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AHApotheke heute

BilanzierungRückstellung für künftige Rückbauverpflichtung – bereits jetzt Gewinn mindern!

Abo-Inhalt20.09.2024673 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Viele Apotheker betreiben ihre Apotheke in gemieteten Räumen, die sie an die individuellen betrieblichen Zwecke anpassen. Allerdings muss bei Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig ein Rückbau in den vorherigen Zustand erfolgen – und das kostet Geld. Der Vorteil ist: Der künftige Aufwand ist bereits jetzt ratierlich über eine Rückstellung gewinnmindernd abzugsfähig. Das schafft Liquiditäts- und Zinsvorteile. AH zeigt, wie die Rückstellung gebildet wird. |

Rückbau und Abbruchverpflichtung

Werden Geschäftsräume angemietet, dann entsprechen diese nicht immer den Idealvorstellungen des Apothekers. Um dennoch den Idealzustand zu erreichen und die Räume optimal für die Apotheke nutzen zu können, wird häufig ein Umbau vorgenommen – z. B. durch den Einbau von Ladeneinrichtungen und Schaufensteranlagen. Das Problem ist: Nahezu jeder Mietvertrag sieht vor, dass diese An- und Umbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen sind und auch § 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Mieter bei Rückgabe des Mietgegenstands die Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen und von ihm vorgenommene bauliche Veränderungen zu beseitigen hat. Es wird also künftig ein Rückbau oder Abbruch erforderlich sein.

Die Berechnung der Rückstellung

Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Mieter von Anfang an eine Rückstellung für die zukünftig im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Rückbau entstehenden Kosten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.03.2000, Az. VIII R 13/99). Das Besondere an dieser Rückstellung ist allerdings, dass es sich um eine Ansammlungsrückstellung handelt. Das bedeutet, dass die Rückstellung nicht sofort in Höhe der für den Abbruch oder Rückbau erwarteten Kosten passiviert werden darf, sondern über die Dauer des Mietvertrags ratierlich gewinnmindernd anzusammeln ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Einkommensteuergesetz [EStG]). Damit erreicht die Rückstellung erst bei Beendigung des Mietvertrags ihren vollen Wert (R 6.11 Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien [EStR]).

Bemessungsgrundlage für die Rückstellung sind die nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag voraussichtlich aufzuwendenden Kosten für den Abbruch oder Rückbau. Der Apotheker muss sich also zum Bilanzstichtag fragen, was ihn der Abbruch oder Rückbau kosten würde, wenn er bereits heute fällig wäre (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG). Künftige Preis- und Kostensteigerungen darf er dabei nicht berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG). Dieser Gesamtbetrag für die Abbruch- oder Rückbaukosten ist über die Laufzeit des Mietvertrags ratierlich anzusammeln. Dass bedeutet, dass der Gesamtbetrag über die Laufzeit des Mietvertrags verteilt wird. Die Laufzeit ist dabei zu jedem Bilanzstichtag neu zu überprüfen, da sich der Zeitraum z. B. durch eine Mietverlängerung verändert haben kann. Sämtliche Änderungen der Restlaufzeit führen zu einer Neuberechnung der Rückstellung (BFH, Urteil vom 02.07.2014, Az. I R 46/12). Zudem muss eine Abzinsung der Rückstellung erfolgen, da die Inanspruchnahme erst mit Ablauf des Mietvertrags erfolgt. Maßgebend ist ein typisierter Zinssatz von jährlich 5,5 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG). Die sich ergebenden Abzinsungssätze können der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 26.05.2005 (Az. IV B 2 -S 2175 - 7/05) entnommen werden.

Beachten Sie | Anders sieht es für die Handelsbilanz aus. In dieser sind – abweichend zur Steuerbilanz – künftige Preis und Kostensteigerungen in voller Höhe anzusetzen. Zudem richtet sich die Abzinsung nach dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (§ 253 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 HGB).

Beispiel

Apotheker A hat ab dem 01.01.2024 Geschäftsräume gemietet. Der Mietvertrag sieht eine Laufzeit von zehn Jahren vor. Danach ist über eine Mietverlängerung zu verhandeln. A hat im Jahr 2024 bereits diverse An- und Umbauten an den Räumen vorgenommen. Der Rückbau kostet ihn aktuell etwa 10.000 Euro. Da er frühestens in zehn Jahren erfolgt, geht er von dann anfallenden Kosten von 15.000 Euro aus.

Lösung: In der Steuerbilanz sind für die Rückstellung zum 31.12.2024 Gesamtkosten von 10.000 Euro maßgebend (Handelsbilanz: 15.000 Euro). Diese sind über die Laufzeit des Mietvertrags ratierlich anzusammeln und mit einem Zinssatz von jährlich 5,5 abzuzinsen (Handelsbilanz: Marktzins der vergangenen sieben Jahre). Die Rückstellung ermittelt sich für Zwecke der Steuerbilanz wie folgt:

Bilanzstichtag

Gesamtkosten

Anteilig (p. a. 1/10)

Abzinsung

Rückstellung

Minderung Gewinn

31.12.2024

10.000

1.000

0,618

  618

  618

31.12.2025

10.000

2.000

0,652

1.304

  686

31.12.2026

10.000

3.000

0,687

2.061

  757

31.12.2027

10.000

4.000

0,725

2.900

  839

31.12.2028

10.000

5.000

0,765

3.825

  925

31.12.2029

10.000

6.000

0,807

4.842

1.017

31.12.2030

10.000

7.000

0,852

5.964

1.122

31.12.2031

10.000

8.000

0,898

7.184

1.220

31.12.2032

10.000

9.000

0,948

8.532

1.348

31.12.2033

10.000

10.000

1,000

10.000

1.468

Beachten Sie | A kann die erst in zehn Jahren anfallenden Abbruch- und Rückbaukosten bereits während der Mietzeit anteilig als Betriebsausgabe absetzen und so seinen Gewinn mindern. Daraus ergeben sich erhebliche Zins- und Liquiditätsvorteile. Sollte zu einem folgenden Bilanzstichtag bereits eine Preissteigerung eingetreten sein (z. B. weil ab dem 31.12.2026 bereits 12.000 Euro aufgewendet werden müssen), so ist die Rückstellung ab diesem Stichtag ausgehend von 12.000 Euro zu berechnen.

AUSGABE: AH 10/2024, S. 19 · ID: 50114621

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