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PräventionWie kann eine ergänzende Kostenplanung zur IP auf Privatbasis aussehen?

Abo-Inhalt08.08.202510809 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

| Frage:Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur BEMA-Nr. IP5 in möglicher Kombination mit Nr. 2000 GOZ gelesen (AAZ 08/2025, Seite 3). Daher habe ich folgende Frage: Mit welchen Leistungen aus der GOZ kann die Versiegelung für behandlungsbedürftige Zähne berechnet werden, deren Versorgung über den BEMA nicht abgedeckt ist? Wir haben ad hoc folgenden Fall 16, 55 und 14 müssen versiegelt werden. Wir versiegeln unter Kofferdam und bieten oft noch eine Oberflächenanästhesie an. Zahn 16 hat eine kleine Füllung zervikal, die wir gern polieren würden. Wie könnte eine Kombination BEMA/GOZ aussehen? Dürfen wir bei bereits erbrachter IP4 eine weitere Fluoridierung vereinbaren?“ |

Antwort: Wünschen die Patienten eine Ergänzung der BEMA-Leistung können Sie z. B. die unten stehende Kombination aus BEMA und GOZ auch in einer Sitzung anbieten. Für die GOZ-Positionen ist eine Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) erforderlich. Die Option „Kofferdam“ könnte man mit der BEMA-Nr. 12/bMF abdecken. Da hier jedoch unseres Erachtens nach die Leistung nach GOZ überwiegt, ist die Nr. 2040 GOZ der BEMA 12/bMF vorzuziehen.

Da bereits die Sachleistung nach BEMA-Nr. IP4 erbracht wurde und mutmaßlich kein größeres Kariesrisiko vorliegt, können Sie als erneute Fluoridierung im Halbjahr die Nummer 1020 GOZ zusätzlich vereinbaren. Den Faktor passen Sie bitte entsprechend an. Den Faktor (F), mit dem Sie das Niveau der BEMA-Vergütung erreichen, sehen Sie unten neben den Nrn. 2040, 2000 und 1020 GOZ in Klammern angefügt.

Beispiel: Zusätzlich zur BEMA-Nr. IP4 vereinbarungsfähige Leistungen

Zahn

Anzahl

BEMA

GOZ

Leistung

1

0030

Kostenplan

16, 55, 14

3

4055

Entfernung harter/weicher Beläge

16–13

1

0080

Oberflächenanästhesie (Kofferdamklammer)

16–13

1

2040 (F: 3,3)

Kofferdam

55, 14

2

2000 (F. 4,0)

Versiegelung von kariesfreien Fissuren

16

1

IP 5

Versiegelung von kariesfreien Fissuren

16

1

2130

Politur Füllung

1

1020 (F: 5,7)

Fluoridierung

Wichtig | Berücksichtigen Sie die Materialkosten gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2004 zur Zumutbarkeitsregelung (Az. III ZR 264/03).

AUSGABE: AAZ 9/2025, S. 13 · ID: 50471997

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