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BÄKTelemonitoring bei Herzinsuffizienz: neue Empfehlungen zur GOÄ-Abrechnung

Abo-Inhalt26.01.20222333 Min. Lesedauer

| Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat neue GOÄ-Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz beschlossen (siehe iww.de/s5949). So werden diese Leistungen, die auch im EBM mit neuen Positionen abgebildet sind (AAA 01/2022, Seite 4), nun auch bei der Privatliquidation berücksichtigt. Es geht um Empfehlungen für vier Leistungen. |

1. Anleitung des Patienten

Für die Anleitung des Patienten zu den Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement empfiehlt die BÄK die Abrechnung mit Nr. 33 GOÄ analog (Bewertung: 300 Punkte). Die Leistung ist einmal zu Beginn der Behandlung berechnungsfähig.

2. Datenmanagement – kardiale Aggregate

Für die Datenerfassung, die Analyse und ggf. die Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz wird die Abrechnung mit Nr. 661 GOÄ analog (530 Punkte) empfohlen. Die Leistung ist einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig. Im Regelfall erfolgt das Datenmanagement täglich (Montag bis Freitag). Wird die Sichtung von möglichen Warnmeldungen auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen durchgeführt, würde dies ein Überschreiten der Begründungsschwelle gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ – unter ggf. maximaler Ausschöpfung des Gebührenrahmens durch Steigerung des Faktors – rechtfertigen. Bereits mit Beschluss vom 14/15.05 2020 zu telemedizinischen Leistungen (siehe AAA 09/2020, Seite 10) wurde für die telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers ebenfalls Nr. 661 GOÄ analog aufgeführt!

3. Datenmanagement – externe Messgeräte

Verwechslungsgefahr mit der 2. Empfehlung (Datenmanagement – kardiale Aggregate) besteht bei der 3. Empfehlung, die sich im Gegensatz zu kardialen Aggregaten auf externe Messgeräte bezieht: Für die Datenerfassung, Analyse und ggf. Sichtung von Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei Herzinsuffizienz wird von der BÄK die Nr. 653 GOÄ analog (253 Punkte) vorgeschlagen. Diese Leistung ist ebenfalls einmal je Kalenderwoche berechnungsfähig, auch hier kann bei möglichen Warnmeldungen auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen eine Faktorsteigerung vorgenommen werden.

4. Erörterung bei Warnmeldungen

Für die konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlasste Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Sams-, Sonn- und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation kann laut der Empfehlung je beteiligtem Arzt nach Nr. 60 GOÄ (120 Punkte) – ganz normal – abgerechnet werden.

AUSGABE: AAA 2/2022, S. 8 · ID: 47954853

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