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BuchführungGeschäftsunterlagen: Das darf 2024 in den Reißwolf

Abo-Inhalt05.01.202462 Min. Lesedauer

| Alle Jahre wieder stellt sich in Kfz-Betrieben zu Beginn des Jahres auch diese Frage: Welche Geschäftsunterlagen dürfen wir aussortieren und vernichten, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen? Die Antwort liefert die alphabetisch sortierte ASR-Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2024“. |

Praxistipps | In puncto Aufbewahrung müssen Sie Folgendes wissen:

  • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden. Erleichterungen gelten bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen: Bei empfangenen Lieferscheinen endet die Aufbewahrungsfrist mit Erhalt der Rechnung, für abgesandte Lieferscheine mit Versand der Rechnung.
  • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Soweit die Unterlagen zur drohenden oder begonnenen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nötig sind, dürfen und sollten Sie diese länger als sechs bzw. zehn Jahre lang aufbewahren.
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung können Sie – sofern Sie den Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln – eine Rückstellung bilden.
Weiterführender Hinweis
  • Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2024“ finden Sie auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 49731113

AUSGABE: ASR 1/2024, S. 3 · ID: 49731111

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