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SteuerrechtDer Anwalt als Gesellschafter-Geschäftsführer der RA-GmbH ist sozialversicherungspflichtig
| Rechtsanwälte, die angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer einer RA-GmbH sind, sind nach dem BSG grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig beschäftigt anzusehen. Dies trifft zu, wenn sie nicht zu mehr als 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind oder über keine umfangreichen Möglichkeiten im Gesellschaftsvertrag verfügen, um für sie negative Beschlüsse zu verhindern. Allein die Tatsache, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelt, steht dem nicht entgegen. Diese Anwälte sind in den Betrieb der GmbH eingegliedert. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
. 229975
Das BSG bleibt bei seiner Linie, die es bereits für die Gesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH (7.7.20, B 12 R 17/18 R) vertreten hat: Der Status von Gesellschafter-Geschäftsführern wird allein nach der vertraglichen Gestaltung und nicht nach der weisungsfreien Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit beurteilt (28.6.22, B 12 R 4/20 R, Abruf-Nr. 229975).
Das war auch hier deutlich: Aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von 20 bzw. 25 Prozent und der Abstimmungs-Regeln im Gesellschaftsvertrag verfügten die Minderheitsgesellschafter nicht über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, die Geschicke der RA-Gesellschaft zu bestimmen. Die Geschäftsführerverträge enthielten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.
Wer aber als Rechtsanwalt angestellt ist, unterliegt dem Sozialversicherungsrecht. Für ihn muss der Arbeitgeber Rentenbeiträge, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und – wenn die Einkünfte nicht über der Beitragsbemessungsgrenze liegen –, zur Krankenversicherung zahlen. Dabei können die Rentenversicherungsbeiträge bei entsprechender Befreiung an das anwaltliche Versorgungswerk fließen. Dies gilt nach dem BSG auch, wenn sich Rechtsanwälte als Gesellschafter in einer RA-GmbH organisiert haben und zugleich zu Geschäftsführern dieser GmbH bestellt worden sind.
Relevanz für die Praxis
Nur, wenn die Geschäftsführer-Gesellschafter einer RA-GmbH über eine Sperrminorität verfügen oder Mehrheitsgesellschafter sind, sind sie als nicht versicherungspflichtig anzusehen. In diesem Fall müssen sie keine Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung entrichten.
In allen anderen Fällen sind die Gesellschafter-Geschäftsführer wie angestellte Rechtsanwälte zu behandeln. Für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks müssen sie rechtzeitig einen Befreiungsantrag nach § 6 SGB VI stellen.
AUSGABE: AK 8/2022, S. 135 · ID: 48433079