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BerufsverbotVertretungsverbot darf keinem Existenzverlust gleichkommen

Abo-Inhalt26.03.20252915 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher Rechtsanwalts GmbH, Singen/Hohentwiel

| Verhängt ein AnwG die berufsrechtliche Maßnahme eines Vertretungsverbots auf einem bestimmten Rechtsgebiet (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), darf dieses Vertretungsverbot nicht praktisch zu einem Berufsverbot auf Zeit führen. Der Anwalt muss nach dem BGH die Möglichkeit haben, seine Kanzlei weiterzuführen. |

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall war ein Anwalt als Prozesspartei wegen Meineids verurteilt worden. Das AnwG Tübingen hatte ihn daher wegen außerberuflichem Fehlverhalten aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Der AGH Baden-Württemberg änderte in der Berufung den Schuldspruch ab und erteilte dem Anwalt ein Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts für zwei Jahre. Da es an einer ausreichenden Begründung für ein Vertretungsverbot fehlte, hat der BGH die Verurteilung aufgehoben und den AGH zu einer neuen rechtlichen Prüfung verpflichtet (13.12.24, AnwSt [R] 4/24, Abruf-Nr. 246261).

Entscheidungsgründe

Das Vertretungsverbot darf keinem – rechtlich unzulässigen – Berufsverbot auf Zeit nahekommen. Eine Gefährdung der beruflichen Existenz infolge des Vollzugs der Maßnahme schließt dabei deren Verhängung nicht aus, sofern dem Anwalt die Chance zur weiteren Berufsausübung bleibt. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung. Damit die Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall überprüft werden kann, sind grundsätzlich Feststellungen dazu erforderlich, wie sich eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auf den Fortbestand der Praxis auswirkt.

Relevanz für die Praxis

Die Auswirkungen eines Vertretungsverbots sollen grundsätzlich nicht – auch nicht nur zeitig – jenen der Ausschließung aus der Anwaltschaft nahekommen. Gerade diese hatte das Tatgericht für entbehrlich gehalten. Die Auswirkungen sind daher in erster Linie bezogen auf den möglichen Fortbestand der anwaltlichen Praxis zu beurteilen. Wenn also der Anwalt ganz oder in weit überwiegendem Maß eine Zivilprozesspraxis betreibt, kann das Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO auf dem Gebiet des gesamten Zivilrechts für zwei Jahre den Existenzverlust zur Folge haben.

Das Argument, dass der Rechtsanwalt über Ersparnisse verfüge, dürfe nicht herangezogen werden. Dem Rechtsanwalt müsse auch bei einem Vertretungsverbot die grundlegende Chance auf eine ökonomisch sinnvolle Fortsetzung der Praxis erhalten bleiben. Dies muss in der Begründung für ein Tätigkeitsverbot ausreichend dargelegt werden.

AUSGABE: AK 4/2025, S. 58 · ID: 50304099

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