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ZeithonorarUnangemessen, wenn fünffach höher als gesetzliche Gebühren – Vermutung ist aber widerlegbar

Abo-Inhalt15.09.202563 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher RA GmbH, Singen (Hohentwiel)

| Der IX. Zivilsenat des BGH stellte erneut wichtige Grundsätze für die Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG klar. Ein Honorar gilt als unangemessen, wenn es das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt. Allerdings kann der Anwalt diese Vermutung widerlegen. Jedes Mandat muss dabei einzeln betrachtet werden. Ist eine Herabsetzung gem. § 3a Abs. 3 RVG erforderlich, darf dies nicht durch ein Pauschalhonorar geschehen. |

Sachverhalt

Ein auf Baurecht spezialisierter Anwalt wird von einem Ehepaar im Jahr 2011 wegen verschiedener Streitigkeiten beim Bau eines Einfamilienhauses beauftragt. In der Vergütungsvereinbarung wird ein Stundensatz von 250 EUR netto, mindestens jedoch die Zahlung der gesetzlichen Vergütung, vereinbart. Innerhalb von fünf Jahren arbeitet der Anwalt mehr als 400 Stunden für rund 131.000 EUR brutto. Nach Beendigung des Mandats klagte der Anwalt die noch ausstehende Honorare ein. Das OLG beurteilte das vereinbarte Stundenhonorar als unangemessen. Bei Addition aller Mandate übersteige das Honorar das Fünffache der gesetzlichen Gebühren. Es deckelte das Honorar auf 100.00 EUR. Beide Parteien legten Revision ein (BGH 8.5.25, IX ZR 90/23, Abruf-Nr. 249440).

Entscheidungsgründe

Der BGH hob das Urteil des OLG auf und wies das Verfahren an das OLG zurück. Dieses muss das Zeithonorar des Anwalts neu berechnen. Die Vereinbarung war nach § 3a RVG wirksam und ein Stundensatz von 250 EUR für einen Fachanwalt angemessen. Bei der Berechnungsgrundlage muss jedes einzelne Mandat separat betrachtet werden, wenn es Gegenstand eines eigenen Anwaltsvertrags war. Es ist also für jedes einzelne Mandat zu prüfen, ob die dafür geltend gemachten Stunden angemessen waren. Dies war hier bei einigen der Mandate der Fall. Eine Herabsetzung des Honorars ist ebenfalls für die jeweiligen Mandate getrennt zu prüfen.

Relevanz für die Praxis

Unangemessen ist eine Vergütung in Zivilsachen, wenn sie das Fünffache der gesetzlichen Vergütung überschreitet. Damit erweitert der BGH seine Rechtsprechung aus dem Straf- und Familienrecht auf das allgemeine Zivilrecht.

Die Beweislast für die Unangemessenheit trägt grundsätzlich der Mandant. Dafür spricht aber bereits, dass die Grenze des Fünffachen überschritten ist. Das ist keine absolute Grenze, sodass der Anwalt sie widerlegen kann, z. B. aufgrund eines besonderen Aufwands, besonderer Schwierigkeiten etc. Damit geht der BGH über die hohen Anforderungen an die Darlegung der tatsächlich erforderlichen Stunden aus seinem vorherigen Urteil (12.9.24, IX ZR 65/23, Abruf-Nr. 243972). hinaus und verdeutlicht, dass die Gerichte selbst überprüfen, wieviel Zeit für ein Mandat angemessen ist.

AUSGABE: AK 10/2025, S. 166 · ID: 50504046

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