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BefangenheitRichter, die sich nicht an Terminabsprachen halten, dürfen nicht mehr mitwirken
| Einigen sich der Verteidiger und der Richter darauf, dass während des Urlaubs des Verteidigers nur sog. Schiebetermine ohne inhaltliche Verhandlung stattfinden, darf das Gericht weder die Frist für abschließende Beweisanträge noch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft in diese Zeit legen. Bei Verstößen gegen die Absprache ist der Richter befangen und darf nicht mehr an der Verhandlung und dem Urteil mitwirken (BGH 4.6.24, 2 StR 51/23, Abruf-Nr. 244083). |
Das Urteil stärkt die Rechte der Anwälte nicht nur im Strafrecht. Auch Richter müssen sich an Absprachen halten. Das Verhalten der Vorsitzenden Richterin hier war jedenfalls gegenüber dem Verteidiger „evident absprachewidrig“ – so der BGH – und schränkte die Rechte des Angeklagten auf eine angemessene Verteidigung unerlaubt ein. Eine Frist für Beweisanträge nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO mit Ablauf noch vor der Rückkehr des Verteidigers lässt sich nicht mit der Zusicherung vereinbaren – der Strafverteidiger muss damit nicht rechnen. Das Argument, dass Verteidiger erfahrungsgemäß auch aus dem Urlaub heraus aktiv seien, überzeugte die BGH-Richter nicht. Die Absprache bezieht sich auf die Gesamtdauer des Urlaubs und nicht nur auf einen Hauptverhandlungstermin. Für die Verteidigung ist die Kenntnis entscheidend, wie die Anklagebehörde die Sach- und Rechtslage nach einer Hauptverhandlung einordnet.
AUSGABE: AK 11/2024, S. 182 · ID: 50191200