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WerkstückeZahntechnische Abrechnung von Einzelkronen als Regelversorgung

Abo-Inhalt11.08.202510820 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Zahntechniker haben in der Regel in ihrer Ausbildungsphase keine Abrechnungskenntnisse vermittelt bekommen. Daher ist die Dokumentation erbrachter Leistungen oftmals weder im Praxis- noch im Partnerlabor aussagekräftig. Die Gestaltung von Kostenvoranschlägen und Rechnungen weist sehr oft Lücken auf, wenn die notwendigen Abrechnungskenntnisse nicht umfänglich vorhanden sind. Dieser Beitrag ist der Herstellung von Einzelkronen in unterschiedlichen Ausführungen gewidmet. In der Folge wird ein Kostenvoranschlag vorgestellt. Anschließend werden die Einzelleistungen und deren Abrechnungsmodalitäten erörtert und gelten als Basiswissen bei den nächsten Beiträgen zu diesem Thema. |

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Der Kostenvoranschlag

Ein gesetzlich versicherter Patient mit Härtefallstatus soll an Zahn 16 mit einer gegossenen Krone aus Nichtedelmetall (NEM) versorgt werden. Die Abformung erfolgt analog. Die Preise bei den Leistungen gelten für die KZV Nordrhein (Stand: 07/2025).

Kostenvoranschlag für eine Krone regio 16, gesetzlich versicherter Patient (Härtefall)

Pos.

Menge

Bezeichnung

Einkaufspreis

Material

Leistung

001 0

2

Modell

8,05 Euro

16,10 Euro

005 1

1

Sägemodell

18,98 Euro

18,98 Euro

012 0

1

Mittelwertartikulator

11,85 Euro

11,85 Euro

102 1

1

Vollkrone/Metall

101,63 Euro

101,63 Euro

933 0

2

Versandkosten

6,85 Euro

13,70 Euro

970 0

1

Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung

16,43 Euro

16,43 Euro

Zwischensumme

178,69 Euro

7 % Mehrwertsteuer

12,51 Euro

Endbetrag

191,20 Euro

BEL-Nr. 001 0 – Modell

Die BEL-Nr. 001 0 beschreibt die Herstellung eines Modells. Dieses kann zahlreiche Funktionen erfüllen.

Erläuterungen zum Leistungsinhalt

Modell aus Hartgips oder Superhartgips, z. B. als

  • Reparaturmodell
  • anatomisches Modell (auch für Löffel)
  • Funktionsrandmodell
  • Unterfütterungsmodell
  • Modell für Metallbasis
  • KFO-Modell
  • Modell zur diagnostischen Auswertung und Planung
  • Gegenkiefermodell
  • Kontrollmodell
  • Planungsmodell
  • Hilfsmodell (Gipskonter bei Unterfütterung, Gipsschlüssel bei Unterfütterung)

Erläuterungen zur Abrechnung

Für das Erstellen von Arbeitsmodellen ist die L-Nr. 002 1 „Doublieren“ bis auf die in den Erläuterungen zur Abrechnung aufgeführten Ausnahmefälle nicht abrechenbar.

Zur Abrechnung von Gipskonter, Gipsschlüssel und Kontrollmodellen gilt: Die Abrechnung eines Modells ist nach der L-Nr. 001 0 für alle notwendigen und erbrachten Modelle möglich. Es besteht kein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Zahl der Abformungen und der Zahl der Modelle.

Die Gestaltungsweise oder eine Größenvorgabe wie z. B. je Quadrant werden in den BEL-Erläuterungen nicht genannt. Deswegen ist z. B. ein Kontrollmodell, das nur einen Quadranten darstellt, nach der BEL-Nr. 001 0 abrechnungsfähig. Alle notwendigen und erbrachten Modelle können abgerechnet werden, die BEL-Nr. 001 0 ist mehrfach je Kiefer ansetzbar.

BEL-Nr. 005 1 – Sägemodell

Die BEL-Nr. 005 1 umfasst die Herstellung eines Modells, die Modellbearbeitung und das Trimmen.

