FeedbackAbschluss-Umfrage

ProthetikProvisorische Schiene zum Ersatz fehlender Zähne

Abo-Inhalt05.09.202524 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Im Rahmen einer Versorgung mit Implantaten wird als provisorische Versorgung gern eine Schiene zum Ersatz fehlender Zähne empfohlen. Denn diese erscheint dem Patienten oft angenehmer als eine Interimsprothese. Zudem wird mit der Tiefziehschiene mit eingearbeitetem Prothesenzahn die Zahnfleischpapille geschützt, was später ein besseres optisches Ergebnis mit sich bringt. Wir erklären anhand eines Praxisfalls die Abrechnung. |

Therapieplanung: Tiefziehschiene mit eingearbeitetem Prothesenzahn 12

Bei einem 45-jährigen GKV-Versicherten ist der Zahn 12 nicht erhaltungswürdig und muss extrahiert werden. Im Rahmen der Therapieplanung entscheidet sich der Patient für eine Implantatversorgung. Als provisorische Versorgung soll dem Patienten eine Tiefziehschiene mit einem eingearbeiteten Prothesenzahn eingegliedert werden.

Behandlungsablauf *

Datum

Zahn

Leistungsbeschreibung

BEMA

GOZ

01.07.

Eingehende Untersuchung

01

12

Röntgenaufnahme zur Diagnostik

Ä925a (Rö2)

Beratung über Notwendigkeit der Extraktion und spätere prothetische Versorgungsmöglichkeiten

Eingehende Beratung über Implantation und provisorische Versorgung

Ä1

OK/UK

Panoramaschichtaufnahme zur Implantationsplanung

Ä5004

Schriftlicher Heil- und Kostenplan

0030

04.07.

OK/UK

Abformung für provisorische Schiene

Mat.

12

Implantatbezogene Analyse

9000

28.07.

12

Oberflächenanästhesie

0080

12

Infiltrationsanästhesie, 1 Karpule

40 (I)

12

Extraktion

43 (X1)

12

Sofortimplantation

9010

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

0530

12

Primäre Wundversorgung

OK

Eingliederung der provisorischen Schiene mit eingearbeitetem Prothesenzahn

§ 6 Abs. 1 + BEB

29.07.

12

Wundkontrolle

3290

12

Nachbehandlung nach Insertion

3300

Zahntechnische Leistungen nach § 9 Abs. 1 GOZ

BEB 97

Leistung

Anzahl

0002

Modell aus Superhartgips

2

0723

Zahnfarbbestimmung

1

0732

Ein- und Ausgangsdesinfektion

2

7601

Schiene tiefgezogen

1

6001

Aufstellen Grundeinheit auf tiefgezogenem Material

1

6002

Aufstellen je Zahneinheit auf Kunststoffbasis

1

6301

Grundeinheit Fertigstellung mit Kunststoffbasis

1

6302

Fertigstellen Kunststoffbasis, je Zahneinheit

1

Mat.

Frontzahn

1

Erläuterungen

Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.

01.07.

Die eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 (U) darf beim gesetzlich Versicherten einmal je Kalenderhalbjahr, frühestens jedoch nach vier Monaten abgerechnet werden. Zum Leistungsinhalt zählt die Dokumentation des erhobenen Befundes, wie auch die Beratung. Daher ist im zeitlichen Zusammenhang neben der BEMA-Nr. 01 (U) die Beratung nach Nr. Ä1 nicht zusätzlich berechnungsfähig.

Die Anfertigung einer Röntgenaufnahme zur Diagnostik vor Extraktion wird nach Ä925a (Rö2) berechnet, wenn es sich um die Anfertigung von bis zu zwei Röntgenaufnahmen handelt. In der Regel kann mit einer Aufnahme das Gebiet von drei nebeneinanderstehenden Zähnen abgebildet werden. Neben dem Erstellen der Röntgenaufnahme gehören die Beurteilung und die schriftliche Auswertung zum Leistungsinhalt.

Die Beratung über die Notwendigkeit der Extraktion und mögliche prothetische Versorgungen ist nicht nach BEMA-Nr. Ä1 abrechenbar, da in derselben Sitzung bereits eine eingehende Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 (U) berechnet wurde.

Die Beratung zur Implantation und provisorischen Versorgung mittels tiefgezogener Schiene und eingearbeitetem Prothesenzahn ist eine Privatleistung, die nicht im Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten ist. Die Berechnung erfolgt daher mit Privatvereinbarung nach Nr. Ä1 GOÄ (PKV).

Die Panoramaschichtaufnahme wird im Rahmen der Implantatplanung angefertigt, um das umliegende Knochengewebe zu beurteilen und die Implantation zu planen. Da die Implantation samt allen Begleitleistungen privat mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) zu vereinbaren ist, wird die Panoramaschichtaufnahme nach Nr. Ä5004 berechnet. Zum Leistungsinhalt gehören auch hier die Beurteilung und die schriftliche Auswertung.

Der schriftliche Heil- und Kostenplan für die Implantation und die Schiene zur Versorgung eines fehlenden Zahnes wird mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart und nach Nr. 0030 GOZ berechnet, da keine funktionsdiagnostischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen geplant sind.

04.07.

Für die Herstellung der provisorischen Tiefziehschiene wird im Ober- und Unterkiefer jeweils eine Abformung genommen. Hierfür kann das Abformungsmaterial abgerechnet werden.

Die implantatbezogene Analyse ist nach Nr. 9000 GOZ zu berechnen. Zum Leistungsinhalt gehören

  • die Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen und der Schleimhaut,
  • die metrische Auswertung röntgenologischer Befunde,
  • die Modellauswertung und Auswertung von Fotos zur Bestimmung der Implantatposition sowie
  • die Implantatauswahl.

Wichtig | Die implantatbezogene Analyse nach Nr. 9000 GOZ darf auch dann abgerechnet werden, wenn man zu dem Ergebnis kommt, das eine Implantation nicht möglich ist.

28.07.

Die Oberflächenanästhesie ist eine Leistung, die nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und daher mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren ist. Die Oberflächenanästhesie ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0080 GOZ berechnungsfähig.

Die Infiltrationsanästhesie ist der Extraktion zu zuordnen und wird nach BEMA-Nr. 40 (I) für ein Gebiet von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen berechnet. Eine Ausnahme davon stellt das Gebiet der beiden mittleren Schneidezähne im Oberkiefer dar.

Wichtig | Weder bei der Oberfllächenanästhesie noch bei der Infiltrationsanästhesie ist das verwendete Anästhetikum zusätzlich abrechenbar.

Die Extraktion des Zahnes 12 ist eine GKV-Leistung und wird nach BEMA-Nr. 43 (X1) berechnet. Zum Leistungsinhalt gehören neben der Entfernung des Zahnes auch

  • die Entfernung von Teilstücken,
  • das Auskratzen von Granulationsgewebe,
  • das Glätten kleiner Knochenkanten und
  • die primäre Wundversorgung.

Die Sofortimplantation berechnet man nach Nr. 9010 GOZ. Leistungen im Zusammenhang mit der Implantation sind nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten und werden mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbart. Zum Leistungsinhalt gehören dabei neben dem Einbringen des enossalen Implantates auch

  • das Einbringen der Verschlussschraube,
  • etwaige Knochenglättungen und Spülungen zur Dekontamination sowie
  • das Präparieren der Knochenkavität und die primäre Wundversorgung.

Im Rahmen der Implantation können selbstverständlich noch weitere berechnungsfähige Leistungen anfallen anfallen und zusätzlich berechnet werden (z. B. der Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation oder das Anlegen einer Bohrschablone).

Der Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen nach Nr. 0530 darf neben zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind, zusätzlich je Behandlungstag einmal angesetzt werden.

Wichtig | Werden an einem Tag mehrere zuschlagberechtigte Leistungen erbracht, so ist der Zuschlag der Leistung mit der höchsten Bewertung zuzuordnen.

Die tiefgezogene Schiene mit eingearbeitetem Prothesenzahn ist eine Leistung, die nicht im Sachleistungskatalog der GKV enthalten ist und mit dem Patienten entsprechend § 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren ist. Die Eingliederung der provisorischen Schiene mit eingearbeitetem Prothesenzahn stellt dabei eine selbstständige Leistung dar, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Ein Festzuschussbefund ist hier nicht abzugsfähig. Es handelt sich dabei um eine reine Privatleistung.

29.07.

Die Nachkontrolle und Wundbehandlung ist der Implantation zuzuordnen und wird daher mit dem Patienten privat vereinbart. Die Nachkontrolle der Wunde berechnet man nach Nr. 3290 GOZ und ist unabhängig von den Wundgebieten je Kieferhälfte und Frontzahnbereich einmal abrechenbar.

Wird bei der Wundkontrolle die Notwendigkeit weiterer selbstständiger Leistungen zur Wundbehandlung festgestellt, so darf die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ je Operationsgebiet zusätzlich berechnet werden. Diese Auffassung vertritt auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

Wichtig | Bitte beachten Sie hierzu aber auch die gegenteiligen Ansichten. Die Nachbehandlung nach Nr. 3300 GOZ ist gemäß Leistungsbeschreibung nur abrechenbar, wenn sie selbstständig erbracht wurden. Zu den Maßnahmen der Nachbehandlung zählen

  • das Tamponieren,
  • das Einbringen und/oder Spülen mit desinfizierenden Substanzen,
  • das Einbringen von Drainagen usw.

ID: 50505893

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte