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beA-StörungEin pauschaler Verweis auf eine Übertragungsstörung reicht nicht aus
| Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn ein Rechtsanwalt bei einer Störung des beA bei seiner Glaubhaftmachung der Umstände auf die Seite der BRAK oder der Justiz verweist (AK 25, 38, AK 23, 114). Allein die Formulierung „vorab per Fax wegen dauerhafter beA-Übertragungsstörung“ reicht bei der Ersatzeinreichung nicht aus, auch wenn die Störung in den einschlägigen Portalen erkennbar ist. Hier müssen die Gerichte nicht ermitteln, sondern der Anwalt muss eine vernünftige Darstellung vornehmen. Dies hat der BGH (25.2.25, VI ZB 19/24, Abruf-Nr. 247688) klargestellt. |
Ein Anwalt hatte für seinen Mandanten am letzten Tag der Frist eine Berufungsschrift per Fax übersandt. Dies erklärte er einleitend mit dem Satz „vorab als Fax wegen dauerhafter beA-Übertragungsstörung“. Das Berufungsgericht hatte die Berufung daraufhin als unzulässig verworfen. Dass wirklich eine technische Störung des beA vorgelegen hat, habe der Anwalt entgegen § 130d S. 3 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung sei nicht entbehrlich gewesen, weil es sich um eine allgemeine und mehrtägige Störung gehandelt habe. Eine genaue Schilderung und Glaubhaftmachung sei auch bei gerichtsbekannten Störungen erforderlich. Dieser Ansicht ist der BGH jetzt gefolgt und hat die Berufung als unzulässig angesehen.
Merke | Sie müssen die technische Störung in jedem Fall nachweisen. Während sich der BGH auch in solchen Fällen bereits vernünftig gezeigt hat und etwa einen Screenshot der Störung zur Glaubhaftmachung und einen konkreten Hinweis auf die Störungsseiten hat ausreichen lassen, war ihm die Begründung in diesem Fall zu dünn. |
Denn für die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument nach § 130d S. 2, 3 ZPO muss der Anwalt zunächst aus sich heraus verständlich und geschlossen die tatsächlichen Abläufe und Umstände schildern. Hieran fehlt es, wenn die dargelegten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Darzulegen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist, festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind, meint der BGH.
Eidesstattliche Versicherung mitschicken Praxistipp | Kann ein Schriftsatz nicht per beA übermittelt werden, sollten Sie am besten gleich bei der Ersatzeinreichung die Störung glaubhaft machen. Geben Sie eine eidesstattliche Versicherung über die Störung ab und fügen einen Screenshot der Störungsmeldung und am besten auch einen Link auf die entsprechenden Seiten bei. Dann kann die Ersatzeinreichung direkt erfolgen – Sie müssen nach der Rechtsprechung nicht auf die Störungsbeseitigung warten. |
AUSGABE: AK 6/2025, S. 93 · ID: 50393612