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SachschadenKunde beschädigt Werkstatt-Tor: Versicherer darf „Neu-für-Alt“-Abzug nicht ausnahmslos vornehmen

Abo-Inhalt05.01.2024125 Min. Lesedauer

| Beschädigt ein Kunde durch einen Fahrfehler das Sektionaltor und das mit ihm verbundene Teil der Alarmanlage einer Kfz-Werkstatt irreparabel, kann das Tor nicht durch ein Gebrauchttor ersetzt werden, weil es dafür keinen Markt gibt. Versicherer ersetzen hier gerne nur den Zeitwert. Doch ein „Neu-für-Alt“-Abzug ist dem Geschädigten nicht ausnahmslos zuzumuten. Das zeigt ein Urteil des LG Cottbus. |

In dem Fall hatte der Einbau eines neuen Sektionaltors für die Kfz-Werkstatt nämlich keinen wirtschaftlichen Wert, da sie es in absehbarer Zeit nicht hätte erneuern müssen. Deswegen liegt nach Ansicht des LG in dem Einbau eines neuen Tores keine zeitliche Vorverlagerung, die der Kfz-Werkstatt eine baldige eigene Investition erspart. Das Gebäude steigt dadurch auch nicht im Wert. Die Folge: Der Versicherer, der nach dem Schema „Lebensdauer 25 Jahre – 17 Jahre hatte es bereits auf dem Buckel“ nur 32 Prozent der Kosten des Neutors und des Alarmanlagenelementes erstattet hatte, muss noch die Differenz zu den gesamten Erneuerungskosten tragen (LG Cottbus, Urteil vom 24.08.2023, Az. 6 O 107/22, Abruf-Nr. 238078).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Neu für Alt“-Abzug bei beschädigtem Gebäudeteil, ASR 10/2023, Seite 1 → Abruf-Nr. 49675935

AUSGABE: ASR 1/2024, S. 1 · ID: 49775313

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