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EndodontieMedikamentöse Einlagen in der Endodontie nach BEMA-Nr. 34 – wann und wie oft ist dies möglich?
| Wann eine Wurzelkanalbehandlung zum Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zählt, ist nach der Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; online unter iww.de/s10651) streng reglementiert. Dabei nimmt die Richtlinie auch solche Zähne von der Behandlung aus, die aus zahnmedizinischer Sicht noch erhaltungsfähig wären (vgl. AAZ 07/2025, Seite 7 ff. und AAZ 06/2024, Seite 2 ff.). Ist die Hürde der Sachleistung geschafft, stellt sich das „Problem“ der medikamentösen Einlage. Im BEMA ist die Leistung mit der Nr. 34 (Med) beschrieben. Wann und wie oft diese Position berechnungsfähig ist, welche Begleitleistungen und welche Alternativen es gibt, fasst dieser Beitrag zusammen. |
In diesen Fällen ist die BEMA-Nr. 34 berechnungsfähig
Medikamentöse Einlagen dienen der Reduzierung der bakteriellen Besiedelung im Wurzelkanal und können mehrfach notwendig werden. Die BEMA-Nr. 34 (Med) beschreibt eine „medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29 und 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung“. Die Leistung darf nur abgerechnet werden in Verbindung mit Maßnahmen nach
- BEMA-Nr. 28 (Exstirpation der vitalen Pulpa),BEMA-Nr. 34 darf nur in diesen Fällen berechnet werden ...
- BEMA-Nr. 29 (Devitalisieren einer Pulpa) und
- BEMA-Nr. 32 (Aufbereitung eines Wurzelkanalsystems).
Wichtig | Nur in diesen drei Fällen ist die BEMA-Nr. abzurechnen. Hier passieren oft die ersten gravierenden Fehler, wenn o. g. Leistungsbeschreibung nicht beachtet wird.
Beispiele: In diesen Fällen ist die BEMA-Nr. 34 (Med) nicht abzurechnen |
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Für die Einhaltung der Leistungsbeschreibung ist die Dokumentation ein wichtiger Bestandteil. Immer öfter prüfen die gesetzlichen Krankenkassen Ihre Abrechnung mithilfe von künstlicher Intelligenz. Abrechnungsfehler werden dadurch häufiger erkannt. Fehlt vor einer abgerechneten Leistung nach BEMA-Nr. 34 eine Leistung nach BEMA-Nr. 28, 29 oder 32 als Vorgangsleistung zur 34, fallen Sie auf, Regresse können möglich sein. Gleiches gilt, wenn vor einer Leistung nach den BEMA-Nrn. 28 (VitE) oder 29 (Dev) die vorausgehende Vitalitätsprobe fehlt.
Merke | Die Berechnung der BEMA-Nr. 34 kann regional je nach KZV variieren. Eine Teilaufbereitung des Wurzelkanals löst zwar keine BEMA-Nr. 32 aus, kann aber als Grundlage der BEMA-Nr. 34 akzeptiert werden, um ggf. desinfizierende oder heilende Wirkung zu erzielen. Hinterlegen Sie diese Begründung in Ihrer Dokumentation als Indikation und erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer KZV. |
Die Anzahl medikamentöser Einlagen ist begrenzt
Per Bestimmung sind „Medikamentöse Einlagen grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt“. Das ist eine Festlegung des Bewertungsausschusses. Weitere medikamentöse Einlagen sind eine reine Privatleistung und können via BMV-Z als begleitende private Leistungsangebote vereinbart werden. Einige regionale KZV-Bereiche haben auch hier Abwandlungen und individuelle Regelungen geschaffen, die Sie kennen sollten. Die Ausnahmeregelungen zum Überschreiten der Leistungsmenge zur BEMA-Nr. 34 müssen bekannt sein und als Indikation wiederum in der Dokumentation aufgeführt werden. Überschreitungen sollten auch die Ausnahme sein, denn ein systematisches Überschreiten der vorgegebenen Anzahl löst wieder eine Auffälligkeit aus. Sind weitere Einlagen oder Maßnahmen aufgrund des Fehlverhaltens des Patienten erforderlich, ist dies keine Sachleistung der GKV.
Beispiele für Überschreitung der Anzahl medikamentöser Einlagen | |
Diese Ausnahmefälle sind als Indikation zulässig | Diese „Ausnahmefälle“ lösen private Leistungen aus |
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Nutzen Sie das Potenzial der GOZ!
Im Rahmen der GKV-Sachleistung können begleitende Leistungen aus der GOZ privat nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) vereinbart werden. Diese begleitenden Leistungen müssen Sie als optionale Alternative dem Patienten anbieten. Gemäß Patientenrechtegesetz sind Sie dazu verpflichtet. Der Patient entscheidet, ob er dies zusätzlich zur Sachleistung wünscht. Er darf auch ablehnen, die kostenfreie Sachleistung einer Endodontie müssen Sie trotzdem erbringen. Begleitende Maßnahmen können nicht nur die Endodontie betreffen, sondern auch weitere Leistungen einbeziehen.
