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LeserforumIst für die Zweigstelle ein weiteres beA-Postfach erforderlich?
| FRAGE: Anwalt R hat den Hauptsitz seiner Kanzlei in A-Stadt und möchte eine Zweigstelle in B-Dorf eröffnen. Mit seinem Hauptsitz ist R bereits im BRAV eingetragen. Muss R für die Zweigstelle trotzdem ein weiteres beA einrichten? |
ANTWORT von Ilona Cosack (Mainz): Ja, nach § 31a Abs. 7 BRAO muss die BRAK für jede im BRAV eingetragene weitere Kanzlei eines Kammermitglieds ein weiteres beA einrichten. Da dessen Einrichtung automatisiert erfolgt, ist es wichtig, diesen Ablauf zu kennen: R wird im BRAV mit seiner Zweigstelle eingetragen und erhält – ebenfalls automatisiert – eine weitere SAFE-ID-Nummer. Diese benötigt er, um die erforderliche weitere beA-Karte zu bestellen.
Merke | Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist ein öffentliches und jedermann (über bea-brak.de/beaportal oder rechtsanwaltsregister.org) zugängliches Gesamtverzeichnis aller in Deutschland zugelassenen bzw. niedergelassenen Rechtsanwälte und verkammerten Rechtsbeistände (§ 31 BRAO). Die Daten werden von den einzelnen RAK gespeist und in einem automatisierten Verfahren gepflegt. Nach § 31a BRAO richtet die BRAK für jede eingetragene natürliche Person ein beA ein. Nach § 31a Abs. 6 BRAO muss jeder beA-Inhaber die für die beA-Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten sowie Zustellungen und Zugänge von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen. |
Die Beantragung der weiteren beA-Karte (Basiskarte oder beA-Karte mit Fernsignatur) erfolgt bei der BNotK, die für die BRAK die beA-Karten erstellt. Auch dieser Prozess ist automatisiert. Über zertifizierungsstelle.bnotk.de/signaturkartenbestellung/wizard/beA kann R den Bestellprozess anstoßen und eine Einzugsermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilen.
Beachten Sie | Zwischen der Beantragung der weiteren beA-Karte, ihrem Zugang sowie der Zusendung von PIN und PUK per Post vergehen in der Regel ein bis zwei Wochen. In dieser Zeit ist es möglich, dass Gerichte, Behörden und andere Teilnehmer am ERV das weitere beA bereits adressieren, obwohl der Inhaber noch nicht auf diese Nachrichten zugreifen kann. Der BGH bewertet dies als unbefriedigend und hat angeregt, das Verfahren zu ändern (vgl. 30.7.24, AnwZ [Brfg] 13/24, AK 24, 181).
Im Zweifel selbst täglich BRAV-Seite prüfen |
AUSGABE: AK 4/2025, S. 57 · ID: 50320901