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WerkstückeZahntechnische Abrechnung von Einzelkronen als gleichartige Versorgung
| Einzelkronen als Regelversorgung (AAZ 09/2025, Seite 4 ff.) werden seit 2005 nur noch selten gefertigt. Mit Einführung des befundorientierten Festzuschusssystems entscheiden sich die Patienten nach einer aussagekräftigen Aufklärung überwiegend für die Vorteile einer „weißen“ Krone, die nach BEMA und BEL, GOZ und Nicht-BEL berechnet wird. In diesem Beitrag werden drei Varianten gleichartiger Kronenversorgungen vorgestellt. |
Der Laborauftrag bestimmt die Art der Versorgung
In der ZE-Richtlinie Nr. 20 ist das Material und die Grenzen der „weißen Verblendung“ von Kronen und Brücken definiert, die eine Regelversorgung darstellen: „Zur Regelversorgung gehören metallische Voll- und Teilkronen. Ebenfalls zur Regelversorgung gehören vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Im Bereich der Zähne 1 bis 3 umfasst die vestibuläre Verblendung auch die Schneidekanten.“ Alle zahntechnischen Varianten, die diese Regelung übersteigen und anerkannt sind, stellen eine gleichartige Versorgung dar.
Für welche Art von Krone bzw. Verblendung sich der Patient entscheidet, wird auf dem Laborauftrag festgehalten. Im § 3 Abs. 3 BEL II sind die Grundsätze der Rechnungsstellung für zahntechnische Leistungen geregelt: „Die Rechnung des gewerblichen oder praxiseigenen Labors hat kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leistungsklarheit und -wahrheit zu entsprechen; alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen müssen in einer Rechnung aufgeführt werden. Für jede Einzelleistung ist in der Rechnung mindestens die aus Anlage 2 zur Vereinbarung über das BEL ersichtliche, aus Leistungsnummer und Kurztext bestehende Kurzbezeichnung anzugeben.“
Hieraus geht hervor, dass alle tatsächlich erbrachten zahntechnischen Leistungen, die für einen Auftrag anfallen, in einer Rechnung auszuweisen sind und eine Trennung der Laborrechnung nach BEL-Leistungen und Privatleistungen nicht möglich ist. Um den Zahntechnikern eine ordnungsgemäße Rechnungslegung nach § 3 Abs. 3 BEL II zu ermöglichen, soll aus dem Auftrag an das Labor klar erkennbar sein, welche zahntechnischen Leistungen zur Regelversorgung, zum gleichartigen oder zum andersartigen Zahnersatz gehören.
Sonderfall: Patienten mit Härtefall-Anspruch | 
Patienten mit Härtefall-Anspruch bekommen nur bei einer Regelversorgung den gesamten Rechnungsbetrag von ihrer Krankenkasse erstattet. Dieser enthält den doppelten Festzuschuss und den Differenzbetrag zwischen Gesamtsumme und dem doppelten Festzuschuss. Bei einer gleichartigen Versorgung bekommt der Härtefallpatient jedoch nur einen doppelten Festzuschuss, die Differenzkosten muss er selbst zahlen. Aus diesem Grunde empfehlen einzelne KZVen, dem Partnerlabor zusätzlich mitzuteilen, ob es sich um einen Härtefallpatienten handelt.  | 
Wie sind welche Leistungsbestandteile zu berechnen?
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen ist nur insoweit eine vertragszahnärztliche Versorgung, als er dem § 56 Abs. 2 SGB V (Regelversorgung) entspricht. Die Einstufung als gleichartige Versorgung führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile nach GOZ abgerechnet werden können. Die Leistungen der Regelversorgung sind nach BEL/BEMA und die Mehrkosten nach „Nicht BEL (NBL)“/GOZ zu berechnen. Die labortechnische Abrechnung erfolgt nach einer privaten zahntechnischen Leistungsnummer, die übergeordnet in der Fachliteratur als „NBL-Leistung betitelt wird, da weder die „BEB“, die BEB-Zahntechnik oder andere private Preislisten gesetzliche Verordnungen darstellen.
Diese Versorgungen gehören zur gleichartigen Versorgung des Befundes 1.1 | 
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Beispiel 1: Keramisch verblendete Gusskrone im Seitenzahnbereich
Die gleichartige Versorgung des Befundes 1.1 ist die Versorgung mit Kronen, die über die nach den Zahnersatz-Richtlinien konforme Versorgung hinausgeht. Werden Kronen außerhalb der Verblendgrenze verblendet, liegt eine gleichartige Versorgung vor. Am Zahn 16 wird anstelle einer metallischen Vollkrone aus NEM (Regelversorgung) eine vestibulär keramisch verblendete Krone aus NEM (gleichartige Versorgung) hergestellt. Die folgende Behandlungsplanung ist nur ein Beispiel. Weitere notwendige BEL/NBL-Leistungen sind fallbezogen zu ergänzen.