Erläuterungen zum Leistungsinhalt

Einphasig oder zweiphasig hergestelltes Sägemodell, einschließlich Gips- oder Kunststoffsockel.

Erläuterungen zur Abrechnung

Die BEL-Nr. 005 1 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Herstellung in verschiedenen Laboren erbracht wird. Wird z. B. in der Praxis ein Zahnkranz gefertigt, kann die BEL-Nr. 006 0 über einen Eigenbeleg und das Sockeln des Zahnkranzes durch das Partnerlabor nach der BEL-Nr. 007 0 abgerechnet werden. Die Herstellung und Bearbeitung der Gipsstümpfe ist bereits Inhalt der verschiedenen Kronenpositionen und bei Regelversorgungen nicht zusätzlich nach einer privaten Leistungsziffer berechnungsfähig. Die BEL-Nr. 005 1 ist sowohl bei der Neuherstellung von Kronen, Brücken und Kombinations-Zahnersatz als auch bei deren Wiederherstellung ansatzfähig.

Seit dem 01.01.2023 umfassen die BEL-Nrn. 005 1 bis 005 3 sowohl einen Sockel aus Gips als auch einen Sockel aus Kunststoff (Kunststoffsockelschale), der früher separat nach der BEL-Nr. 002 3 (Verwendung von Kunststoff) berechenbar war. Die Preise bei diesen drei Leistungen wurden zeitgleich angehoben.

BEL-Nr. 012 0 – Mittelwertartikulator

Die L-Nr. 012 0 ist nicht abrechenbar, wenn der gefertigte oder wiederhergestellte Zahnersatz oder das KFO-Gerät eine Berücksichtigung der Lateral- und Protrusionsbewegung nicht erfordert, wie z. B. bei den L-Nrn. 032 0 (Formteil), 104 0 (Angelieferte Modellation für Stiftaufbau gießen), 808 0 (Teilunterfütterung einer Basis).

Erläuterungen zum Leistungsinhalt

Modellpaar in Mittelwertartikulator montieren. Der Artikulator muss Lateral-, Protrusions- und Öffnungsbewegungen zulassen.

Erläuterungen zur Abrechnung

Die L-Nr. 012 0 ist nur abrechenbar, wenn die Modelle die gesamten Kieferverhältnisse wiedergeben und nur einmal je Fall, außer wenn der Zahnarzt einen neuen Abdruck oder Biss nehmen musste.

Die Montage eines Modellpaares in einem Artikulator unter Anwendung von Systemteilen (z. B. Gesichtsbogen) ist nicht nach L-Nr. 012 0 abrechenbar. Mit dieser Formulierung soll klargestellt werden, dass die Montage eines Modellpaares in einen teil- oder volladjustierbaren Artikulator mithilfe eines Gesichtsbogens nicht zum Leistungsinhalt der L-Nr. 012 0 bzw. 012 8 (Einstellen in Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung) gehört.

Die KZBV vertritt die Auffassung, dass die Verwendung eines Artikulators, der nicht im BEL II aufgeführt ist, keinen Einfluss auf die Abrechnung anderer BEL II-Leistungen hat. Eine Regelversorgung, die im halbindividuellen Artikulator hergestellt wird, wird somit nicht automatisch zu einer gleichartigen Versorgung. Soweit allerdings weitere, über den im BEL II beschriebenen Umfang hinausgehende Leistungen wie z. B. vollkeramische Verblendungen mit dem Patienten vereinbart wurden, müssen diese im konkreten Behandlungsfall vom Zahnarzt beauftragt werden. Die Versorgung wird dann gleichartig.

BEL-Nr. 102 1 – Vollkrone

Im BEL II - 2014 sind Kronen, Teilkronen und Teleskopkronen enthalten, die im Gussverfahren hergestellt werden. Alle Kronen aus anderen Herstellungsverfahren – z. B. gefräste oder gepresste Kronen – sind nicht im BEL enthalten. Somit sind diese privat zu berechnen – unabhängig davon, ob diese Kronen verblendet sind oder nicht.

Erläuterungen zum Leistungsinhalt

Exkurs: Sind gefräste Kronen privat zu berechnen?

