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Gesetzliche UnfallversicherungDer Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Leseprobe27.03.20233191 Min. Lesedauer

| Stürzt ein Mitarbeiter auf dem Weg zu dem im Sozialraum aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden und verletzt sich, ist das als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hat das LSG Hessen entschieden. |

Ihre Mitarbeiter sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein versicherter Mitarbeiter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen, so das LSG Hessen. Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Autohauses befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden (LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2023, Az. L 3 U 202/21, Abruf-Nr. 233902).

AUSGABE: ASR 4/2023, S. 2 · ID: 49212185

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