Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2023 abgeschlossen.
GOÄAnteiliges GOÄ-Wegegeld, wenn in Pflegeheimen Privat- und Kassenpatienten besucht werden
| Häufig entstehen Diskussionen darüber, wie bei Besuchen des Arztes in Pflegeheimen das Wegegeld nach GOÄ zu berechnen ist, insbesondere wenn sowohl Privat- als auch Kassenpatienten besucht werden. |
GOÄ ungenau und Kommentare teilweise nicht eindeutig
Ausgangspunkt für eine korrekte Berechnung des Wegegeldes ist zunächst § 8 Abs. 3 GOÄ:
§ 8 Abs. 3 GOÄ |
„Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht , darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.“ |
In der Praxis gestaltet sich die Umsetzung jedoch schwierig. Ein Grund dafür ist, dass unterschiedliche Regelungen bei Kassen- und Privatpatienten für das Wegegeld zu beachten sind. Leider ist auch die Kommentierung zur GOÄ teilweise praxisfern und kann zu Irritationen führen.
Kommentar des Deutschen Ärzteverlags zu § 8 Abs. 3 GOÄ (Auszug) |
„Besuch mehrerer Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim. In diesem Fall darf – wie bisher – das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnet werden. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Wegegeld von 15,34 Euro aufgeteilt werden muss auf die Zahl der in einem Heim oder in einem Haus besuchten Patienten ... Unterschiedlicher Versichertenstatus. Die Verpflichtung zur Aufteilung des Wegegelds gemäß Abs. 3 entfällt nicht, wenn die besuchten Patienten unterschiedlich krankenversichert sind. Auch wenn z. B. ein Patient privatversichert ist und ein Patient sozialversichert ist, muss ein Wegegeld von z. B. 15,34 Euro anteilig, das heißt auf je 7,67 Euro aufgeteilt werden. Würde allerdings die gesetzliche Krankenkasse weniger als 7,67 Euro für ihren Versicherten an Wegegeld vergüten, müsste der Differenzbetrag zu den insgesamt nach der GOÄ berechnungsfähigen 15,34 Euro anteilig gegenüber dem privat versicherten Patienten berechnet werden können, da die Regelung in Abs. 3 der Aufteilung eines Gesamtbetrags dient und daher keine Schlechterstellung rechtfertigt.“ |
Wie eine praxisgerechte Lösung aussehen kann
Eine praxisgerechtere Lösung wird in der Kommentierung Hoffmann/Kleinken (Kohlhammer-Verlag) dargelegt. Der Verzicht auf gewisse Differenzbeträge dürfte sich dabei durch die vereinfachte Vorgehensweise „auszahlen“.
Kommentar des Kohlhammer-Verlags zu § 8 Abs. 3 GOÄ (Auszug) |
„Während Nr. 51 GOÄ den vorherigen Besuch (Nr. 50 GOÄ) eines Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft voraussetzt, gilt die Vorschrift der Aufteilung des Wegegelds auch dann, wenn es sich um Patienten handelt, die einen unterschiedlichen Versichertenstatus haben. Wenn der Arzt also unter den vorgenannten Bedingungen vier Patienten aufsucht, drei davon als „privat versicherte Patienten“ und einen davon als „sozialversicherten Patienten“, dann muss er dennoch sein Wegegeld entsprechend aufteilen und darf jedem der Privatpatienten nur ein Viertel des Wegegelds berechnen.“ |
AUSGABE: AAA 4/2023, S. 6 · ID: 49242470