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ChirurgieIst das Legen einer Drainage auch ohne vorausgehende Chirurgie berechnungsfähig?
| Frage: „Ich hätte eine Frage zur Nr. 3300 GOZ: Darf diese Leistung für das Legen einer Drainage berechnet werden, ohne dass im Vorfeld eine chirurgische Leistung erbracht wurde?“ |
Antwort: Bereits die ersten vier Wörter aus der Leistungslegende zur Nr. 3300 GOZ erläutern, dass diese Leistung nur im Rahmen einer Nachbehandlung ansatzfähig ist und nicht für das erstmalige Legen einer Drainage.
Leistungslegende zur Nr. 3300 GOZ | 
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).  | 
BZÄK, GOZ-Kommentar zur Nr. 3300 (Stand: November 2024), Auszug, | 
„Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff.“ Beispielhaft ist das Tamponieren in separater Sitzung genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente …“  | 
Wichtig | Um regional abzuklären, ob in Ihrer Region die Berechnung der Nr. 3300 GOZ für das Einbringen einer Tamponade in dieser Form akzeptiert wird, sollten Sie bei Ihrer Zahnärztekammer nachfragen.
Im BEMA wird eine Nachbehandlung nach der Nr. 38 berechnet. Deren Leistungsbeschreibung nennt das Tamponieren als Alternative.
Leistungslegende zur BEMA-Nr. 38 | 
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren [Anm. d. Red: Hervorhebung durch die Redaktion]) oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung.  | 
Diese Berechnungsoption wird allerdings nicht von allen KZVen befürwortet. Manche lehnen die Berechenbarkeit der BEMA-Nr. 38 als selbstständige Tamponade ohne chirurgischen Eingriff ab. Auch in der GOZ ist die Berechnung der Nr. 3300 GOZ ohne chirurgische Leistung in der vorhergehenden Sitzung nicht vorgesehen.
In einer aktuellen bayerischen BEMA-Kommentierung (BZBplus, 6/2025) wird erwähnt, dass die BEMA-Nr. 38 mitunter für das Einbringen einer Tamponade bzw. Drainage, auch ohne vorausgegangenen chirurgischen Eingriff wie z. B. Inzision oder Exzision, berechnet werden kann (Sozialgericht Potsdam, Urteil vom 06.12.2023, Az. 1 KA 19/22).
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