2014 Novellierung BEL II

In den letzten Jahren haben in der Zahntechnik neue Herstellungsverfahren Einzug gehalten oder bestehende Herstellungsverfahren wurden weiterentwickelt. Dadurch ist sowohl für die Versicherten als auch für die Leistungserbringer die Grenze zwischen einer Sachleistung innerhalb des SGB V und einer Privatleistung außerhalb des SGB V zunehmend fließender geworden. Dies hat bei allen Beteiligten – Zahnärzten, Zahntechnikern, Krankenkassen und Versicherten – zur Verunsicherung geführt. Das haben die Vertragspartner zum Anlass genommen, die Anforderungen an die Leistungserbringung und die Abrechnung zahntechnischer Leistungen im BEL II – 2014 zu präzisieren und konkretisieren. Damit wurde Klarheit darüber geschaffen, welche Verfahren bei der Erbringung zahntechnischer Leistungen nach § 88 Abs. 1 SGB V anzuwenden sind, welche Anforderungen an die Ergebnisqualität im Einzelnen gestellt werden können und welche Regeln bei der Abrechnung dieser Leistungen zu beachten sind.

Das seit dem 01.04.2014 geltende BEL II ist in seinen Leistungsbeschreibungen fachlich klarer und präziser formuliert als bei den vorherigen Verzeichnissen. Die Trennung von fachlicher Leistungsbeschreibung und Hinweisen zu den Abrechnungsregeln sorgt für mehr Transparenz. Die Trennschärfe zwischen den Regelleistungen nach dem BEL II – 2014 sowie gleich- und andersartigen Leistungen im Sinne des Sozialrechts ist damit ebenfalls verbessert.

Da mitunter die Leistungsbeschreibung der BEL-Nr. 102 1 von gegossenen Kronen spricht, sind nach Auffassung der Festzuschuss-Konferenz (23.05.2014) gefräste Metall-Kronen im Labor privat zu berechnen.

BEMA-Nr. 20 – Vollkrone

Demgegenüber unterscheidet der BEMA nicht nach dem Herstellungsverfahren. Die metallische Vollkrone nach BEMA-Nr. 20a im Seitenzahnbereich (18–16, 28–26, 38–35, 48–45) stellt die Regelversorgung dar. Während die BEMA-Nr. 20a eine metallische Vollkrone definiert, enthält die BEMA-Nr. 20 keinen Hinweis auf die Art und Weise der Herstellung. Es findet sich kein Hinweis, ob die Krone gegossen oder gefräst werden muss. Daher ist auch bei einer gefrästen Vollkrone die BEMA-Nr. 20a zu berechnen – es sei denn, Ihre KZV ist anderer Auffassung.

Diejenigen Leistungen, die bei gleichartigen Versorgungen über die Regelversorgung hinausgehen, oder Leistungen, die im Rahmen von andersartigen Versorgungen erbracht werden, sind privat berechenbar.

  • Vollgusskrone aus Metall unter Verwendung eines Mittelwertartikulators
  • Pin setzen, je Segment, auch im Bereich des Kieferkammes und des an die Versorgung angrenzenden Zahnes
  • Sägeschnitt, Segment beschleifen und vorbereiten
  • Präparationsgrenze darstellen,
  • ggf. ausblocken, versiegeln oder lackieren
  • ggf. Einzelstumpf aus Superhartgips oder aus Kunststoff, Frässtumpf, Stumpf für reponierte Elemente einschließlich Reponieren
  • Vorlötung, unterschiedliche Metalle
  • Lötung, einfach
  • Lötung, aufwendig bei Vorlötung oder besonderer Qualitätsanforderung
  • Lötmodell

BEL-Nr. 933 0 – Versandkosten

Ein Versandgang beschreibt einen Hin- und Rückweg. Das bedeutet, für eine Leerfahrt (ohne das Werkstück) kann nicht noch einmal die BEL-Nr. 933 0 abgerechnet werden.

Erläuterungen zum Leistungsinhalt

Abgeltung von Auslagen für Versand, z. B.

