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LeserforumZeugnisverweigerungsrecht: Welche Personen sind nach § 53a StPO privilegierte „Berufshelfer“?
| FRAGE: Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in der Kanzlei können sich neben dem Berufsangehörigen auch „Berufshelfer“ im Strafverfahren auf ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§§ 53, 53a StPO). Welche Mitarbeiter gehören im Einzelnen zu diesem privilegierten Personenkreis? |
ANTWORT von OStA a. D. Raimund Weyand (St. Ingbert): § 53a StPO will verhindern, dass das Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers dadurch umgangen wird, dass Ermittler dessen Gehilfen vernehmen. Geschützt werden deshalb alle berufsmäßig tätigen Hilfskräfte des Berufsgeheimnisträgers – auch, wenn sie nicht ständig, sondern nur gelegentlich mitarbeiten. Das Privileg gilt auch für externe Dienstleister, wie z. B. die DATEV. Erforderlich ist allein ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des geschützten Berufsangehörigen. Das Aussageprivileg erstreckt sich z. B. auf
- Büropersonal (z. B. Schreibkräfte, Buchhalter, Archivmitarbeiter),
 - Auszubildende und Referendare,
 - freie Mitarbeiter, die dem Anwalt mandatsbezogen zuarbeiten,
 - Gutachter oder Sachverständige, auch wenn sie nur mit Privatgutachten beauftragt worden sind,
 - Dolmetscher, die der Anwalt beim Kontakt mit dem Mandanten hinzuzieht,
 - Privatermittler, die der Berufsgeheimnisträger etwa zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hinzugezogen hat,
 - technische Fachkräfte (z. B. EDV-Fachpersonal), auch wenn sie bei einem externen Dienstleister beschäftigt sind,
 - Bankmitarbeiter, soweit es um die Führung von Rechtsanwaltsanderkonten geht.
 
Ein funktionaler Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Berufsangehörigen fehlt i. d. R. bei
- Hausmeistern,
 - Reinigungskräften sowie
 - Boten oder Fahrern,
 
es sei denn, dass diese Personen bei der inhaltlichen Büroarbeit helfen.
Beachten Sie | Der geschützte Personenkreis kann sich nicht mehr auf § 53a StPO berufen, wenn der Mandant den Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 2 S. 1 StPO von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Eine solche Entbindungserklärung erstreckt sich stets auch auf die Berufshelfer (§ 53a Abs. 2 StPO). Liegt sie vor, müssen die Berufshelfer uneingeschränkt als Zeugen aussagen.
AUSGABE: AK 10/2025, S. 165 · ID: 48762506
