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CoronapandemieSonderregelungen für NäPa reaktiviert

01.02.20222623 Min. Lesedauer

| KBV und Krankenkassen haben die Sonderregelungen für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) wieder in Kraft gesetzt. Diese Erleichterungen waren zuvor zum 30.09.2021 beendet worden. Die Sonderregelungen zur NäPa-Fortbildung sind nun wegen der hohen Corona-Inzidenzwerte rückwirkend zum 01.10.2021 und befristet bis zunächst 31.03.2022 reaktiviert worden. |

Aufgrund der Coronapandemie konnten die Fortbildungsveranstaltungen für die in Ausbildung befindlichen NäPa nicht oder nur eingeschränkt stattfinden. Die KVen können nun infolge der Sonderregelung NäPa-Genehmigungen nach der Delegations-Vereinbarung auch dann erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

  • mit der Fortbildung zur NäPa bereits begonnen wurde und
  • der voraussichtliche Abschluss der Fortbildung bis zum 31.03.2022 erfolgt.

Zudem kann bei bereits erteilten Genehmigungen die Nachweisfrist für die Refresher-Fortbildung – eine alle drei Jahre zu wiederholende Fortbildungsveranstaltung (mindestens 16 Stunden) – um 21 Monate verlängert werden. Voraussetzung ist, dass die Drei-Jahres-Frist für den Refresher-Kurs im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.03.2022 endete bzw. endet.

AUSGABE: AAA 2/2022, S. 2 · ID: 47969858

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