FeedbackAbschluss-Umfrage

DienstwagenGebrauchte Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen: Welche Bemessungsgrundlage gilt?

Abo-Inhalt27.03.20234073 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Elektro- und Hybrid-Dienstwagen werden vom Gesetzgeber besonders begünstigt. Gerade der für die pauschale Ein-Prozent-Regelung halbierte oder geviertelte Bruttolistenpreis verschafft einen immensen Steuervorteil. Doch gilt die reduzierte Bemessungsgrundlage auch für Gebrauchtfahrzeuge? Oder wenn ein vorhandenes Fahrzeug einem anderen Mitarbeiter zugeordnet wird? Welche Begünstigung greift dann? Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels bringt für ASR Licht ins Dunkel. |

Der Hintergrund der Sachbezugs-Begünstigung

Die verringerten Sachbezüge bei der Überlassung eines Elektro- oder Hybrid-Dienstwagens für private Zwecke Ihres Mitarbeiters ergeben sich aus § 8 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 Nr. 2 bis 5 EStG. Danach ist für bestimmte Fahrzeuge bei der pauschalen Ein-Prozent-Regelung nicht der volle, sondern der halbierte oder geviertelte Bruttolistenneupreis für die Bewertung des Sachbezugs zugrunde zu legen.

Grundsatz: Datum der Anschaffung ist entscheidend

Diese Begünstigung kommt nur zur Anwendung, wenn das Fahrzeug innerhalb eines vorgegebenen Anschaffungszeitraums vorgegebene Kriterien erfüllt (z. B. Bruttolistenpreis bei reinen E-Fahrzeugen max. 60.000 Euro oder bei Hybridfahrzeugen eine Kohlendioxidemission von max. 50 Gramm je Kilometer oder alternativ eine rein elektrische Mindestreichweite von 40, 60 oder 80 Kilometern). Die Umstände bei der Erstzulassung des Fahrzeugs spielen hingegen keine Rolle, sondern sind nur für die Höhe des Bruttolistenneupreises vor der möglicherweise zulässigen Halbierung oder Vierteilung entscheidend. Wird ein gebrauchter Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen erworben, ist also grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anschaffung und nicht auf den Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 11, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, Abruf-Nr. 234348).

Beispiel

Ein Hybridfahrzeug wurde 2020 zugelassen. Die Kohlendioxidemission beträgt 60 Gramm je Kilometer und die rein elektrische Reichweite 55 Kilometer. Das Fahrzeug wird von Autohaus A im Jahr 2023 als Gebrauchtwagen erworben und ab dem 01.07.2023 einem Mitarbeiter als Dienstwagen überlassen.

Lösung:

  • Für den ursprünglichen Eigentümer ist nur der halbierte Bruttolistenpreis anzusetzen. Denn: Bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 ist dafür erforderlich, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer hat oder die rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt.
  • Für das Autohaus ist im Jahr 2023 hingegen der volle Bruttolistenpreis anzusetzen, da bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2025 der halbierte Bruttolistenpreis nur dann gilt, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer hat oder die rein elektrische Reichweite mindestens 60 Kilometer beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 und 4 EStG). Beides liegt in 2023 für den Erwerber nicht vor.

Sonderregelung für Dienstwagenüberlassung

Abweichend von dem Grundsatz gilt für die Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter nach BMF-Schreiben vom 05.11.2021 eine Besonderheit: Es kommt für die Begünstigung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt er den Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen erstmals seinem Mitarbeiter überlässt (Rz. 22).

Beispiel

Autohaus A hat im Jahr 2021 ein Hybridfahrzeug angeschafft, das vom halbierten Bruttolistenpreis profitiert. Dieses nutzt das Autohaus zunächst selbst. Ab dem 01.07.2023 überlässt das Autohaus das Fahrzeug erstmals seinem Mitarbeiter M als Dienstwagen auch für private Zwecke zur Nutzung.

Lösung: Da die erstmalige Überlassung an den Mitarbeiter erst am 01.07.2023 erfolgt, ist dieses Datum für die Bestimmung der Begünstigungen bei der Bewertung der Sachbezüge maßgebend. Sollte das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Kriterien für den halbierten Bruttolistenpreis erfüllen (z. B. wegen der Anhebung der rein elektrischen Reichweite von 40 auf 60 Kilometer), dann ist der volle Bruttolistenpreis für die Ermittlung des Sachbezugswerts anzusetzen.

Mitarbeiterwechsel führt nicht zu Änderungen

Wurde der betriebliche Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen bereits einem Mitarbeiter überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Es ist nicht erneut zu prüfen, welche Begünstigungen bei einer erstmaligen Überlassung an den neuen Mitarbeiter vorliegen. Die bisherigen Begünstigungen gelten weiterhin.

Beispiel

Das Autohaus A überlässt seinem Mitarbeiter T in 2021 ein Hybridfahrzeug zur privaten Nutzung. Das Fahrzeug erfüllt in 2021 die Kriterien zur Halbierung des Bruttolistenpreises. Anfang 2023 scheidet T aus dem Autohaus aus. Es überlasst das Fahrzeug ab 01.07.2023 dem Mitarbeiter R. Zum 01.07.2023 erfüllt das Fahrzeug nicht mehr die Anforderungen an die Halbierung des Bruttolistenpreises.

Lösung: Entscheidend für die Halbierung des Bruttolistenpreises ist das Datum, zu dem das Autohaus das Fahrzeug erstmals einem Mitarbeiter überlassen hat. Da in 2021 die Halbierung des Bruttolistenpreises galt, gilt diese nun auch für R.

AUSGABE: ASR 4/2023, S. 10 · ID: 49268063

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte