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BetriebsausgabenEigenbelege: So retten Apotheker den Betriebsausgabenabzug
| Betriebsausgaben mindern den Gewinn der Apotheke und damit auch die effektive Steuerbelastung – allerdings erfordern sie einen Nachweis. Fehlt dieser, kann als Rettungsanker zu einem Eigenbeleg gegriffen werden. Doch was ist dabei in der Praxis zu beachten und was gilt für den Vorsteuerabzug? AH zeigt, wie Apotheker mit Eigenbelegen Steuern sparen können. |
Keine Buchung ohne Beleg
Für die Buchführung gilt ein unumstößlicher Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg. Zudem sind die Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen. Das geschieht in der Praxis klassischerweise durch eine Rechnung oder einen Kassenbon. Doch es kann passieren, dass der Apotheker eine Ausgabe getätigt hat und ihm dafür der erforderliche Beleg fehlt, z. B. weil
- der Apotheker/Mitarbeiter vergessen hat, einen Beleg mitzunehmen,
- der Beleg verloren gegangen ist oder
- kein Beleg erstellt wurde, wie etwa an einer (defekten) Parkuhr oder einem Münzautomaten.
Selbstverständlich kann – wenn möglich – eine Kopie des Nachweises vom leistenden Unternehmer angefordert werden. Dies sollte auch immer der erste Schritt sein, da der Fremdbeleg dem Eigenbeleg vorgeht. Bei Rechnungen klappt die Anforderung einer Kopie meistens problemlos. Bei Kassenbons ist das schon schwieriger, ganz zu schweigen von Parkautomaten ohne Belegausgabe. Die Lösung lautet dann: Es muss ein Eigenbeleg her, um den Betriebsausgabenabzug zu retten.
So viele Angaben wie möglich – und vor allem glaubhaft
Auf diesem Eigenbeleg werden so viele Angaben wie möglich zu dem verlorenen oder nicht erhaltenen Beleg gemacht, um den Sachverhalt so glaubhaft und plausibel wie möglich für das Finanzamt zu dokumentieren. Empfehlenswert sind mindestens die folgenden Angaben:
- Höhe des geleisteten Betrags und Zahlungsart (z. B. bar/Überweisung)Diese Angaben sollten mindestens gemacht werden
- Genaues Leistungsdatum (idealerweise mit Uhrzeit)
- Zahlungsempfänger (am besten mit genauer Anschrift)
- Art der in Anspruch genommenen Leistung (z. B. Parkgebühren)
- Grund für den Eigenbeleg (z. B. Parkuhr hat keinen Beleg ausgegeben)
- Ort, Datum und Unterschrift des Apothekers (bzw. eines Mitarbeiters)
Wichtig | Betriebsprüfer werden Eigenbelege genaustens auf Plausibilität prüfen, da kein gesetzlicher Anspruch auf deren Anerkennung besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn die zugrunde liegende Zahlung bar aus dem Privatvermögen des Apothekers geleistet oder ein Eigenbeleg über einen hohen Betrag gefertigt wurde. Dabei können Betriebsprüfer gemäß § 160 Abgabenordnung (AO) auch die Benennung des Zahlungsempfängers verlangen und gemäß § 93 Abs. 1 S. 3 AO diesen um Auskunft über den Vorgang bitten. Eigenbelege sollten daher die absolute Ausnahme darstellen und unbedingt glaubhafte Angaben beinhalten.
Vorsteuerabzug kann durch Eigenbeleg nicht gerettet werden
Auch wenn der Eigenbeleg das Mittel der Not ist, um die Betriebsausgaben zu retten, so verliert der Apotheker trotzdem den Vorsteuerabzug. Denn Voraussetzung für den in § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) verankerten Vorsteuerabzug ist u. a., dass eine ordnungsgemäße Rechnung (oder eine Kleinbetragsrechnung/ein Fahrausweis) vorliegt. Diese Voraussetzung erfüllt der Eigenbeleg nicht. Kleiner Trost: Da der Vorsteuerabzug versagt wird, ist zumindest der volle Betrag als Betriebsausgabe abzugsfähig. Aber auch so sind die tatsächlich entstandenen Kosten nach Steuern höher als bei einem ordnungsgemäßen Fremdbeleg:
Beispiel | |||
Apotheker A (Grenzsteuersatz 42 Prozent) hat mit dem Apotheken-Pkw eine Autowaschstraße besucht und dafür 15,12 Euro zzgl. 2,88 Euro Umsatzsteuer (Summe 18 Euro) bezahlt. Er nimmt den Kassenbon mit (a) bzw. vergisst diesen und fertigt einen Eigenbeleg über die 18 Euro (b). Lösung zu a): A steht eine Vorsteuererstattung von 2,88 Euro zu und sein Gewinn mindert sich um 15,12 Euro. Die Steuerersparnis beträgt 6,35 Euro (15,12 × 42 Prozent). Effektiv kostet die Autowäsche A damit 8,77 Euro. Lösung zu b): A steht kein Vorsteuerabzug zu. Dafür mindert sich der Gewinn um 18,00 Euro (Steuerersparnis: 7,56 Euro). Damit kostet die Autowäsche 10,44 Euro, was eine finanzielle Mehrbelastung von netto 1,67 Euro bedeutet. Immerhin: Ohne Eigenbeleg hätte der Apotheker die 18 Euro komplett aus eigener Tasche bezahlt. Beispiel des Eigenbelegs | |||
Betrag (Euro/Cent): | 18 Euro | Lfd. Belegnummer: | XXXX |
Zahlungsweg: | Barzahlung | Leistungstag: | 15.02.24, 16:15 |
Zahlungsempfänger: | ... Autowaschpark, Musterstraße 1 in … | ||
Verwendungszweck: | Premiumwäsche des Firmenwagens, Kennzeichen XX-XX-XX | ||
Grund für Eigenbeleg: | Reinigung wurde bar bezahlt und Beleg vergessen mitzunehmen | ||
Ort und Datum: | Berlin, 16.02.2024 | Unterschrift: | A … |
Das ist bei Trinkgeldern zu beachten
Wird bei einem Geschäftsessen dem Bedienungspersonal ein Trinkgeld zugewandt, so sollte dieses als Nachweis direkt auf der Rechnung aufgeführt werden. Ist dies nicht möglich, z. B. weil die Rechnung bereits ausgestellt ist und das Trinkgeld erst danach gegeben wird, sollte das Trinkgeld vom Trinkgeldempfänger auf der Rechnung quittiert werden (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 30.06.2021, Az. IV C 6 - S 2145/19/10003 :003). Wurde auch das vergessen, sollte als Rettungsanker ein Eigenbeleg über das gezahlte Trinkgeld erstellt werden. Ist das Trinkgeld der Höhe nach üblich, wird es meistens auch so anerkannt. Ein Vorsteuerabzug ist bei Trinkgeldern ohnehin nicht möglich, da Trinkgelder nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
AUSGABE: AH 4/2024, S. 19 · ID: 49943590