  • Versand durch Laborboten, je Versandgang
  • Versand durch Kurier, je Versandgang
  • Versand durch Paketdienst

Erläuterungen zur Abrechnung

Die Versandkosten sind pauschal abzurechnen. Zur Bestimmung der Pauschale ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit der Versorgung (§ 12 SGB V) zu beachten. Die L-Nr. 933 0 kann nicht für Leistungen, die in Praxislaboratorien erbracht werden, abgerechnet werden.

PraxisTipp | Laut Ergebnis der Festzuschuss-Konferenz vom 23.05.2014 handelt es sich bei der BEL-Nr. 933 0 um eine Pauschale für Hin- und Rückfahrt. Eine über die Nr. 933 0 hinausgehende Abrechnung, z. B. für Kurierkosten und Paketdienste, ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Kosten für Versandgänge, die auf besonderen Wunsch des Patienten entstehen (z. B. Eilzustellung); sie können außerhalb des BEL in Rechnung gestellt werden.

BEL-Nr. 970 0 – Verarbeitungsmehraufwand

Die BEL-Nr. 970 0 beschreibt den Herstellungsaufwand, der bei der Verarbeitung von Nichtedelmetall – abweichend von der Verarbeitung von Edelmetall-Legierungen – zusätzlich anfällt. In den Erläuterungen zur Abrechnung sind diejenigen Leistungen aufgeführt, die dann, wenn sie aus einer NEM-Legierung gefertigt wurden, je einmal den Leistungsansatz 970 0 auslösen. Die L-Nr. 970 0 beschreibt nur den Aufwand für die Verarbeitung einer NEM-Legierung. Bei der BEL-Nr. 970 0 handelt es sich um einen Zuschlag, abrechenbar je

  • Übertragungskappe (L-Nr. 024 0)
  • Wurzelstiftkappe (L-Nr. 101 3)
  • Vollkrone/Metall (L-Nr. 102 1)
  • Teilkrone (L-Nr. 102 2)
  • Flügel für Adhäsivbrücke (L-Nr. 102 3)
  • Krone für vestibuläre Verblendung (L-Nr. 102 4)
  • Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung (L-Nr.102 6)
  • Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung (L-Nr. 102 8)
  • Angelieferte Modellation für Stiftaufbau gießen (L-Nr. 104 0)
  • Stiftaufbau (L-Nr. 105 0)
  • Brückenglied, Metall (L-Nr. 110 0)
  • Primärteil einer teleskopierenden Krone (L-Nr. 120 0)
  • Sekundärteil einer teleskopierenden Krone (L-Nr. 120 0)
  • Primär- oder Sekundärteil einer teleskopierenden Krone (L-Nr. 120 1)
  • Individuelle Verbindungsvorrichtung (L-Nr. 133 1)

Materialkosten

Die Materialkosten für das NEM sind mit der BEL-Nr. 970-0 bereits abgegolten. Bei gesetzlich Versicherten mit Härtefall werden die tatsächlichen Kosten bei der Regelversorgung mit 100%igem Festzuschuss von der Krankenkasse nur insoweit übernommen, als darin keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sind. Alternativ kann die Krone auch mit einer goldhaltigen Legierung hergestellt werden. Laut ZE-Richtlinie Nr. 14 können bei der Auswahl der Dentallegierungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung Nichtedelmetall und NEM-Legierungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Bei der Verwendung von Edel- bzw. Reinmetall kann die BEL-Nr. 970 0 nicht abgerechnet werden.

Die Verwendung von Edel- bzw. Reinmetall macht eine Regelversorgung nicht zwangsläufig zur gleichartigen Versorgung. Der Zahlungspflichtige hat die entstandenen Mehrkosten für Edel- bzw. Reinmetall selbst zu tragen. Bei der Abrechnung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse dürfen keine Mehrkosten für Edel- oder Reinmetall enthalten sein, d. h., dass der NEM-Zuschuss von den Edelmetallkosten (inkl. MwSt.) in der Praxis abgezogen werden muss.

AUSGABE: AAZ 9/2025, S. 4 · ID: 50502809

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