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EBM 2023Änderungen bei Abrechnung der EBM-Nr. 03355 (Anleitung rtCGM) zum 01.07.2023
| Mit der Nr. 03355 können hausärztlich tätige Vertragsärzte mit einer Spezialisierung auf den Gebieten Endokrinologie und Diabetologie bereits seit dem 01.04.2017 die Anleitung eines Patienten zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgeräts zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) abrechnen (AAA 03/2017, Seite 7). Mit Wirkung zum 01.07.2023 hat der Bewertungsausschuss Änderungen bei den Abrechnungsvoraussetzungen und der Höchstzahl der abrechnungsfähigen Positionen (Nr. 03355) beschlossen. |
Evaluation: Voraussetzungen für Nr. 03355 waren teilweise nicht erfüllt
Die Anpassungen zu Nr. 03355 basieren auf den Ergebnissen einer Evaluation, die zwei Jahre nach Einführung dieser Leistung durchgeführt wurde. Im Rahmen der Evaluation wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Abrechnung der Nr. 03355 nicht bei allen Patienten erfüllt waren. Inhaltlich betrifft dies die Voraussetzungen gemäß § 3 Nr. 3 der Nr. 20 der Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des G-BA (online unter iww.de/s7878), wonach die Schulung im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung stattfinden soll.
Änderungen präzisieren Voraussetzungen und reduzieren Anzahl
In einer zweiten Anmerkung zur Nr. 03355 wurde daher nun klargestellt, dass diese Position ausschließlich im Zusammenhang mit der ersten Verordnung eines oder dem Umstieg auf ein anderes rtCGM-System berechnungsfähig ist. Zudem wurde in der ersten Anmerkung zur Nr. 03355 präzisiert, dass diese Position in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen und im Krankheitsfall höchstens 7-mal (bisher: 10-mal) berechnungsfähig ist.
Die Änderungen gelten inhaltsgleich auch für die Abrechnung dieser Leistung durch Kinder- und Jugendärzte mit entsprechender Weiterbildung (Nr. 04590) und fachärztlich tätige Internisten mit entsprechendem Schwerpunkt bzw. Weiterbildung (Nr. 13360).
In den entscheidungserheblichen Gründen zu diesem Beschluss hat der Bewertungsausschuss auch klargestellt, dass die Ausstellung der ersten Verordnung des jeweiligen rtCGM-Systems nicht in den Quartalen der Durchführung und Abrechnung der Nrn. 03355, 04590 und 13360 liegen muss, sondern in dem diesen Quartalen unmittelbar vorausgehenden Quartal erfolgen kann.
Merke | Die übrigen Bestimmungen sind unverändert geblieben: Die Leistung ist je vollendete zehn Minuten berechnungsfähig. Die Vergütung der mit 72 Punkten bewerteten Nr. 03355 erfolgt extrabudgetär. |
AUSGABE: AAA 4/2023, S. 3 · ID: 49310396