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LeserforumWie lange darf ich als Hausarzt in BG-Fällen Arbeitsunfähigkeit feststellen?

Abo-Inhalt28.03.20234154 Min. Lesedauer

| Frage: „Ich bin niedergelassener Internist in einer hausärztlichen Praxis und habe eine Frage zur Arbeitsunfähigkeit (AU) bei BG-Fällen: Ist es möglich, Patienten im Rahmen eines BG-Falls für länger als einen Tag krankzuschreiben, auch wenn ich kein D-Arzt bin?“ |

Antwort: Eine Krankschreibung durch einen niedergelassenen Arzt, der kein D-Arzt ist, ist grundsätzlich möglich. Dabei sind jedoch bestimmte Regeln zu beachten:

  • Für niedergelassene Ärzte besteht zunächst die Vorstellungspflicht beim D-Arzt. Nur in Fällen,
    • in denen die Unfallverletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur AU führt oder
    • die Behandlung bei Bagatellverletzungen ohne AU voraussichtlich nicht länger als eine Woche dauert,

muss der Patient nicht beim D-Arzt vorgestellt werden. Eine Vorstellung beim D-Arzt muss jedoch auch in den o. g. Fällen erfolgen, wenn die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln erforderlich ist.

  • War der Patient beim D-Arzt und stellt dieser fest, dass es sich um eine komplizierte Verletzung (z. B. Fraktur) handelt, bleibt der Patient dort zur Weiterbehandlung (besondere Heilbehandlung). Wird festgestellt, dass es sich um eine einfache Verletzung handelt, erfolgt i. d. R. nach der Untersuchung und ggf. Erstversorgung die Rücküberweisung zum niedergelassenen Arzt (Hausarzt). Dieser kann dann für die Dauer der Behandlung (allgemeine Heilbehandlung) auch die AU-Bescheinigung ausstellen.
  • Ist absehbar, dass die allgemeine Heilbehandlung durch den niedergelassenen Arzt länger dauert, kann der D-Arzt zwischenzeitlich einen Termin zur Kontrolle (Nachschau) anordnen, um über die Fortführung der allgemeinen Heilbehandlung zu entscheiden. Tritt eine Verschlechterung (z. B. Wundheilungsstörung oder Entzündung) auf, kann der D-Arzt die Behandlung wieder selbst als besondere Heilbehandlung weiterführen. Bei normalem Verlauf bleibt der Patient jedoch auch nach einer durchgeführten Nachschau in der Behandlung des niedergelassenen Arztes, bis die Verletzung ausgeheilt ist und keine AU mehr besteht.
  • Bei Wiedererkrankungen nach einem Arbeitsunfall besteht grundsätzliche Vorstellungspflicht des niedergelassenen Arztes beim D-Arzt!
  • Bei isolierten Augen- und HNO-Verletzungen muss der niedergelassene Arzt den Patienten direkt an den Facharzt überweisen und kann keine AU-Bescheinigung ausstellen.

AUSGABE: AAA 4/2023, S. 7 · ID: 49295359

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