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KV-HonorarHöhere Förderung für Weiterbildungsassistenten seit 2023 und Sonderregelungen der KVen
| Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde der monatliche Gehaltszuschuss für Ärzte in Weiterbildung um 400 Euro auf nunmehr 5.400 Euro erhöht. Häufig wird jedoch übersehen, dass einige KVen neben dem Gehaltszuschuss in ihren Honorarverteilungsmaßstäben (HVM) auch Sonderregelungen bei den Budgets getroffen haben. In der nachfolgenden Übersicht haben wir die in 13 KVen geltenden HVM-Sonderregelungen bei der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten zusammengefasst. |
KV | Sonderregelung bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten |
Baden- Württemberg | Auf Antrag kann bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Fallzahl anstelle der Fallzahl gemäß Regelleistungsvolumen (RLV) des Vorjahresquartals die Fallzahl des Abrechnungsquartals herangezogen werden. |
Bayern | Auf Antrag kann bei Anwendung der Regelungen der Fallzahlzuwachsbegrenzung oder der Fallwertminderung eine Anpassung der Obergrenze erfolgen. |
Berlin | Bei einer Honorarkürzung wegen Ausdehnung der Praxis bzw. Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis wird der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Abs. 1 Satz 4 SGB V berücksichtigt. |
Brandenburg | Die Fallzahlzuwachsbegrenzung entfällt. Zudem kommt die erste Stufe der Fallwertminderung für RLV-Fälle über 150 Prozent und 170 Prozent der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Fachgruppe nicht zur Anwendung. |
Bremen | Es kann eine Erhöhung des RLV beantragt werden. Die Erhöhung ist begrenzt auf maximal 1.500 Euro für eine volle Stelle. |
Hamburg | Auf Antrag kann eine Vergütungsanpassung in Höhe der Differenz zwischen den Fördersummen und dem Arbeitgeberbruttogehalt, höchstens bis zur vollständigen Vergütung der Leistungen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung, erfolgen. |
Hessen | K. A.* |
Mecklenburg-Vorpommern | K. A.* |
Niedersachsen | Die Anwendung der Regelungen über eine Fallzahlzuwachsbegrenzung kann ausgesetzt werden. |
Nordrhein | Auf Antrag kann eine Anpassung des RLV/QZV gewährt werden. Diese ist der Höhe nach begrenzt auf den Anhebungsbetrag nach § 75a Abs. 1 Satz 4 SGB V. |
Rheinland-Pfalz | Das Budget des Arztes wird um 25 Prozent des Arztgruppendurchschnitts erhöht. |
Saarland | Das Praxisbudget wird um 3 Prozent des durchschnittlichen Praxisbudgets der Fachgruppe erhöht. |
Sachsen | K. A.* |
Sachsen-Anhalt | Es wird ein Aufstockungsbetrag von 1.000 Euro monatlich gewährt. |
Schleswig-Holstein | Es wird ein Aufschlag von 25.000 Punkten auf das PZV-Budget gewährt. |
Thüringen | Auf Antrag kann eine Erhöhung des individuellen Punktzahlvolumens gewährt werden. |
Westfalen-Lippe | K. A.* |
AUSGABE: AAA 4/2023, S. 5 · ID: 49297219