträgt 380 Euro (19/119 von 2.380 Euro).
  • c) Der Verkaufspreis von 21.000 Euro übersteigt den Einkaufspreis um 1.000 Euro. Damit unterliegt grundsätzlich die Differenz von 1.000 Euro der Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer würde 159,66 Euro betragen (19/119 von 1.000 Euro). Es kommt jedoch zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage, da der Einkaufspreis (20.000 Euro) zzgl. Nebenkosten (2.380 Euro) den vereinbarten Verkaufspreis (21.000 Euro) übersteigt. Damit unterliegen wie im Fall b) 2.380 Euro der Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer beträgt 380 Euro (19/119 von 2.380 Euro). Gewissermaßen wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht.

Praxistipp | Bei einem unter die Differenzbesteuerung fallenden Verkauf dürfen Sie in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Das gilt auch für die auf die Differenz entfallende Umsatzsteuer. Denn bei einem offenen Steuerausweis würden Sie diese Steuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG zusätzlich zu der nach § 25a UStG geschuldeten Steuer schulden. Vielmehr müssen Sie nur den Bruttobetrag auf der Rechnung angeben und den Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ aufnehmen (§ 14a Abs. 6 UStG). Dem Erwerber steht aus der Rechnung kein Vorsteuerabzug zu.

Fazit | Verkaufen Sie einem Mitarbeiter Ihres Autohauses einen Neu- oder Gebrauchtwagen zu vergünstigten Konditionen, muss der aus seinem Arbeitsverhältnis stammende Vorteil bei Ihrem Mitarbeiter als Arbeitslohn erfasst werden. Er ist als sog. Geldwert zu versteuern und zu verbeitragen. Dazu wird der Wert des Kfz herangezogen; die Bewertung kann mithilfe zwei verschiedener Verfahren erfolgen: Entweder nach dem günstigsten Marktpreis oder mit einem Abschlag plus Freibetrag. Die Wahl des Bewertungsverfahren steht sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer frei und kann unabhängig voneinander erfolgen. Umsatzsteuerlich ergeben sich in aller Regel keine Besonderheiten im Vergleich zu einem Verkauf an einen fremden Dritten.

AUSGABE: ASR 1/2024, S. 8 · ID: 49771322

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