BEL-Nr.  | NBL-Nr.  | Menge  | Bezeichnung  | 
0723  | 1  | Farbbestimmung  | |
001-0  | 2  | Modell (Gegenkiefer, Kontrollmodell)  | |
005-1  | 1  | Sägemodell  | |
012-0  | 1  | Mittelwertartikulator  | |
0103  | 2  | Modellsegment sägen  | |
0104  | 1  | Stumpf aus Superhartgips  | |
0212  | 2  | Dowel Pin setzen, je Pin  | |
0216  | 1  | Stumpf vorbereiten  | |
2121  | 1  | Krone gegossen, für Keramik-Teilverblendung  | |
2611  | 1  | Teil-Verblendung aus Keramik  | |
933-0  | xy  | Versandkosten (Hinweis: nicht im Praxislabor berechenbar)  | |
970-0  | 1  | Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung  | 
Versorgungsart  | Gleichartig  | 
Festzuschuss-Befund  | 1x 1.1  | 
BEMA-Nr.  | 1x 19  | 
GOZ  | 1x 2210  | 
Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt über die KZV, eine XML-Nummer bzw. die Rechnung als XML-Datei ist Voraussetzung für die Abrechnung.
Beispiel 2: Gegossene Vollkrone aus NEM im Seitenzahnbereich mit adhäsiver Befestigung
Gegossene Kronen sind wegen des Herstellverfahrens eine Regelversorgung. Ist die Einstufung zur gleichartigen Versorgung der adhäsiven Befestigung geschuldet, so wird das zahnärztliche Honorar für die Krone dennoch nach BEMA, die adhäsive Befestigung nach GOZ berechnet. Die erforderliche Konditionierung der Vollkrone ist nach NBL zu berechnen. Auch das folgende Beispiel ist ggf. praxisbezogen zu individualisieren (vgl. Beispiel 2).
BEL-Nr.  | NBL-Nr.  | Menge  | Bezeichnung  | 
001-0  | 2  | Modell (Gegenkiefer, Kontrollmodell)  | |
005-1  | 1  | Sägemodell  | |
012-0  | 1  | Mittelwertartikulator  | |
102-1  | 1  | Vollkrone, Metall  | |
5307  | 1  | Metallfläche konditionieren  | |
933-0  | 2  | Versandkosten (Hinweis: nicht im Praxislabor berechenbar)  | |
970-0  | 1  | Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung  | 
Versorgungsart  | Gleichartig  | 
Festzuschuss-Befund  | 1x 1.1  | 
BEMA-Nr.  | 1x 19, 1x 20a  | 
GOZ-Nrn.  | 1x 2197  | 
Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt über die KZV, eine XML-Nummer bzw. die Rechnung als XML-Datei ist Voraussetzung für die Abrechnung.
Beispiel 3: Gefräste Krone aus Zirkon mit Vollverblendung im Frontzahnbereich
Das folgende Beispiel zeigt, welche Leistungspositionen i. d. R. ansatzfähig sind, wenn im Labor ein gefrästes Kronengerüst hergestellt wird. Anhand digitalisierter Modelle wird am Bildschirm das Gerüst für die Krone konstruiert und anschließend gefräst. Bei der Abrechnung über die KZV werden nur die XML-Daten der Laborrechnung übermittelt. Die Krone für den Zahn 22 wird anstatt mit einer gegossenen Krone und vestibulärer Verblendung (Regelversorgung) als gefräste Zirkonkappe und keramischer Verblendung hergestellt und adhäsiv befestigt:
BEL-Nr.  | NBL-Nr.  | Menge  | Bezeichnung  | 
0724  | 1  | Farbbestimmung individuell  | |
001-0  | 2  | Modell (Gegenkiefer, Kontrollmodell)  | |
005-1  | 1  | Sägemodell  | |
012-0  | 1  | Mittelwertartikulator  | |
0103  | 2  | Modellsegment sägen  | |
0104  | 1  | Stumpf aus Superhartgips  | |
0212  | 2  | Dowel Pin setzen, je Pin  | |
0216  | 1  | Stumpf vorbereiten  | |
Indiv.  | xy  | Digitalisieren Modell, Stumpf, Biss  | |
Indiv.  | 1  | Bearbeiten digitale Daten, Auftragsanlage  | |
Indiv.  | 1  | Digitale Konstruktion Zirkonkappe  | |
Indiv.  | 1  | Zirkonkappe, gefräst  | |
2612  | 1  | Mehrflächige Verblendung aus Keramik  | |
2922  | 1  | Krone/Inlay/Brückenglied aufpassen  | |
2951  | 1  | Individuelles Charakterisieren Keramik  | |
5306  | 1  | Keramik konditionieren  | |
933-0  | xy  | Versandkosten (Hinweis: nicht im Praxislabor berechenbar)  | |
Material  | 1  | Zirkonrohling  | 
Versorgungsart  | Gleichartig  | 
Festzuschuss-Befund  | 1x 1.1, 1x 1.3  | 
BEMA-Nr.  | 1x 19  | 
GOZ-Nrn.  | 1x 2197, 1x 2210  | 
Die Abrechnung der Festzuschüsse erfolgt über die KZV, eine XML-Nummer bzw. die Rechnung als XML-Datei ist Voraussetzung für die Abrechnung.
Zahntechnische Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen
Bei einer gleichartigen Versorgung werden diejenigen Leistungen, die auch bei einer Regelversorgung angefallen wären, im zahnärztlichen Bereich gemäß BEMA, im zahntechnischen Bereich gemäß BEL abgerechnet. Hinsichtlich der über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen entfällt die Bindung an das BEL. D. h., die gleichartigen Leistungsbestandteile werden im zahntechnischen Bereich nach NBL, z. B. der BEB, der BEB-Zahntechnik oder einer eigens erstellten Preisliste, berechnet.
AUSGABE: AAZ 10/2025, S. 10 · ID: 50549787