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AusfallschadenNutzungsausfallentschädigung für einen Oldtimer?
| Muss ein Fahrzeug wegen eines Unfalls zur Reparatur in die Werkstatt, steht dem Geschädigten in der Regel eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Gilt das auch, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Oldtimer handelt, der nur gelegentlich gefahren wird? Nein, sagt das OLG Celle. |
In dem Fall wurde ein Oldtimer von einem anderen Fahrzeug geschrammt. Zur Reparatur befand sich der Oldtimer 17 Tage in der Werkstatt und konnte deshalb nicht genutzt werden. Deswegen verlangte der Oldtimer-Eigentümer vom Unfallverursacher neben dem Ersatz der Reparaturkosten auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur. Das OLG Celle sah die Voraussetzungen für die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung aber nicht erfüllt. Die Zuerkennung der Nutzungsausfallentschädigung setze nämlich voraus, dass es sich um einen Gegenstand für die eigenwirtschaftliche Lebensführung handelt. Oldtimerfahrzeuge weisen dieses grundsätzliche Gepräge als Lieberhaberstücke in der Regel aber nicht aus; sie sind für die allgemeine Lebensführung nicht notwendig. Das kann im Einzelfall aber anders sein – und zwar, wenn der Geschädigte den Oldtimer als Alltagsfahrzeug nutzt. Das müsse der Geschädigte allerdings darlegen und ggf. beweisen, so das OLG Celle (Urteil vom 01.03.2023, Az. 14 U 149/22, Abruf-Nr. 234113).
- Das Urteil steht in Übereinstimmung mit der BGH-Entscheidung zum Porsche Carrera Cabrio, nach dem bei einem zumutbaren Zweitwagen kein Nutzungsausfall zu gewähren ist (BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22, Abruf-Nr. 232504). Lesen Sie dazu auch den Beitrag „BGH: Kein Nutzungsausfall bei zumutbarem Zweitwagen“, ASR 1/2023, Seite 3 → Abruf-Nr. 48867823.
AUSGABE: ASR 4/2023, S. 2 · ID: 49238489