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PräventionSo rechnen Sie Arretierung der Karies mittels SDF als Selbstzahlerleistung ab

Abo-Inhalt22.09.2025150 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangerhausen

| Mangelnde Compliance ist einer der Hauptrisikofaktoren für Karieserkrankungen. Betroffen sind meist Menschen, deren Verständnis für Mundhygiene eingeschränkt ist bzw. deren motorische Fähigkeiten dafür (noch) nicht oder nicht mehr gegeben sind (z. B. Kinder, hochbetagte Personen, Menschen mit Behinderung). Die Behandlung mit Silberdiaminfluorid (SDF) hilft, Zeit zu gewinnen, um ein Fortschreiten der Erkrankung zu vermeiden und durch vertrauensbildende Maßnahmen eine Basis für die Therapiecompliance zu schaffen. Da die SDF-Behandlung im Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht enthalten ist, ist sie privat abzurechnen. |

Wie ist die Diagnostik von Karies zu berechnen?

Bei GKV-Patienten kann die Diagnostik grundsätzlich mittels BEMA-Nr. 01 erfolgen. Patienten ab dem 6.–72. Lebensmonat haben Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchung nach FU 1–FU 2 (ab dem 01.01.2026 Z1–Z6):

Früherkennungsuntersuchung nach FU 1–FU 2 / Z1–Z6 (ab dem 01.01.2026)

1. Jahr

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

<-FU 1a-(Z1)>

<-FU 1b-(Z2)>

2. Jahr

13

14

15

16

17

18

19

20

21

22

23

24

<-FU 1b (Z2)->

<-FU 1c (Z3)->

3. Jahr

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

<-FU 1c(Z3)->

FU 2 (Z4

4. Jahr

37

38

39

40

41

42

43

44

45

46

47

48

FU 2 (Z4)

5. Jahr

49

50

51

52

53

54

55

56

57

58

59

60

FU 2 (Z5)

6. Jahr

61

62

63

64

65

66

67

68

69

70

71

72

FU 2 (Z6)

  • FU 1a (ab 01.01.2026: Z1) = 06.–09. Monat (fett)
  • FU 1b (ab 01.01.2026: Z2) = 10.–20. Monat (kursiv)
  • FU 1c (ab 01.01.2026: Z3) = 21.–33. Monat (unterstrichen)
  • FU 2 (ab 01.01.2026: Z4–Z6) ab 34.–72. Monat 3x im Abstand von 12 Monaten

Welche präventiven Maßnahmen gibt es zulasten der GKV?

Präventiv können Patienten ab dem 6.–72. Monat 2x je Kalenderhalbjahr die FLA/Fluoridanwendung als Maßnahme zur Zahnschmelzhärtung erhalten (AAZ 04/2024, Seite 14 f.). Ab dem 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erfolgt eine Fluoridierung der Zähne, die einmal je Kalenderhalbjahr, bei hohem Kariesrisiko lt. DMF-T-Index und Früherkennungsrichtlinie sogar zweimal je Kalenderhalbjahr ermöglicht wird. Dies ist die einzige Beteiligung der GKV.

SDF als private Alternative zur Sachleistung Kariestherapie

Als Sachleistung stehen dem GKV-Patienten die konventionelle Kariesentfernung und Füllungstherapie zur Verfügung. Bei Patienten mit mangelnder Compliance ist das ein Problem, denn oft ist dieser Weg nicht zu beschreiten. In einigen Fällen kann mittels SDF eine schonende und einfache Variante angeboten werden, die ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert und präventiv wirkt. Dafür wird SDF auf die betroffene Stelle am Zahn aufgetragen. Das Präparat bewirkt eine Hemmung der bakteriellen Aktivität sowie eine Remineralisierung, verhindert weiteren Abbau von Zahnsubstanz und schafft ein Milieu, das das weitere Wachstum von Bakterien hemmt.

Der Vorteil ist, dass eine einfache Applikation ausreicht, die dem Patienten das negative Erlebnis „Bohren“ ersparen kann. Der Nachteil ist eine Verfärbung der touchierten Stelle. Zudem ist die Behandlung mit SDF keine Sachleistung der GKV. Sie muss privat als Selbstzahlerleistung vereinbart werden.

Nach Diagnostik und Aufklärung ist eine Privatvereinbarung erforderlich

Die Diagnostik ist eine Sachleistung der GKV. Als weitere Sachleistung ist die bekannte Kariesentfernung mit dem „Bohrer“ zu benennen. Kommt diese für Patienten nicht infrage, ist eine eingehende Aufklärung die Folgeleistung.

Inhalte der Aufklärung

  • Diagnose, Indikation
  • Sachleistung der GKV, Grenzen der Sachleistung
  • Alternative private Leistungen
  • Prognose
  • Risiken
  • Folgen der Unterlassung
  • Kosten

Wünscht der Patient die alternative Behandlung mit SDF, so ist diese als Selbstzahlerleistung mit dem Patienten nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) und einer umfassenden Kostenplanung vor Beginn der Behandlung schriftlich zu vereinbaren.

Planen Sie bei den Behandlungskosten Spielraum ein!

Für die Kostenplanung ist der Patient wie ein privat versicherter Patient anzusehen. Bei Patienten der GKV sollten Sie daher alle planbaren Begleitleistungen aufführen und mit einem Faktor versehen, der Ihnen noch Spielraum lässt. Ob Sie nachfolgend die Leistungspositionen und den Faktor benötigen, können Sie erst später absehen. Daher planen Sie hochwertig und nicht so günstig wie möglich. Der Grund: Ein niedriger Faktor im Kostenplan bewirkt, dass bei ungeplanten Schwierigkeiten dies nicht mehr mit dem Faktor ausgeglichen werden kann

Praxistipp | Einige Softwareprogramme akzeptieren keine Kostenplanung oberhalb des 2,3- oder 3,5-fachen Satzes ohne Begründung. Für diesen Fall können Sie eine universelle Begründung aufnehmen, die Sie jedoch später bei der Rechnungslegung zwingend ersetzen müssen: „Individuelle Begründung erfolgt gem. § 5 und § 10 nach Rechnungslegung“.

SDF ist analog abzurechnen

Eine Behandlung mittels SDF ist in der GOZ nicht enthalten und auch nicht Teil einer anderen Leistung. Diese Leistung muss daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als selbstständige Position analog kalkuliert werden. Gemäß § 4 Abs. 3 GOZ ist die grundlegende Kalkulation der GOZ inklusive Materialkosten, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Es entspricht daher der GOZ, die Materialkosten in die Kalkulation einzubeziehen und eine entsprechende Position gemäß § 6 Abs. 1 GOZ neu zu definieren.

Für eine transparente Leistungsabfolge mit Kostenplanung könnten folgende Positionen vereinbart werden:

Beispiel: Leistungen für eine Kariesbehandlung per SDF

Zahn

Anzahl

GOZ/GOÄ

Leistung

Faktor

Honorar

1

0030

Kostenplanung

2,3

25,87 Euro

1

Ä 5

Symptombezogene Untersuchung

3,5

16,32 Euro

1

K 1

Kinderzuschlag für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

1,0

6,99 Euro

1

Ä 1

Beratung, Tell-Show-Do-Verfahren

3,5

16,32 Euro

xx

1

4050/4055

Belagsentfernung

3,5

1,97/2,56 Euro

xx

1

0070

Vitalitätsprobe

2,0

5,62 Euro

xx

1

0080

Oberflächenanästhesie

3,5

5,91 Euro

xx

1

2040

Kofferdam

3,5

12,80 Euro

xx

1

2030

bMF, z. B. separieren

3,0

7,31 Euro

xx

1

2050a

Kariesinaktivierung und Arretierung mittels Silberdiaminfluorid, gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Nr. 2050 GOZ einflächige plastische Füllung

1,8

21,56 Euro

xx

1

2000

Glattflächen-/Fissurenversiegelung mittels Kunststoff, Restfläche oder Fissur

3,5

17,72 Euro

Gesamtsumme als Mischkalkulation (mit 4055), Rechnungslegung nach erbrachten Aufwand

138,98 Euro

Bei einer Wirtschaftlichkeitsstunde von 320,00 Euro haben Sie mit einem Honorar von 139,00 Euro ca. 26 min. Zeit, inkl. Materialkosten.

Wichtig | Die obige Kostenplanung dient nur als Beispiel. Sie kann praxisindividuell erweitert werden und sollte eine individuelle Kalkulation der analogen Positionen aufweisen.

AUSGABE: AAZ 10/2025, S. 7 · ID: 50536116

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