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Recht aktuellBGH: Skonti zählen zu den Preisnachlässen bei Rx-Arzneimitteln
| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.02.2024 die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 06.06.2023 (Az. 6 U 86/21) zurückgewiesen. In dem Verfahren wurde ein Parallel- und Reimporteur von Arzneimitteln von der Wettbewerbszentrale verklagt, weil er den Apotheken beim Direkteinkauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel 3,04 Prozent Rabatt zzgl. 3 Prozent Skonto bei Rechnungsausgleich innerhalb von 14 Tagen angeboten hatte. |
Die Wettbewerbszentrale erhielt nun in letzter Instanz Recht, da dieses Angebot einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) darstellt. Der Mindestpreis für ein Rx-Arzneimittel wird durch den Herstellerabgabepreis zzgl. Festzuschlag in Höhe von 0,70 Euro zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt. Somit sind Skonti bei Rx-Arzneimitteln unzulässig, sofern der Nachlass insgesamt über die gesetzlich genannte Spanne von 3,15 Prozent hinausgeht, die der Hersteller dem Großhändler gewährt. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, sie wird im Juli 2024 erwartet.
- „Die Gewährung von Skonti durch den Großhandel gegenüber Apotheken kann unzulässig sein“, in AH 10/2023, Seite 15
AUSGABE: AH 4/2024, S. 1 · ID: 49936674