Mögliche Begleitleistungen nach GOZ (beispielhaft, nicht abschließend) |
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Sichern Sie sich ab!
Eine endodontische Behandlung ist heute kein Glücksspiel mehr. Zusätzliche, neue Medikamente, verbesserte Instrumente und optimierte bildgebende Verfahren ermöglichen eine sehr gute Erfolgsquote. Dies ist jedoch in Gänze nicht mit der Sachleistung möglich. Insofern muss der Patient über die Grenzen der Sachleistung und deren Konsequenzen aufgeklärt sein. Ist die Grenze der Sachleistung erreicht, muss der Patient in die weitere Therapiefolge einbezogen werden. Es ist heute mithilfe von KI sehr einfach, Ihnen Verletzungen der Richtlinie nachzuweisen und Honorar zurückzufordern. Dies und der Blick auf das Budget sollte die Therapieleistung „Endodontie“ als komplexe Behandlungsstrecke mit privaten Anteilen darstellen.
Nutzen Sie in der Beratung optionale Angebote!
Nutzen Sie im Vorfeld optionale Angebote, die Sie als Baukastensystem individuell zur Sachleistung zusammenstellen können. Anhand der Liste kann sehr schnell eine individuelle Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z erstellt werden. Sie geben die notwendigen Leistungen vor und kreuzen dann zusammen mit dem Patienten optionale und Wunschleistungen an:
Beispiel: Vorlage einer Vereinbarung über Zusatzleistungen (Auszug) | |||
GOZ/Faktor | zusätzlich notwendig | optionales Angebot | Wunsch Patient |
0030 (x-fach) | |||
2040 (x-fach) | |||
4050/4055/4060 (x-fach) | |||
0080/0090 (x-fach) | |||
2130 (x-fach) | |||
2400 (x-fach) | |||
2420 (x-fach) | |||
2430 (x-fach) | |||
§ 6 Abs. 1 Laser | |||
§ 6 Abs. 1 präend. Aufbau |
Nicht vereinbarte Leistungen, die später notwendig werden, lösen eine erneute Beratung und eine weitere private Vereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z aus. Ein nicht vereinbarter höherer Faktor kann nicht ohne erneute Privatvereinbarung berechnet werden. Bei GKV-Patienten ist die Faktorgestaltung in der Privatvereinbarung bindend.
Praxistipp | Gehen Sie alle Optionen nach der Therapieabfolge durch. Planen Sie hochwertig im Faktor und umfangreich in den Leistungen. Nicht benötigte Leistungen fallen später weg und werden nicht berechnet, geringerer Aufwand kann in der Rechnungslegung einen geringeren Faktor als vereinbart auslösen. |
Fallbeispiel
Der Patient wünscht zusätzliche Anästhesien, es sind vier Sitzungen vorgesehen – begleitend zur Sachleistung wird Folgendes nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart:
Endodontie an Zahn 45 mit begleitenden Leistungen zur Endodontie und an den Nachbarzähnen | |||
GOZ/Faktor | zusätzlich notwendig | optionales Angebot | Wunsch Patient |
0030 F: 1,8 | 1 | ||
2040 F: 3,5 | 4 | ||
4050/4055/4060 F: 3,5 | 1 x 4050 3 x 4060 | ||
0080/0090 F: 3,0 | 4 x 0080 | 4 x 0090 (+Mat.) | |
2130 F: 2,0 | 1 x (45 zervikal) | 2 x (Zahn 44 + 46) | 4 x (45, 44, 46, 47) |
2400 F: 3,5 | 4 x | 8 x | |
2420 F: 3,5 | 4 x | ||
2430 F: 3,0 | 2 x | ||
§ 6 (1) Laser | 2 x | 2 x | |
§ 6 (1) praeend. Aufbau | 1 x |
Fazit | Eine endodontische Therapie ist mittels Richtlinie deutlich begrenzt, Bestimmungen und regionale Auffassungen der KZV können abweichende Leistungen zulassen oder ablehnen. Diese Fakten müssen bekannt sein. Optionale private Leistungen sind anzubieten, denn die Sachleistung ist stark limitiert. Für die privaten Zusatzangebote sind auch Überschreitungen der Sachleistung aufzufangen. |
- Zirkulärer präendodontischer Aufbau – so beraten und kalkulieren Sie richtig (AAZ 07/2025, Seite 7 ff.)
- Endodontische (Weiter-)Behandlung eines GKV-Patienten bei sich verschlechternder Prognose (AAZ 08/2024, Seite 15 ff.)
- Aus Endo nach BEMA wird Endo privat – so entscheiden und beraten Sie richtig (AAZ 06/2024, Seite 2 ff.)
AUSGABE: AAZ 9/2025, S. 9 · ID: 50504588