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Geschenke/SachzuwendungenAufteilung der Kosten für Business-Seats – Frage zum Werbeanteil
| Für Business-Seats, bei denen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrags der 40:30:30-Aufteilungsmaßstab für Werbung, Bewirtung und Geschenke angewendet werden. Das müssen Sie als Arbeitgeber nachweisen. In dem Zusammenhang fragt sich ein ASR-Leser: Wie hoch muss der Werbeanteil bei Business-Seats sein, damit die 40:30:30-Aufteilung angewandt werden kann? Steuerberaterin Susanne Weber von der WTS beantwortet diese Frage. |
Antwort | Bei Business-Seats sind im Regelfall im Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Eintrittskarten/Rahmenprogramm (steuerlich: Zuwendung) und Bewirtung enthalten. Dieser Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen (ggf. pauschal mit 50 Prozent für Geschenke und 50 Prozent für Bewirtung). Weisen Sie allerdings nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrags der Aufteilungsmaßstab der Rz. 14 des VIP-Logen-Erlasses vom 22.08.2005 (Az. IV B 2 – S 2144 – 41/05, Abruf-Nr. 130700) angewendet werden. Der Anteil für Werbung in Höhe von 40 Prozent ist dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Allerdings muss die Werbung die Voraussetzungen des sog. Sponsoring-Erlasses erfüllen, d. h. es muss eine deutliche Sichtbarkeit des Unternehmens nach außen bestehen.
- Beitrag „Hospitality-Leistungen von Sportvereinen: Aufwendungen steuerlich zutreffend behandeln“, ASR 11/2022, Seite 11 → Abruf-Nr. 48663772
AUSGABE: ASR 4/2023, S. 3 · ID: 49252529