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FAO-FortbildungAnwalt muss FAO-Fälle persönlich bearbeiten
| Für die persönliche Bearbeitung von Fällen i. S. d. § 5 FAO muss sich der Anwalt selbst mit der Sache eigenverantwortlich und weisungsfrei befasst haben. Dies kann der Anwalt nach dem AGH Mecklenburg-Vorpommern durch das Anfertigen von Vermerken bzw. Schriftsätzen oder durch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen erfüllen. |
Sachverhalt
Abruf-Nr. 229845
Ein Rechtsanwalt begehrte die FA-Bezeichnung für das Bau- und Architektenrecht. Die RAK akzeptierte seinen Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, bemängelte aber die von ihm vorgelegte Fallliste als unzureichend. Der AGH schloss sich dem an (AGH Mecklenburg-Vorpommern 24.1.22, 2 AGH 4/20, Abruf-Nr. 229845).
Relevanz für die Praxis
Wer Fachanwalt werden will, muss die nach § 5 FAO einschlägigen Fälle persönlich bearbeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Berufsangehörige selbst des Falls annimmt, indem er ihn aktiv und nach außen erkennbar inhaltlich bearbeitet. Dies kann der Betreffende z. B. durch die Teilnahme an Verhandlungen oder durch das Erstellen von Schriftsätzen oder von Vermerken zur Sach- und Rechtslage dokumentieren. Es genügt nicht, wenn der Anwalt nur im Hintergrund tätig wird, etwa durch Zuarbeit für einen Kollegen. Denn ein verdecktes Wirken kann nicht die von einem Fachanwalt geforderte praktische Erfahrung in der unmittelbaren Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten gegenüber ihren Gegnern bzw. gegenüber Behörden oder Gerichten vermitteln.
Der Nachweis ist an die Listenform des § 6 Abs. 3 FAO gebunden. Ist der Anwalt nicht in einer eigenen Kanzlei tätig, muss er in einer anderen geeigneten Weise den Nachweis führen, dass die unter dem Briefkopf seines Arbeitgebers geführten Akten durch ihn persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sind. Hierzu sollte der Aspirant Arbeitsproben vorlegen können, etwa Handakten im Original oder in Fotokopie bzw. als Aktenauszug. Die gesetzliche Regelung ist eindeutig und exkulpiert den Anwalt auch nicht bei Darlegungsschwierigkeiten. Letzteres kann z. B. möglich sein, wenn sich der Anwalt im Streit von seinem Arbeitgeber getrennt hat und nicht mehr auf die Unterlagen zugreifen kann.
Eine Rechtssache kann von mehreren Anwälten „persönlich und weisungsfrei“ bearbeitet werden. Eine „selbstständige Befassung“ ist aber ausgeschlossen, wenn die einzelnen Berufsangehörigen bei ihrer Tätigkeit allein eng umgrenzte Teilaspekte behandeln und nicht entscheiden können, wie die insoweit von ihnen entwickelten partiellen Lösungen in die vollständige Mandatsbearbeitung einfließen (vgl. bereits AGH Hessen 10.11.08, 1 AGH 19/08).
- Weiterhin keine online-Klausuren in der Fachanwaltsausbildung, AK 22, 74
AUSGABE: AK 8/2022, S. 132 · ID: 48236844