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KanzleiorganisationAuch digitaler Fristenkalender muss sorgfältig geführt werden
| Wird ein Fristenkalender digital geführt, muss die Software dieselbe Überprüfungssicherheit gewährleisten wie ein herkömmlicher Papierkalender. Der BGH legt insofern Wert auf eine klare Büroorganisation und die Einhaltung bewährter Kontrollmechanismen (vgl. schon BGH 26.9.24, III ZB 82/23, Abruf-Nr. 244374). Im Einzelnen bedeutet dies für Ihre Kanzleiorganisation Folgendes: |
Nur in diesen Fällen können Sie delegieren
Als Anwalt müssen Sie den digitalen Fristenkalender selbst kontrollieren, insbesondere die korrekte Übertragung der Fristen in den elektronischen Kalender (vgl. BGH 2.2.21, X ZB 2/20, Abruf-Nr. 221152). Ausschließlich unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen können Sie die Fristenkontrolle delegieren:
Anwalt darf bei Frist für Rechtsmittel (-begründung) nie delegieren |
- 1. Die Kanzlei ist optimal organisiert.
- Sie haben geregelt, wer für das Notieren der Fristen zuständig ist. Sie können Arbeitsanweisungen über den Ablauf der Fristnotierung bis zur Friststreichung nachweisen (BGH 23.1.13, XII ZB 167/11, Abruf-Nr. 131843; BGH 15.9.14, II ZB 12/13, Abruf-Nr. 172629).
- 2. Qualifiziertes Personal kontrolliert die Fristen.
- Fristen dürfen nur von ausgebildeten Fachkräften mit mehrjähriger Erfahrung kontrolliert werden. Auszubildende, Hilfskräfte oder Praktikanten dürfen keine Fristen kontrollieren (BGH 11.11.15, XII ZB 407/12, Abruf-Nr. 182688; BGH 12.3.13, VIII ZB 42/12, Abruf-Nr. 247464).
- 3. Die Fristenkontrolle durch qualifiziertes Personal erstreckt sich nur auf das routinemäßige Fristenmanagement.
- Darunter fallen einfache Fristen und wiederkehrende Fristen. Ausgenommen sind schwierige und selten vorkommende Fristen.
- 4. Sie als Berufsträger führen stichprobenartig Kontrollen aus.
Kalender in Papierform ist kein Muss
Der BGH verlangt neben dem elektronischen Kalender keinen zusätzlichen Fristenkalender in Papierform. Der Anwalt darf also die Fristen nur im digitalen Kalender notieren. Diesbezüglich muss aber ein Kontrollausdruck erfolgen (BGH 28.2.19, III ZB 96/18, Abruf-Nr. 207940). Ob dieser bei einer digitalen Akte erforderlich ist, hat der BGH bisher offen gelassen (vgl. BGH 2.2.21, X ZB 2/20, Abruf-Nr. 221152; BGH 26.9.24, III ZB 82/23, Abruf-Nr. 244374). Wir raten Ihnen, mindestens eine Kontrollanzeige auf dem Bildschirm zu dokumentieren.
Checkliste / Fristenmanagement bei digitalem Fristenkalender |
Diese Anforderungen muss das System erfüllen:
Dies muss von der zuständigen Fachkraft kontrolliert werden:
Prozess zur Kontrolle der eingegebenen Fristen:
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AUSGABE: AK 4/2025, S. 59 · ID: 50310006