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LeserforumFür die Zweigstelle ist kein weiteres beA-Postfach erforderlich!
| Die Begriffe „Zweigstelle“ und „weitere Kanzlei“ sind sauber auseinanderzuhalten. Leser haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass dies in unserem Beitrag in AK 25, 57 nicht deutlich genug war. Dieser bezog sich auf eine weitere Kanzlei und nicht auf eine Zweigstelle |
Gemäß § 27 Abs. 2 BRAO besteht die Möglichkeit, neben der (Zulassungs-) Kanzlei eine oder mehrere Zweigstellen und/oder eine oder mehrere weitere Kanzleien zu errichten.
Eine Zweigstelle ist ein weiterer, von der Zulassungskanzlei abhängiger und an diese angegliederter Standort. Eine weitere Kanzlei ist ein zusätzlicher Standort, der einer von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient.
Die Zweigstelle führt grundsätzlich denselben Kanzleinamen wie die Zulassungskanzlei. Der Name der weiteren Kanzlei muss sich vom Namen der für diese Person eingetragenen Kanzleien unterscheiden (§ 2 Abs. 4 S. 4 RAVPV).
Der Leser, der in unserem Beispiel eine Zweigstelle in B-Dorf eröffnen möchte, benötigt für seine Zweigstelle kein weiteres beA. Würde der Leser jedoch eine weitere Kanzlei, die von der Zulassungskanzlei unabhängig ist und auch einen anderen Namen trägt, einrichten, erhält er für seine weitere Kanzlei auch ein weiteres beA.
Die Errichtung oder Aufgabe einer Zweigstelle oder einer weiteren Kanzlei ist der RAK, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist, unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 S. 1 BRAO). Befinden sich Zweigstelle oder die weitere Kanzlei im Bezirk einer anderen RAK, ist die Errichtung oder Aufgabe auch dieser RAK anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 S. 2 BRAO).
Merke | Prüfen Sie, ob eine Zweigstelle oder eine weitere Kanzlei eingerichtet werden soll und beachten Sie die Unterschiede. |
Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nach der großen BRAO-Reform vom 1.8.22 (§§ 59b ff. BRAO) erhält die BAG ein beA gem. § 31b BRAO. Für eine Zweigstelle der BAG kann auf Antrag bei der zuständigen RAK die BRAK ein weiteres beA einrichten. Die BRAK kann dieses beA auf Antrag wieder schließen (die Zugangsberechtigung aufheben), wenn die BAG gegenüber der für sie zuständigen RAK erklärt, dass kein weiteres beA für die Zweigstelle mehr gewünscht wird oder die Zweigstelle aufgegeben wird (§ 31b Abs. 4 BRAO). Richtet die BAG eine weitere Kanzlei ein, hat die BRAK auch ein weiteres beA einzurichten.
Fazit | Ein Anwalt kann für eine Zweigstelle auch auf Antrag kein weiteres beA erhalten. Für eine weitere Kanzlei hingegen muss die BRAK auch ohne Antrag ein beA einrichten. Es kommt nicht darauf an, ob das beA benötigt wird. |
Hier lesen Sie den ursprünglichen Beitrag:
► Leserforum
Ist für die Zweigstelle ein weiteres beA-Postfach erforderlich?
| FRAGE: Anwalt R hat den Hauptsitz seiner Kanzlei in A-Stadt und möchte eine Zweigstelle in B-Dorf eröffnen. Mit seinem Hauptsitz ist R bereits im BRAV eingetragen. Muss R für die Zweigstelle trotzdem ein weiteres beA einrichten? |
ANTWORT von Ilona Cosack (Mainz): Ja, nach § 31a Abs. 7 BRAO muss die BRAK für jede im BRAV eingetragene weitere Kanzlei eines Kammermitglieds ein weiteres beA einrichten. Da dessen Einrichtung automatisiert erfolgt, ist es wichtig, diesen Ablauf zu kennen: R wird im BRAV mit seiner Zweigstelle eingetragen und erhält – ebenfalls automatisiert – eine weitere SAFE-ID-Nummer. Diese benötigt er, um die erforderliche weitere beA-Karte zu bestellen.
Merke | Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist ein öffentliches und jedermann (über bea-brak.de/beaportal oder rechtsanwaltsregister.org) zugängliches Gesamtverzeichnis aller in Deutschland zugelassenen bzw. niedergelassenen Rechtsanwälte und verkammerten Rechtsbeistände (§ 31 BRAO). Die Daten werden von den einzelnen RAK gespeist und in einem automatisierten Verfahren gepflegt. Nach § 31a BRAO richtet die BRAK für jede eingetragene natürliche Person ein beA ein. Nach § 31a Abs. 6 BRAO muss jeder beA-Inhaber die für die beA-Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten sowie Zustellungen und Zugänge von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen. |
Die Beantragung der weiteren beA-Karte (Basiskarte oder beA-Karte mit Fernsignatur) erfolgt bei der BNotK, die für die BRAK die beA-Karten erstellt. Auch dieser Prozess ist automatisiert. Über zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA kann R den Bestellprozess anstoßen und eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilen.
Beachten Sie | Zwischen der Beantragung der weiteren beA-Karte, ihrem Zugang sowie der Zusendung von PIN und PUK per Post vergehen in der Regel ein bis zwei Wochen. In dieser Zeit ist es möglich, dass Gerichte, Behörden und andere Teilnehmer am ERV das weitere beA bereits adressieren, obwohl der Inhaber noch nicht auf diese Nachrichten zugreifen kann. Der BGH bewertet dies als unbefriedigend und hat angeregt, das Verfahren zu ändern (vgl. 30.7.24, AnwZ [Brfg] 13/24, AK 24, 181).
Im Zweifel selbst täglich BRAV-Seite prüfen Praxistipp | Informieren Sie sich bei Ihrer RAK, wenn Sie eine Zweigstelle einrichten, ob Ihnen vorab die SAFE-ID mitgeteilt werden kann. Bei Neuzulassungen wird bereits vor der Vereidigung die SAFE-ID mitgeteilt, sodass man vorab die beA-Karte bestellen kann. Im Idealfall erhält man bei der Vereidigung die beA-Karte und oft kann dann auch direkt die Identifizierung bei der RAK erfolgen. Dies ist jedoch nicht bei allen RAK möglich. Sollte Ihre RAK die SAFE-ID nicht vorab mitteilen, bleibt nur die Möglichkeit, täglich das BRAV zu prüfen. Sobald dort die Eintragung der weiteren Kanzlei erfolgt ist, sollten Sie unmittelbar die beA-Karte bestellen. Wenn die Einrichtung des weiteren beA erledigt ist, können Sie es dem Haupt-beA hinzufügen, sodass Sie mit einem Einloggen alle beA gleichzeitig einsehen können. Empfehlenswert ist es, die beA-App der BRAK auf dem Smartphone zu nutzen; mittlerweile können dort auch mehrere Postfächer eingesehen werden. |
AUSGABE: AK 6/2025, S. 96 · ID: 50424942